LSD ist eine besonders sagenumwobene Droge. Der Schweizer Chemiker Dr. Albert Hofmann entdeckte 1943 die psychoaktiven Eigenschaften von Lysergsäurediethylamid, das bereits fünf Jahre zuvor das erste Mal hergestellt worden war. Einige Zeit lang wurde es zur Psychotherapie eingesetzt und auch als Droge immer beliebter.
Schon 1971 stufte man LSD in Deutschland als nicht verkehrsfähigen Stoff ein, womit es illegal wurde. Später verbreitete sich die Droge vor allem in der Techno-Szene, wo es bis heute vor allem im Zusammenhang mit Festivals konsumiert wird.
Strafrechtlich wird LSD ebenso wie andere illegale Drogen durch § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) erfasst. Damit drohen erhebliche Strafen, wenn man von der Polizei mit LSD angetroffen wird. Die Behörden führen insbesondere im Zusammenhang mit den erwähnten Techno-Festivals häufig Kontrollen durch.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für BtM - Drogenstrafrecht
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Was ist LSD?
LSD (Lysergsäurediethylamid) ist eines der stärksten Halluzinogene. Es gehört zur Teilgruppe der Psychedelika und wird chemisch hergestellt. Schon sehr geringe Mengen sorgen für eine starke Veränderung des Bewusstseinszustandes des Konsumenten, die lange anhält.
Die Konsumform ist unterschiedlich. LSD kann in Form von Kapseln oder Tabletten geschluckt werden. Eine andere und häufig vorkommende Variante ist das Lutschen oder Schlucken von Papierstücken, auf denen das LSD aufgebracht wurde. Sie werden als Pappen, Papers, Trips oder Tickets bezeichnet. Auch der Mischkonsum mit Ecstasy kommt vor. Dazu werden die Ecstasy-Pillen mit LSD betropft.
Szenebezeichnungen für LSD sind Acid, Deep Purple und Mikros.
Welche Straftaten werden nach § 29 BtMG begangen?
Nach § 29 BtMG werden unter anderem verfolgt:
- Tatbestand: Besitz von LSD
- Tatbestand: Einfuhr und Ausfuhr von LSD
- Tatbestand: Handel von LSD
- Tatbestand: Herstellung von LSD
- Tatbestand: Verabreichung von LSD
Der reine Konsum von LSD ist – ebenso wie bei allen anderen Betäubungsmitteln – erlaubt. Doch in der Praxis lässt er sich nur schwer vom verbotenen Besitz trennen, weshalb man sich schnell strafbar macht.
Tatbestand Besitz von LSD
Der Tatbestand des Besitzes ist der häufigste Grund für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, obwohl er in § 29 BtMG erst unter der Nr. 3 aufgeführt ist.
Als Besitz versteht man juristisch die „tatsächliche Verfügungsmacht“, die von einer gewissen Dauer sein muss. Dabei kommt es auf den Zugang zur Droge an. Er muss problemlos möglich sein und der Beschuldigte muss sich darüber auch klar gewesen sein. Das Betäubungsmittel muss er dazu nicht am Körper oder in einem körpernahen Behältnis getragen haben. Es kann sich auch an einem anderen, leicht zugänglichen Ort befunden haben.
Keine Strafbarkeit wegen Besitzes ist gegeben, wenn man nur davon weiß, dass eine andere Person (z. B. in einer WG) das Betäubungsmittel aufbewahrt.
Tatbestand Einfuhr von LSD
Unter Einfuhr versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln über eine Grenze nach Deutschland. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die verbotenen Betäubungsmittel nun mit einem Pkw, Fahrrad oder mit der Post über die Grenze bringt. Zur Einfuhr gehören somit auch Bestellungen aus dem Ausland (zum Beispiel übers Darknet).
Tatbestand Handel von LSD
Unter Handel mit Betäubungsmitteln versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz der Drogen zu ermöglichen oder zu fördern. Gängige Begehungsweise des Handels ist der Verkauf von BtM an andere Personen.
Dabei wird nicht nur der Handel im engeren Sinne verfolgt, sondern auch alle Handlungen, die allgemein dem Handel mit dem Betäubungsmittel dienen, z. B. der Transport von Geld oder das Anwerben von Händlern und Kurieren.
