Seit 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, welches den Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis teilweise legalisiert. Der Handel, die Einfuhr oder Überschreitungen von Mengen bleiben weiterhin strafbar.
Der § 34 KCanG regelt Sanktionen bei unerlaubtem Besitz, Handel oder Anbau von Cannabis. Bei einer Anzeige droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Wer eine Anzeige wegen Cannabis gemäß § 34 Konsumcannabisgesetz erhalten hat, sollte keine Aussage tätigen und einen erfahrenen Anwalt für Cannabis-Strafrecht kontaktieren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was hat sich mit dem KCanG geändert?
- Was regelt § 34 des Konsumcannabisgesetzes?
- Cannabis: Was ist in welchen Grenzen erlaubt?
- Was bleibt verboten? – Typische Fälle für eine Anzeige nach § 34 KCanG
- Strafanzeige wegen Cannabis - was passiert jetzt?
- Welche Strafe droht bei Verstoß gegen §34 KCanG?
- Wie verhalte ich mich nach einer Anzeige wegen Cannabis?
- Anzeige nach § 34 KCanG – Wie kann ein Anwalt helfen?
Was hat sich mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) geändert?
Ein weitverbreitetes Missverständnis vorweg: Der Handel mit Cannabis wurde nicht legalisiert. Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetz am 1. April 2024 wurden lediglich der Besitz, Anbau sowie der nicht-kommerzielle Erwerb unter Auflagen freigegeben. Im Grunde wurde der Besitz einer gewissen Menge sowie Konsum von Cannabis für Erwachsene legalisiert.
Eine der wichtigsten Neuerungen sind die Cannabis-Anbauvereinigungen (Social Clubs). Diese müssen als nicht-wirtschaftliche Vereine organisiert sein und benötigen eine behördliche Erlaubnis. Strenge Anforderungen gelten insbesondere bei Jugendschutz und Suchtprävention.
Mitglied darf nur werden, wer:
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- seit 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat,
- nicht mehreren Clubs gleichzeitig angehört.
Zweck der Vereine ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau sowie die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder.
Was regelt § 34 des Konsumcannabisgesetzes?
Der Paragraf 34 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) listet alle Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis auf seit es aus dem BtMG gestrichen wurde. So etwa den unerlaubten Besitz über der erlaubten Menge an Gramm Cannabis, die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland, den Anbau außerhalb der zulässigen Pflanzenzahl, das Handeltreiben, also den Verkauf, Tausch oder die Weitergabe von Cannabis sowie die Abgabe von Cannabis an Minderjährige (Kinder und Jugendliche). THC in den Hanfpflanzen wird dabei nicht reguliert.
Je nach Schwere drohen nach dem Gesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren für den Täter.
Cannabis: Was ist in welchen Grenzen erlaubt?
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Einführung des Konsumcannabisgesetz um eine Teillegalisierung im Strafrecht. Sehen wir uns die erlaubten Mengen genauer an:
50 Gramm Besitz für volljährige Personen erlaubt
Wer 18 Jahre oder älter ist, darf Cannabis in festgelegten Mengen besitzen.
Für den Eigenkonsum darf man in der Öffentlichkeit 25 Gramm Cannabis getrocknet bei sich haben. Eine geringe Überschreitung dieses Grenzwertes um bis zu 5 Gramm gilt als Ordnungswidrigkeit, wer mit mehr aufgegriffen wird, macht sich weiterhin strafbar. Der THC Gehalt in den Blüten spielt keine Rolle.
Privat zuhause liegt die Obergrenze bei 50 Gramm, hier gilt eine Überschreitung um 10 Gramm noch als Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus beginnt ebenfalls die Strafbarkeit.
Achtung: Die Gesamtsumme von getrocknetem Cannabis darf 50 Gramm nicht überschreiten!
Konsum von Cannabis ab 18 Jahren erlaubt
Der Konsum von Cannabis ist ab 18 Jahren erlaubt, man muss sich aber an bestimmte zeitliche und örtliche Vorgaben halten. So darf der Konsum nur außer Sichtweite (mindestens 100 Meter Abstand) von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten erfolgen. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 20 Uhr und 7 Uhr erlaubt.
