Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland nach Deutschland ist auch nach dem neuen Cannabisgesetz grundsätzlich strafbar. Auch für den Eigenbedarf gibt es keine Ausnahme.
Zoll und Polizei kontrollieren verstärkt an der Grenze – besonders bei Rückkehr aus den Niederlanden oder Tschechien.
Es drohen empfindliche Strafen nach § 34 KCanG (Konsumcannabisgesetz) – auch bei geringen Mengen.
Wurden Sie mit Cannabis an der Grenze erwischt, sollten Sie keine Angaben zur Sachen machen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Ist die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland erlaubt?
- Gibt es Ausnahmen für die Einfuhr zum Eigenbedarf?
- Warum spielt es keine Rolle, ob Cannabis im Ausland legal ist?
- Was passiert bei einer Kontrolle durch Zoll oder Polizei?
- Welche Strafe droht bei der Einfuhr von Cannabis (§ 34 CanG)?
- Wie wird die Menge bewertet – Eigenbedarf oder „nicht geringe Menge“?
- Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mit Cannabis an der Grenze erwischt werde?
- Was gilt bei Einfuhr aus den Niederlanden oder Tschechien?
- Warum ist anwaltliche Hilfe in diesen Fällen so wichtig?
- Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie bundesweit
Ist die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland erlaubt?
Nein. Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ist die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland grundsätzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Cannabisblüten, Haschisch oder andere cannabisbezogene Produkte handelt.
Der § 34 KCanG stellt die Einfuhr unter Strafe – und zwar ohne Ausnahme für den privaten Konsum. Wer Cannabis über eine Landesgrenze nach Deutschland bringt, begeht eine Straftat.
Vorsicht ist auch bei der Menge geboten. Wer größere Mengen an Cannabis über die Grenze einführt, dem wird nicht nur der Besitz einer illegalen Menge sowie die Einfuhr zur Last gelegt, sondern in der Regel auch der Tatbestand des Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen.
Gibt es Ausnahmen für die Einfuhr zum Eigenbedarf?
Nein. Anders als beim Besitz kleiner Mengen für den Eigenkonsum im Inland gibt es bei der Einfuhr keine Bagatellgrenze. Auch geringe Mengen für den persönlichen Bedarf – z. B. ein paar Gramm aus dem Urlaub – sind strafbar.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier deutlich: Besitz im Inland kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sein – die Einfuhr hingegen bleibt verboten.
Anders sieht es jedoch bei Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des privaten Anbau von Cannabis aus. Diese dürfen eingeführt werden.
Warum spielt es keine Rolle, ob Cannabis im Ausland legal ist?
Weil allein das deutsche Recht maßgeblich ist, wenn Sie nach Deutschland einreisen. Selbst wenn Sie Cannabis in einem EU-Land wie den Niederlanden, Tschechien oder Spanien legal erwerben, machen Sie sich strafbar, sobald Sie es nach Deutschland einführen.
Ein typischer Irrtum: „Ich habe es legal in Amsterdam gekauft, also darf ich es mitnehmen.“ Falsch! Das deutsche KCanG verbietet die Einfuhr unabhängig von der Rechtmäßigkeit im Herkunftsland.
Was passiert bei einer Kontrolle durch Zoll oder Polizei?
Wird bei Ihnen an der Grenze oder bei einer sonstigen Kontrolle (z. B. im Zug, Bus, Auto oder Flughafen) Cannabis gefunden, leiten Zoll oder Polizei in der Regel sofort ein Strafverfahren ein. Die Beamten sichern das Rauschmittel, nehmen Ihre Personalien auf und übergeben den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Oft kommt es direkt zu einer vorläufigen Sicherstellung Ihres Smartphones – etwa zur Überprüfung von Chatverläufen oder Kontaktpersonen, gerade wenn es sich um größere Mengen handelt.
Welche Strafe droht bei der Einfuhr von Cannabis (§ 34 KCanG)?
Laut § 34 Konsumcannabisgesetz droht für die Einfuhr von Cannabis eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – z. B. bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Einfuhr – kann die Strafe deutlich höher ausfallen (bis zu fünf Jahre).
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (z. B. bei Ersttätern und sehr geringen Mengen) ist zwar möglich – aber keineswegs garantiert. Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall. Aus diesem Grund ist eine Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt dringend empfholen.
Wie wird die Menge bewertet – Eigenbedarf oder „nicht geringe Menge“?
Die Menge des eingeführten Cannabis ist strafverschärfend relevant. Eine „nicht geringe Menge“ führt laut § 34 Abs. 3 KCanG zu einem besonders schweren Fall – mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Der Grenzwert liegt derzeit bei 7,5 g THC – unabhängig vom Gewicht der Substanz. Das bedeutet: Bereits bei rund 20 bis 25 g Blüten (je nach THC-Gehalt) kann eine Freiheitsstrafe drohen.
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mit Cannabis an der Grenze erwischt werde?
Ganz wichtig: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern – weder gegenüber Polizei noch Zoll. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und verlangen Sie sofort die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt.
Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden – insbesondere Angaben zur Herkunft, Menge, THC-Gehalt oder Konsumabsicht.
Was gilt bei Einfuhr aus den Niederlanden oder Tschechien?
Viele Betroffene werden beim Grenzübertritt aus den Niederlanden oder Tschechien erwischt – zwei Länder mit liberalerer Cannabispolitik. Doch: Die Einfuhr nach Deutschland bleibt auch hier strafbar!
Besonders kritisch sind Rückreisen von Amsterdam, Prag oder grenznahen Coffeeshops. Der deutsche Zoll führt hier gezielte Schwerpunktkontrollen durch – z. B. an Autobahnen, Bahnhöfen und Rastplätzen.
Warum ist anwaltliche Hilfe in diesen Fällen so wichtig?
Weil es im Strafverfahren auf jedes Detail ankommt. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann:
- Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen,
- eine Verfahrenseinstellung anregen,
- ggf. die Einordnung der Menge oder des Vorsatzes anfechten,
- Sie vor empfindlichen Strafen schützen.
Gerade bei Ersttätern und Jugendlichen bestehen oft gute Chancen auf eine milde Lösung – mit dem richtigen anwaltlichen Vorgehen.
Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie bundesweit
Sie wurden mit Cannabis an der Grenze erwischt? Ihnen wird Einfuhr nach § 34 KCanG vorgeworfen? Dann sollten Sie schnell handeln – und vor allem nichts ohne anwaltliche Beratung sagen!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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