Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen wird nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.
Damit ist die Strafe deutlich höher als beim „einfachen“ Handel. Vielen Beschuldigten ist das am Anfang eines Strafverfahrens noch nicht bewusst.
Viele Betroffene unterschätzen die weite Auslegung des Begriffs „Waffen“ durch die Rechtsprechung.
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Der Vorwurf des BtM-Handels mit Waffen ist alles andere als ein Kavaliersdelikt und mit einer sehr hohen Strafandrohung (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, minder schwere Fälle: sechs Monate bis 10 Jahre) verbunden. Zudem handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Waffe beim Handel selbst gar nicht zum Einsatz kommen muss, sondern es muss nur die Möglichkeit dazu bestehen. Der Gesetzgeber will damit dritte Personen schützen, die zu dem Handel dazustoßen, etwa wenn die Polizei einen Zugriff durchführt. In dieser Situation könnte ein Händler auf die Idee kommen, zur Waffe zu greifen, um sich und seine Ware oder aus dem Handel stammende Geldmittel zu schützen. Es geht also nicht nur um die Bedrohung eines Konsumenten, der vielleicht zahlungsunwillig ist, oder eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Drogenhändlern, die verhindert werden soll.
Was ist Handeltreiben?
Als Handeltreiben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes „eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.
In der Praxis der Strafgerichte wird der Begriff sehr weit ausgelegt. Zum Handeltreiben können deshalb auch Kurierfahrten, die Bunkerhaltung oder die Entgegenahme von Drogengeldern gehören. Umfasst sind auch die Einfuhr und Ausfuhr von Drogen, unabhängig davon, ob man selbst damit handelt. Der bewaffnete Transport von illegalen Betäubungsmitteln über die Grenze fällt demnach auch darunter.
Was ist eine „nicht geringe Menge“?
Beim Handeltreiben mit Waffen kommt es auf die „nicht geringe Menge“ an. Was das genau ist, lesen Sie im Abschnitt „Bedeutung der Menge an Betäubungsmitteln“ im Artikel: „Welche Strafe droht bei Verstoß gegen §§ 29 ff. BtMG?“
An dieser Stelle eine Tabelle zur ersten Orientierung:
Gefährlichkeit | BtM-Art | Nicht geringe Menge (Wirkstoffmenge) | Nicht geringe Menge (Brutto ca.) |
---|---|---|---|
Weiche Drogen | Cannabis (Marihuana) | 7,5 g THC | 55 g |
Weiche Drogen | Cannabis (Haschisch) | 7,5 g THC | 45 g |
Mittelgefährliche Drogen | Amphetamin | 10 g Base | 42 g |
Mittelgefährliche Drogen | MDMA (Ecstasy –XTC) | 30 g Base | 50 g |
Mittelgefährliche Drogen | Crystal-Meth | 5 g Base | 9,5 g |
Mittelgefährliche Drogen | LSD | gr. als 6 mg | |
Harte Drogen | Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | |
Harte Drogen | Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid | 10 g |
Die Wirkstoffmenge wird im Rahmen eines Wirkstoffgutachtens ermittelt.
Was ist bewaffnetes Handeltreiben?
Weil es sich beim BtM-Handel mit Waffen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, reicht es aus, wenn sich die Waffe auch nur in der Nähe befindet. Der Händler muss leichten Zugriff auf die Waffe haben. Dazu muss er allerdings die Waffe nicht bei sich führen, sie kann auch im selben Raum liegen, in dem die Drogen gelagert werden.
Wenn sich die Waffe allerdings in einem anderen Raum und dort auch noch in einem besonderen Behältnis befindet, dann ist nicht mehr von einem Handeltreiben mit Waffen auszugehen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Deshalb ist gerade dieser Punkt immer wieder Gegenstand von Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Die Griffnähe wurde im Zusammenhang mit Kfz bejaht bei einer Waffe im Handschuhfach, unter dem Fahrersitz und sogar in einem Rucksack im Kofferraum.
Der Täter muss außerdem gewusst haben, dass er die Waffe jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten, einsetzen kann. Dagegen ist der Vorsatz, die Waffe beim Handel wirklich einzusetzen, nicht erforderlich.
Die Waffe muss nicht während der gesamten Tat griffbereit sein, eine zeitweilige Verfügbarkeit reicht aus, z. B. bei der Übergabe der Betäubungsmittel an Konsumenten oder Kuriere.
Was sind Waffen und „sonstige Gegenstände“?
Der Waffenbegriff des Strafrechts ist nicht identisch mit den Vorschriften im Waffengesetz, sondern wesentlich umfassender. Im BtMG versteht man darunter neben Schusswaffen auch „sonstige Gegenstände ..., die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“. Es geht also keineswegs nur um Waffen im engeren Sinne, und es spielt auch keine Rolle, ob die Waffe zugelassen ist. Der Besitz eines Waffenscheins schützt nicht vor einer Bestrafung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
Die Waffe muss gebrauchsfähig im Sinne von einsatzfähig sein. Eine Waffe mit einem technischen Defekt ist nicht gebrauchsfähig, sofern es sich nicht nur um eine einfache Ladehemmung handelt, die schnell beseitigt werden kann. Ebenso nicht gebrauchsfähig ist eine nicht geladene Waffe, bei der sich die Munition nicht in greifbarer Nähe befindet. Eine an sich nicht gebrauchsfähige Waffe kann aber unter Umständen trotzdem zum Problem werden, wenn sie als Schlagwerkzeug eingesetzt werden könnte.
Neben Pistolen, Revolvern, Luftpistolen und Schreckschusswaffen (mit Austritt nach vorn) fallen unter § 30a BtMG auch Waffen im technischen Sinn wie Totschläger, Schlagringe, bestimmte Springmesser, Pfefferspray und Elektroschocker. Darüber hinaus zählen dazu auch sogenannte gekorene Waffen wie Faustmesser. Schließlich fallen auch noch andere zur Verletzung geeignete Gegenstände darunter wie Baseballschläger, Äxte und Küchenmesser, die eigentlich nicht als Waffen gedacht sind, aber zur Verletzung von anderen Personen verwendet werden können. Die Liste der Waffen und „sonstigen Gegenstände“ ist also sehr umfangreich.
Was muss ich tun, wenn mir BtM-Handel in nicht geringer Menge mit Waffen vorgeworfen wird?
Bei dringendem Tatverdacht wegen Drogenhandel ergeht fast immer ein Haftbefehl und es wird Untersuchungshaft angeordnet. Grund dafür ist der hohe Strafrahmen, der den Beschuldigten erwartet. Deshalb ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger, der auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert ist, unbedingt notwendig.
Wie in diesem Artikel dargestellt, ist es für das Strafmaß von erheblicher Bedeutung, ob die Tatbestandsmerkmale des § 30a Abs. 2 Nr. 2 – vor allem das Mitsichführen und die Einstufung als Waffe – erfüllt sind oder nicht. Das kann nur ein erfahrener BtM-Anwalt einschätzen und darauf aufbauend eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die Sie idealerweise vor einer langen Freiheitsstrafe bewahrt.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in vielen BtMG-Verfahren verfüge ich über die notwendige Erfahrung, um Ihnen in so einer schwierigen Situation effektiv zur Seite zu stehen. Ich bin bundesweit als Strafverteidiger tätig. Nehmen sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, Kontakt mit mir auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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