Privater heimischer Anbau teilweise erlaubt
Für den Anbau wird zwischen dem privaten heimischen Anbau und dem Anbau in sogenannten Social Clubs unterschieden. Daheim darf man pro Person im Haushalt maximal drei lebende Cannabispflanzen für den Eigenbedarf nutzen. Wer Cannabispflanzen anbaut, um es zu verkaufen, macht sich wegen Handeltreibens strafbar. Außerdem sind geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Zugriff durch Dritte, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu verhindern.
Weitergabe nur durch Social Clubs erlaubt
Darüber hinaus ist die Gründung von Anbauvereinigungen vorgesehen, in denen sich Konsumenten zusammenfinden können, um gemeinsam Cannabis anzubauen. Hier muss man Mitglied sein und beim gemeinschaftlichen Anbau helfen. Dafür darf man maximal 50 Gramm pro Monat erwerben, die Tagesgrenze liegt bei maximal 25 Gramm.
Diese Social Clubs sind auch die einzige Option für die legale Weitergabe von Cannabis. Die Weitergabe ist nur mit einer Lizenz legal. Verboten ist der gewinnbringende Verkauf eines Mitglieds an ein anderes Mitglied oder an Nichtmitglieder.
Was bleibt verboten? – Typische Fälle für eine Anzeige nach § 34 KCanG
Die Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich in § 34 KCanG. Viele Regelungen wurden dabei aus dem BtMG übernommen – jedoch teils mit geänderten Strafrahmen.
Typische Verstöße gegen das KCanG
- Besitz über 50g Cannabis.
Ein Verstoß gegen die oben genannten erlaubten Mengen kann entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat (ab 60g) geahndet werden.
- Cannabis am Steuer.
Der Konsum ist zwar grundsätzlich erlaubt – das gilt aber nicht, wenn man sich anschließend ans Steuer setzt. Der Grenzwert für Cannabis am Steuer liegt bei THC-Werten von 3,5 Nanogramm im Blutserum.
- Handel ohne Lizenz.
Wer ohne Lizenz und außerhalb eines Social Clubs Handel treibt oder Cannabis in Verkehr bringt, macht sich nach wie vor strafbar. Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Das Handeltreiben wird in der Regel dadurch nachgewiesen, dass Verkaufsaktivitäten beweisbar sind. In Betracht kommen hier entsprechende Kontaktlisten im Telefon und typische Verkäuferutensilien wie Feinwaagen und Vakuumiergeräte.
- Einfuhr aus dem Ausland
Die Einfuhr von Cannabis, also das Verbringen aus dem Ausland über die Landesgrenze hinweg, bleibt grundsätzlich strafbar. Hierfür gibt es keine ausgenommene legale Menge!
Zusammenfassend kann man feststellen, dass die gesetzliche Neuregelung lediglich beim Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis in zulässigen Grenzen Straffreiheit geschaffen hat. Ansonsten bleiben alle Handlungen im Umgang mit Cannabis strafbar.
Strafanzeige wegen Cannabis - was passiert jetzt?
Es gibt vielfältige Situation, wie es zu einer Anzeige wegen Cannabis kommen kann. So etwa durch eine Polizeikontrolle mit Fund von Cannabis oder Zollkontrolle bei der Einreise. Auch Nachbarn, die eine Geruchsbelästigung melden, können für eine Strafanzeige ausschlaggebend sein. Doch wie auch immer der Verdacht zustande kam, bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cannabis muss man mit verschiedenen Maßnahmen rechnen.
Je nach Tatvorwurf erfahren Beschuldigte meist durch eine Vorladung der Polizei oder durch eine Hausdurchsuchung wegen Cannabis von den Anschuldigungen. Bereits ein Anfangsverdacht reicht aus, um Maßnahmen wie eine Durchsuchung zu rechtfertigen.
Ablauf eines Strafverfahren wegen Cannabis:
- Es wurde eine Anzeige gemeldet oder es besteht ein Anfangsverdacht.
- Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet.
- Unter Umständen findet eine Hausdurchsuchung statt um Beweismittel wie Cannabis, Smartphones oder Bargeld sicherzustellen.
