Auf dem Oktoberfest in München ist die Polizei stark präsent. Wer bei einer Kontrolle Kokain, Ecstasy, Amphetamin oder andere illegale Drogen bei sich trägt, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um eine geringe Menge für den eigenen Konsum handelt.
Viele Betroffene versuchen noch auf der Wiesn, die Situation durch eine Erklärung zu entschärfen. Solche Angaben können das spätere Strafverfahren erheblich negativ beeinflussen. Beschuldigte sollten deshalb unter keinen Umständen Angaben zur Sache machen.
In der Regel werden die gefundenen Drogen beschlagnahmt und die Personalien aufgenommen. Anschließend sollten Sie Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger aufnehmen – unter Umständen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
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- Was passiert bei einem Drogenfund auf der Wiesn?
- Ist auch eine geringe Menge zum Eigenkonsum strafbar?
- Wem gehören die gefundenen Drogen?
- Dürfen Security und Polizei auf der Wiesn mich und meine Tasche durchsuchen?
- Darf die Polizei nach einem Drogenfund das Handy auswerten?
- Gilt für Cannabis auf dem Oktoberfest etwas anderes?
- Welche Strafe droht bei Kokain, Ecstasy oder Amphetamin?
- Wann entsteht der Verdacht des Drogenhandels?
- Muss ich einer Vorladung der Polizei folgen?
- Welche Verteidigungsansätze gibt es?
- Mit Drogen auf der Wiesn erwischt: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Was passiert bei einem Drogenfund auf der Wiesn?
Drogen werden auf dem Oktoberfest häufig bei Einlasskontrollen, in Festzelten, auf dem Festgelände oder bei Polizeikontrollen im Umfeld der Theresienwiese gefunden. Auch auffälliges Verhalten, beobachtete Übergaben oder Hinweise anderer Personen können zu einer Kontrolle führen.
Findet die Polizei eine verdächtige Substanz, wird diese in der Regel sichergestellt. Die Beamten nehmen die Personalien auf und dokumentieren, wo und unter welchen Umständen die Drogen gefunden wurden. Anschließend wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Substanz kann im weiteren Verlauf untersucht werden. Dabei geht es nicht nur um das Gewicht, sondern auch um die Art der Droge und ihren Wirkstoffgehalt. Häufig erfahren Betroffene erst Wochen später durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl, wie das Verfahren weitergeführt wird.
Unter Umständen nimmt die Polizei den Beschuldigten auch fest, wie erst kürzlich geschehen (siehe: Drogenfund auf dem Oktoberfest München: Polizei nimmt Mann im Festzelt fest). Gerade wenn kein Verkauf von Drogen im Raum steht, wird der Beschuldigte zeitnah wieder auf freiem Fuß gesetzt.
Ist auch eine geringe Menge zum Eigenkonsum strafbar?
Bei Kokain, Ecstasy, Amphetamin und anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Drogen kann bereits der Besitz einer kleinen Menge strafbar sein. Die verbreitete Annahme, eine reine Konsummenge bleibe automatisch folgenlos, ist falsch.
Zwar kann bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden. Darauf besteht jedoch kein Anspruch. Entscheidend sind unter anderem die jeweilige Substanz, die aufgefundene Menge, der Wirkstoffgehalt, mögliche Vorstrafen und die konkreten Umstände des Falls.
Gerade in Bayern sollte nicht darauf vertraut werden, dass ein Verfahren wegen einer Kleinstmenge ohne Weiteres eingestellt wird. Das Amtsgericht München verhängte in einem bekannt gewordenen Fall wegen des Besitzes von lediglich 0,13 Gramm Kokaingemisch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Auch wenn jeder Fall individuell zu bewerten ist, zeigt das Beispiel, dass selbst sehr kleine Mengen ernsthafte strafrechtliche Folgen haben können.
Wem gehören die gefundenen Drogen?
Gerade auf dem Oktoberfest sind Besucher meistens in Gruppen unterwegs. Jacken liegen nebeneinander, Taschen werden gemeinsam genutzt und an Tischen sitzen zahlreiche Personen. Wird dort eine Substanz gefunden, ist nicht immer eindeutig, wem sie gehört.
Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass sich die Drogen lediglich in der Nähe des Beschuldigten befanden. Die Ermittlungsbehörden müssen einen bewussten Besitz nachweisen. Wer vorschnell erklärt, wem die Drogen gehören oder wie sie auf die Wiesn gelangt sind, kann dadurch eine Beweislücke schließen.