Mit einer Verschärfung der Strafe ist wegen BtM-Handels ist zu rechnen, wenn besondere Begehungsweisen hinzukommen, etwa der gewerbsmäßige Handel, der Handel mit Waffen oder als Bande.
Lesen Sie zu diesen Themen auch unsere Artikel:
Welche Strafen drohen bei LSD-Delikten?
Entscheidend für das Strafmaß ist der Schweregrad des vorgeworfenen Delikts.
Bei einfachen Tatbeständen mit „geringen Mengen“ droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Bei schweren Tatbeständen im Zusammenhang mit „nicht geringen Mengen“ drohen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minderschweren Fällen mit „nicht geringen Mengen“ beträgt der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Bei Schmuggel von Betäubungsmitteln muss man mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren rechnen.
Werden LSD-Delikte als Bande oder mit Waffen begangen, drohen Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.
Was versteht man unter einer „geringen Menge“ und einer „nicht geringen Menge“ an LSD?
Als „geringe Menge“ sehen die Gerichte LSD mit einem Wirkstoffgehalt von bis zu 6 mg an. Der Wirkstoffgehalt ist dabei nicht mit der Bruttomenge der Kapseln oder Pappen zu verwechseln. Eine „Normalmenge“ ist gesetzlich nicht definiert. Eine „nicht geringe Menge“ ist bei über 6 mg gegeben, was ungefähr 300 Trips bzw. 120 Konsumeinheiten entspricht.
Allerdings kommt die „nicht geringe Menge“ bei LSD im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln seltener vor, weil für die gewünschte Wirkung bereits eine geringe Menge völlig ausreichend ist und die meisten Beschuldigten deshalb keine große Lagerhaltung betreiben. Die Gefahr, schon beim Besitz von LSD in den Bereich der „nicht geringen Menge“ zu geraten, ist daher eher gering.
Muss man wegen LSD mit einer Hausdurchsuchung oder sogar Untersuchungshaft rechnen?
Eine Hausdurchsuchung wegen eines LSD-Delikts ist wahrscheinlich. Auf diese Weise wollen die Ermittlungsbehörden an weitere Beweismittel kommen und feststellen, ob der Beschuldigte weitere Betäubungsmittel besitzt, was gerade bei LSD-Konsumenten oft der Fall ist.
Wie Sie sich im Fall einer Hausdurchsuchung richtig verhalten, erfahren Sie in unserem Artikel „Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen“.
Untersuchungshaft wird dagegen meistens nur beim Überschreiten der „nicht geringen Menge“ und bei qualifizierten Tatbeständen wie dem bandenmäßigen Handel angeordnet. In solchen Fällen muss man auch mit einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) rechnen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Verstoß gegen das BtMG und TKÜ – Was darf die Polizei?“
Unabhängig von einer TKÜ-Maßnahme, für die besondere rechtliche Hürden gelten, kann die Polizei aber auch Inhalte von Chats oder SMS auf Mobiltelefonen auswerten, die sie z. B. im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt hat.
Wie verhalte ich mich richtig bei einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG?
Die wichtigste Regel: Machen Sie als Beschuldigter unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und auch einen Anhörungsbogen (mit Ausnahme der persönlichen Daten) nicht ausfüllen.
Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung finden Sie in unserem Artikel „Wie reagiere ich auf eine Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter wegen BtMG § 29?“
Als Nächstes sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten. Im Gegensatz zu Ihnen als Beschuldigtem kann ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und auf diese Weise feststellen, wie schwerwiegend die Beweise sind, die die Polizei gegen Sie in der Hand hat.
Unter sehr günstigen Umständen – etwa beim Vorliegen einer geringen Menge oder formalen Fehlern während der Ermittlungen – kann ein Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens erreichen. Damit umgehen Sie auch Nebenfolgen wie die Eintragung Ihrer Strafe ins Bundeszentralregister oder den Verlust des Führerscheins.
Wenn Sie eine Strafanzeige wegen § 29 BtMG erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf BtM-Verfahren spezialisiert. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und hat große Erfahrungen bei der Verteidigung von Mandanten wegen Drogendelikten. Er arbeitet bundesweit als Strafverteidiger. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular, per E-Mail oder die angegebene Telefonnummer, gerne auch über WhatsApp, Verbindung auf!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.