Seit 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, welches den Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis teilweise legalisiert. Der Handel, die Einfuhr oder Überschreitungen von Mengen bleiben weiterhin strafbar.
Der § 34 KCanG regelt Sanktionen bei unerlaubtem Besitz, Handel oder Anbau von Cannabis. Bei einer Anzeige droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Wer eine Anzeige gemäß § 34 Konsumcannabisgesetz erhalten hat, sollte keine Aussage tätigen und einen erfahrenen Anwalt für Cannabis-Strafrecht kontaktieren.
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Was hat sich mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) geändert?
Ein weitverbreitetes Missverständnis vorweg: Der Handel mit Cannabis wurde nicht legalisiert. Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetz am 1. April 2024 wurden lediglich der Besitz, Anbau sowie der nicht-kommerzielle Erwerb unter Auflagen freigegeben.
Eine der wichtigsten Neuerungen sind die Cannabis-Anbauvereinigungen (Social Clubs). Diese müssen als nicht-wirtschaftliche Vereine organisiert sein und benötigen eine behördliche Erlaubnis. Strenge Anforderungen gelten insbesondere bei Jugendschutz und Suchtprävention.
Mitglied darf nur werden, wer:
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- seit 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat,
- nicht mehreren Clubs gleichzeitig angehört.
Zweck der Vereine ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau sowie die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder.
Cannabis: Was ist in welchen Grenzen erlaubt?
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Einführung des Konsumcannabisgesetz um eine Teillegalisierung. Sehen wir uns die erlaubten Mengen genauer an:
50 Gramm Besitz für volljährige Personen erlaubt
Wer 18 Jahre oder älter ist, darf Cannabis in festgelegten Mengen besitzen.
Für den Eigenkonsum darf man in der Öffentlichkeit 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich haben. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes um bis zu 5 Gramm gilt als Ordnungswidrigkeit, wer mit mehr aufgegriffen wird, macht sich weiterhin strafbar.
Privat zuhause liegt die Obergrenze bei 50 Gramm, hier gilt eine Überschreitung um 10 Gramm noch als Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus beginnt ebenfalls die Strafbarkeit.
Achtung: Die Gesamtsumme von getrocknetem Cannabis darf 50 Gramm nicht überschreiten!
Konsum von Cannabis ab 18 Jahren erlaubt
Der Konsum von Cannabis ist ab 18 Jahren erlaubt, man muss sich aber an bestimmte zeitliche und örtliche Vorgaben halten. So darf der Konsum nur außer Sichtweite (mindestens 100 Meter Abstand) von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten erfolgen. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 20 Uhr und 7 Uhr erlaubt.
Privater heimischer Anbau teilweise erlaubt
Für den Anbau wird zwischen dem privaten heimischen Anbau und dem Anbau in sogenannten Social Clubs unterschieden. Daheim darf man pro Person im Haushalt maximal drei lebende Hanfpflanzen für den Eigenbedarf nutzen. Wer Cannabis anbaut, um es zu verkaufen, macht sich wegen Handeltreibens strafbar. Außerdem sind geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Zugriff durch Dritte, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu verhindern.
Weitergabe nur durch Social Clubs erlaubt
Darüber hinaus ist die Gründung von Anbauvereinigungen vorgesehen, in denen sich Konsumenten zusammenfinden können, um gemeinsam Cannabis anzubauen. Hier muss man Mitglied sein und beim gemeinschaftlichen Anbau helfen. Dafür darf man maximal 50 Gramm pro Monat erwerben, die Tagesgrenze liegt bei maximal 25 Gramm.
Diese Social Clubs sind auch die einzige Option für die legale Weitergabe von Cannabis. Die Weitergabe ist nur mit einer Lizenz legal. Verboten ist der gewinnbringende Verkauf eines Mitglieds an ein anderes Mitglied oder an Nichtmitglieder.
Was bleibt verboten? – Typische Fälle für eine Anzeige nach § 34 KCanG
Die Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich in § 34 KCanG. Viele Regelungen wurden dabei aus dem BtMG übernommen – jedoch teils mit geänderten Strafrahmen.
Typische Verstöße gegen das KCanG
- Besitz über 50g Cannabis.
Ein Verstoß gegen die oben genannten erlaubten Mengen kann entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat (ab 60g) geahndet werden. - Cannabis am Steuer.
Der Konsum ist zwar grundsätzlich erlaubt – das gilt aber nicht, wenn man sich anschließend ans Steuer setzt. Der Grenzwert für Cannabis am Steuer liegt bei THC-Werten von 3,5 Nanogramm im Blutserum. - Handel ohne Lizenz.
Wer ohne Lizenz und außerhalb eines Social Clubs Handel treibt oder Cannabis in Verkehr bringt, macht sich nach wie vor strafbar. Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Das Handeltreiben wird in der Regel dadurch nachgewiesen, dass Verkaufsaktivitäten beweisbar sind. In Betracht kommen hier entsprechende Kontaktlisten im Telefon und typische Verkäuferutensilien wie Feinwaagen und Vakuumiergeräte. - Einfuhr aus dem Ausland
Die Einfuhr von Cannabis, also das Verbringen aus dem Ausland über die Landesgrenze hinweg, bleibt grundsätzlich strafbar. Hierfür gibt es keine ausgenommene legale Menge!
Zusammenfassend kann man feststellen, dass die gesetzliche Neuregelung lediglich beim Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis in zulässigen Grenzen Straffreiheit geschaffen hat. Ansonsten bleiben alle Handlungen im Umgang mit Cannabis strafbar.
Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 34 KCanG?
Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Stattdessen regelt das Konsumcannabisgestz, kurz KCanG nun die Sanktionen.
Grundtatbestände (§ 34 KCanG) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert. Darunter fallen:
- Besitz über der erlaubten Menge
- unerlaubte Weitergabe
- unbefugter Anbau oder Erwerb
- Handeltreiben im kleinen Umfang
Besonder sschwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Darunter fällt unter anderem:
- gewerbsmäßiger Handel
- Gefährdung der Gesundheit anderer
Anzeige nach § 34 KCanG – Wie kann ein Anwalt helfen?
Auch wenn Cannabis teilweise legalisiert wurde, kann ein falsches Verhalten schnell strafbar sein. Wer eine Anzeige nach § 34 KCanG erhält oder eine Strafe befürchten muss, sollte sofort rechtlichen Beistand suchen.
Sollten Sie eine Vorladung erhalten oder Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie erhalten, zögern Sie nicht, umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Je früher die Kontaktaufnahme zum Anwalt erfolgt, desto besser stehen im Allgemeinen die Chancen, dass die Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. So bleiben Ihnen die Hauptverhandlung, mögliche Eintragungen ins Führungszeugnis oder Bundeszentralregister und die damit verbundenen Strafen erspart.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht sind wir bestens über die aktuelle gesetzliche Lage sowie die Rechtsprechung im Bezug zu Cannabis informiert. Wird wegen einem Vergehen gegen das Konsumcannabisgesetz gegen Sie ermittelt, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir kontaktieren Sie umgehend und helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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