Auch vermeintlich entlastende Erklärungen sollten deshalb nicht spontan gegenüber der Polizei oder dem Sicherheitsdienst abgegeben werden. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Dürfen Security und Polizei auf der Wiesn mich und meine Tasche durchsuchen?
Bei den Kontrollen auf dem Oktoberfest muss zwischen den Befugnissen privater Sicherheitsmitarbeiter und denen der Polizei unterschieden werden. Security-Mitarbeiter handeln nicht wie Polizeibeamte, sondern auf Grundlage des Hausrechts des Veranstalters.
Am Eingang dürfen sie Besucher auffordern, Taschen zu öffnen oder einer Kontrolle der Kleidung zuzustimmen. Eine solche Einlasskontrolle ist grundsätzlich freiwillig. Wer sie ablehnt, muss jedoch damit rechnen, nicht auf das Festgelände oder in ein Festzelt eingelassen beziehungsweise vom Gelände verwiesen zu werden. Gegen den Willen eines Besuchers dürfen private Sicherheitskräfte Taschen oder Kleidung grundsätzlich nicht einfach durchsuchen.
Nur in besonderen Situationen gelten weitergehende Rechte. Wird jemand beispielsweise auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen und besteht Fluchtgefahr oder kann seine Identität nicht festgestellt werden, darf er unter engen Voraussetzungen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Daraus entsteht für Security-Mitarbeiter aber kein allgemeines polizeiliches Durchsuchungsrecht.
Die Polizei verfügt dagegen über gesetzliche Befugnisse. Besteht ein konkreter Verdacht, dass eine Person auf der Wiesn Drogen besitzt, darf sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Beschuldigten und dessen mitgeführte Sachen nach Beweismitteln durchsuchen. Auch zur Gefahrenabwehr kann eine Kontrolle zulässig sein, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass jemand verbotene oder sicherzustellende Gegenstände mit sich führt. Der bloße Besuch des Oktoberfests erlaubt jedoch nicht automatisch jede beliebige Durchsuchung.
Betroffene sollten sich einer polizeilichen Maßnahme nicht körperlich widersetzen. Sie können aber ruhig erklären, dass sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden sind, und nach deren Rechtsgrundlage fragen. Vor allem sollten sie keine Angaben dazu machen, wem gefundene Substanzen gehören, woher sie stammen oder wofür sie bestimmt waren. Ob die Kontrolle und Durchsuchung rechtmäßig waren und ob aufgefundene Beweismittel verwertet werden dürfen, sollte anschließend anhand der Ermittlungsakte geprüft werden.
Darf die Polizei nach einem Drogenfund das Handy auswerten?
Besteht der Verdacht, dass die aufgefundenen Drogen verkauft, weitergegeben oder gemeinsam beschafft wurden, kann auch das Mobiltelefon für die Ermittlungen interessant werden. Die Polizei sucht dann möglicherweise nach Chats, Kontakten, Bestellungen, Zahlungsinformationen oder Absprachen über Übergaben.
Betroffene sollten ihr Smartphone nicht freiwillig entsperren und keine einzelnen Nachrichten vorzeigen, um sich zu rechtfertigen. Was auf den ersten Blick entlastend erscheint, kann neue Fragen aufwerfen oder den Verdacht auf weitere Personen lenken.
Wurde das Handy sichergestellt oder beschlagnahmt, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür vorlagen und in welchem Umfang eine Auswertung zulässig ist.
Gilt für Cannabis auf dem Oktoberfest etwas anderes?
Cannabis unterliegt nicht mehr in gleicher Weise dem Betäubungsmittelgesetz wie Kokain, Ecstasy oder Amphetamin. Volljährige dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass Cannabis auf dem Oktoberfest uneingeschränkt mitgeführt oder konsumiert werden darf. Für das Festgelände können besondere gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote und Veranstaltungsregeln gelten. Zudem bleiben größere Mengen sowie die unerlaubte Weitergabe oder der Verkauf strafbar.
Wird auf der Wiesn Cannabis sichergestellt oder ein Verfahren eingeleitet, muss deshalb genau geprüft werden, welcher konkrete Verstoß vorgeworfen wird. Ein Verstoß gegen ein örtliches Konsum- oder Mitführungsverbot ist rechtlich nicht automatisch mit einem strafbaren Besitz nach dem Konsumcannabisgesetz gleichzusetzen.