- Die Polizei oder Staatsanwaltschaft lädt den Beschuldigten zu einer Anhörung / Vernehmung vor.
- Nach Abschluss der Ermittlungen erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (Strafe ohne Hauptverhandlung) oder klagt den Beschuldigten an. Reichen die Beweise jedoch nicht aus, kann das Strafverfahren ohne weitere Folgen eingestellt werden.
- Kommt es zu einer Anklage oder legt der Beschuldigte Widerspruch gegen den Strafbefehl ein, folgt eine Hauptverhandlung mit einem anschließenden Urteil oder auch Freispruch.
Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 34 KCanG?
Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Stattdessen regelt das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG nun die Tatbestände und Sanktionen.
Grundtatbestände (§ 34 KCanG) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert. Darunter fallen:
- Besitz über der erlaubten Menge
- unerlaubte Weitergabe
- unbefugter Anbau von Cannabis oder Erwerb
- Handeltreiben im kleinen Umfang
Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt laut § 34 Abs. 3 KCanG vor bei:
- gewerblichem oder bandenmäßigem Handeltreiben,
- Besitz oder Abgabe einer nicht geringen Menge (nicht Pflanzengewicht sondern ab einer THC-Menge von 7,5 g),
- Abgabe an Minderjährige oder
- bewaffnetem Handeltreiben.
Diese Fälle führen regelmäßig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Eine gute Verteidigung ist hier entscheidend!
Wie verhalte ich mich nach einer Anzeige wegen Cannabis?
Ganz gleich wie Sie auf die Beschuldigung aufmerksam werden, sobald Sie von einem Strafverfahren wegen § 34 KCanG gegen Sie erfahren sollten Sie folgende Punkte dingend beachten:
- Bewahren Sie Ruhe!
Verfallen Sie zu keiner Zeit in Panik sondern versuchen Sie so gefasst wie möglich zu bleiben. Bis jetzt ist noch nichts passiert und viele Verfahren lassen sich stoppen bzw. einstellen.
- Schweigen ist die effektivste Verteidigung!
Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage weder bei der Polizei noch gegenüber Dritten. Ihre Kommunikation (WhatsApp etc.) kann unter Umständen abgehört und ausgewertet werden. Vor Polizei und Staatsanwaltschaft haben Sie ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht. Nutzen Sie dieses.
- Leisten Sie keine Hilfe!
Sie müssen keinerlei Unterlagen, Passwörter oder PINs herausgeben und sollten dies auch unterlassen. Fallen Sie nicht auf die Tricks der Beamten herein, wenn diese behaupten, dass Sie durch eine Mithilfe besser davonkommen.
- Sofort Anwalt kontaktieren!
Alleine stehen Sie einer Übermacht an Strafbehörden und Ermittlungsbehörden gegenüber. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite verschaffen Sie sich Chancengleichheit. Ein Anwalt wird die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und Akteneinsicht beantragen. Gemeinsam mit Ihnen wird Ihr Strafverteidiger eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln, was zu einer Einstellung des Strafverfahren führen kann.
Anzeige nach § 34 KCanG – Wie kann ein Anwalt helfen?
Auch wenn Cannabis teilweise legalisiert wurde, kann ein falsches Verhalten schnell strafbar sein. Wer eine Anzeige nach § 34 KCanG erhält oder eine Strafe befürchten muss, sollte sofort rechtlichen Beistand suchen.
Sollten Sie eine Vorladung erhalten oder Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie erhalten, zögern Sie nicht, umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Je früher die Kontaktaufnahme zum Anwalt für Strafrecht erfolgt, desto besser stehen im Allgemeinen die Chancen, dass die Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. So bleiben Ihnen die Hauptverhandlung, mögliche Eintragungen ins Führungszeugnis oder Bundeszentralregister und die damit verbundenen Strafen erspart.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht sind wir bestens über die aktuelle gesetzliche Lage sowie die Rechtsprechung im Bezug zu Cannabis informiert. Wird wegen einem Vergehen gegen das Konsumcannabisgesetz gegen Sie ermittelt, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt. Wir kontaktieren Sie umgehend und helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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