Die Verbreitung von Kokain hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen.
Immer größere Mengen gelangen aus den Herkunftsstaaten in Südamerika nach Europa und werden hier in allen Gesellschaftsschichten konsumiert.
Aufgrund des hohen Suchtpotentials verfolgt die Polizei Kokain-Delikte sehr streng. Es drohen erhebliche Strafen. Die zentrale Vorschrift ist dabei § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
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Welche Straftaten werden im Zusammenhang mit Kokain nach § 29 BtMG verfolgt?
Nach § 29 BtMG sind verboten:
- Besitz
- Herstellung
- Handel
- Einfuhr und Ausfuhr
- Verabreichung
Der reine Konsum von Kokain ist – wie bei allen Betäubungsmitteln – zwar erlaubt, in der Praxis aber nur schwer vom verbotenen Besitz zu trennen. Der Schritt zur Strafbarkeit ist sehr kurz.
Im Folgenden wird auf einige, besonders häufig vorkommende Tatbestände näher eingegangen.
Tatbestand Besitz
Der Tatbestand des Besitzes ist der häufigste Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens, auch wenn er in § 29 BtMG erst unter Nr. 3 aufgeführt ist.
Besitz im Sinne des BtMG meint die „tatsächliche Verfügungsmacht“, die zudem von einer gewissen Dauer sein muss. Der Beschuldigte muss über das Betäubungsmittel verfügt haben und sich darüber auch bewusst gewesen sein.
Der Aufbewahrungsort des Kokains ist unerheblich. Der Zugang muss nur problemlos möglich sein. Es muss dazu nicht bei sich getragen werden, sondern kann sich auch an einem anderen Ort befinden.
Kein Besitz von Kokain liegt vor, wenn man nur weiß, dass eine andere Person (etwa in einer WG) Betäubungsmittel aufbewahrt.
Tatbestand Einfuhr
Unter Einfuhr versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln über eine Grenze in die Bundesrepublik Deutschland bzw. bei einer Bestellung über das Darknet.
Tatbestand Handel
Unter Handel versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz des Betäubungsmittels zu ermöglichen oder zu fördern. Gängige Begehungsweisen sind der Verkauf, die Einfuhr und sonstige Formen des Vertriebs.
Doch es wird nicht der Handel im engeren Sinne verfolgt, sondern auch alle Handlungen, die allgemein dem Kokainhandel dienen. Das kann z. B. der Transport von Geld sein oder das Anwerben von Kurieren und Händlern.
Eine Verschärfung erhält der Vorwurf des Handels, wenn besondere Begehungsweisen hinzukommen, wie etwa der gewerbsmäßige Handel, der Handel mit Waffen oder als Bande.
Welche Strafen drohen bei Kokain-Delikten?
Das Strafmaß richtet sich immer nach dem Schweregrad des vorgeworfenen Delikts.
Bei einfachen Tatbeständen mit „geringen Mengen“ droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Unter günstigen Umständen ist hier in einigen Bundesländern bei bloßem Besitz eine Verfahrenseinstellung denkbar.
Bei Tatbeständen mit „normalen Mengen“ ist mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu rechnen.
Bei schweren Tatbeständen im Zusammenhang mit „nicht geringen Mengen“ drohen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Bei Schmuggeldelikten ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu rechnen.
Werden die Delikte als Bande oder bewaffnet begangen, drohen Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.
Was versteht man unter einer „geringen Menge“, „Normalmenge“ und „nicht geringen Menge“ an Kokain?
Entscheidend bei der Feststellung der Menge ist der Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid, der mit einem Wirkstoffgutachten festgestellt wird, sobald es sich offensichtlich um eine nicht geringe Menge handelt. Darunter wird üblicherweise von Bruttomengen der Kokainzubereitung ausgegangen, die je nach Reinheit entsprechend höher liegen als der reine Wirkstoffgehalt.
Was als „geringe Menge“ gilt, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich definiert. In NRW gelten maximal 0,5 g Kokainzubereitung als geringe Menge.
- Als „normale Menge“ gelten bis zu 5,0 g Kokainhydrochlorid.
- Eine „nicht geringe Menge“ liegt ab 5,0 g Kokainhydrochlorid vor.
Droht eine Hausdurchsuchung oder sogar Untersuchungshaft wegen Kokain?
Hausdurchsuchungen finden im Zusammenhang mit Kokain-Delikten häufig statt. Die Ermittlungsbehörden wollen auf diese Weise Beweismittel sichern, nicht zuletzt hinsichtlich der Menge an Kokain, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll.
Wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie in dem Artikel: Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen
Untersuchungshaft wird in der Regel bei Kokain-Delikten nur beim Überschreiten der nicht geringen Menge und bei qualifizierten Tatbeständen wie etwa dem bandenmäßigen Handel angeordnet. In diesen Fällen ist außerdem mit einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zu rechnen.
Die Polizei kann aber unabhängig von einer TKÜ-Maßnahme Inhalte von Chats oder SMS auch auf Mobiltelefonen auswerten, die z. B. bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden.
Richtiges Verhalten bei einem Strafverfahren
Als Beschuldigter sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen! Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten.
Weitere Informationen zum richtigen Verhalten erhalten Sie in dem Artikel Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen BtMG
Im nächsten Schritt sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten. Bei den oben dargestellten „einfachen“ Tatbeständen des § 29 BtMG mögen die Strafen noch nicht sehr hoch erscheinen – es kann schnell passieren, dass weitere Tatbestände hinzukommen, die höher bestraft werden.
Unter günstigen Umständen – etwa dem Vorliegen einer nur geringen Menge an Kokain – kann ein Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens erreichen. Sie umgehen damit auch die Nebenfolgen wie die Eintragung der Strafe ins Bundeszentralregister oder den Verlust des Führerscheins.
Der drohende Verlust des Führerscheins ist bei Kokain-Delikten auf keinen Fall zu unterschätzen. Die Polizei meldet der Verkehrsbehörde regelmäßig die Verurteilung wegen eines BtMG-Verstoßes, die dann von einer mangelnden Eignung als Fahrer eines Kraftfahrzeuges ausgeht – unabhängig davon, ob überhaupt eine Fahrt unter dem Einfluss von Kokain stattgefunden hat ! Hier kann die Vertretung durch einen erfahrenen BtM-Anwalt von entscheidender Bedeutung sein, um die Entziehung der Fahrerlaubnis noch abzuwenden.
Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt unumgänglich. Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich große Erfahrung in BtM-Verfahren und arbeite bundesweit als Strafverteidiger. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular, per E-Mail oder die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, Kontakt zu mir auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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