Welche Strafe droht bei Kokain, Ecstasy oder Amphetamin?
Welche Strafe nach einem Drogenfund auf dem Oktoberfest droht, lässt sich nicht allein anhand des Gewichts vorhersagen. Eine wichtige Rolle spielen insbesondere:
- die Art und der Wirkstoffgehalt der Substanz,
- die gefundene Menge,
- mögliche Vorstrafen,
- eine laufende Bewährung,
- die Auffindesituation und
- Hinweise auf eine Weitergabe oder einen Verkauf.
Bei einer kleinen Menge zum Eigenverbrauch und einem nicht vorbestraften Beschuldigten kommt häufig eine Geldstrafe in Betracht. Je nach Einzelfall kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Bei größeren Mengen, einschlägigen Vorstrafen oder dem Verdacht des Handeltreibens sind deutlich schwerwiegendere Folgen möglich.
Für die Verteidigung ist daher entscheidend, die Ermittlungsakte und das Untersuchungsergebnis der sichergestellten Substanz abzuwarten. Erst dann lässt sich zuverlässig beurteilen, welcher Vorwurf tatsächlich erhoben wird und welche Reaktion sinnvoll ist.
Wann entsteht der Verdacht des Drogenhandels?
Die meisten auf der Wiesn kontrollierten Personen führen nach eigener Darstellung lediglich eine Konsummenge mit sich. Trotzdem prüft die Polizei häufig, ob die Drogen möglicherweise auch weitergegeben oder verkauft werden sollten.
Ein solcher Verdacht kann beispielsweise entstehen, wenn mehrere einzeln verpackte Portionen, unterschiedliche Drogen, größere Bargeldbeträge oder einschlägige Nachrichten auf einem Mobiltelefon gefunden werden. Auch eine beobachtete Übergabe kann entsprechende Ermittlungen auslösen.
Allein der Besitz mehrerer kleiner Päckchen beweist allerdings noch keinen Drogenhandel. Entscheidend ist das Gesamtbild. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass die Substanzen zumindest teilweise gewinnbringend verkauft werden sollten. Ob die vorhandenen Beweise dafür ausreichen, kann erst nach Akteneinsicht bewertet werden.
Muss ich einer Vorladung der Polizei folgen?
Beschuldigte müssen einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht Folge leisten. Sie sind auch nicht verpflichtet, einen Anhörungsbogen zur Sache auszufüllen oder sich telefonisch bei der Polizei zu melden.
Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht sein. Deshalb sollte zunächst geprüft werden, von welcher Stelle das Schreiben stammt.
In den meisten Fällen ist es sinnvoller, über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Die Ermittlungsakte zeigt, was die Polizei dokumentiert hat, welche Aussagen vorliegen und welches Ergebnis die Untersuchung der Substanz erbracht hat. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder weiterhin geschwiegen werden sollte.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Die Verteidigung hängt von den Umständen des jeweiligen Drogenfundes ab. Unter anderem ist zu prüfen, ob die Kontrolle und Durchsuchung rechtmäßig waren, ob die Substanz dem Beschuldigten zweifelsfrei zugeordnet werden kann und welche Menge sowie welcher Wirkstoffgehalt tatsächlich festgestellt wurden.
Bei einer geringen Menge für den Eigenverbrauch kann außerdem geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens oder ein Absehen von Strafe erreichbar ist. Wird zusätzlich Drogenhandel vermutet, muss sorgfältig ausgewertet werden, welche konkreten Beweise diesen weitergehenden Vorwurf stützen.
Auch persönliche Umstände, fehlende Vorstrafen und die weitere Entwicklung nach dem Vorfall können für das Ergebnis des Verfahrens eine Rolle spielen.
Mit Drogen auf der Wiesn erwischt: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer auf dem Oktoberfest mit Drogen erwischt wurde, sollte keine Angaben zur Herkunft, zum Kauf oder zur beabsichtigten Verwendung der Substanz machen. Auch die Namen anderer Personen sollten nicht vorschnell genannt werden.
Bewahren Sie alle ausgehändigten Unterlagen auf und lassen Sie eine polizeiliche Vorladung oder einen Strafbefehl frühzeitig prüfen. Wurde ein Mobiltelefon sichergestellt, sollte der Entsperrcode nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung mitgeteilt werden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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