Der Besitz von Cannabis ist für Erwachsene ab 18 Jahren in Deutschland bis bestimmte Mengen legal und somit straffrei erlaubt.
Maximal dürfen 25 Gramm im öffentlichen Raum mitgeführt werden. Zuhause darf eine erwachsene Person bis zu 50 Gramm aufbewahren.
Der Besitz außerhalb dieser Mengen ist weiterhin verboten. Es drohen hohe Bußgelder oder ein Strafverfahren nach § 34 KCanG.
Wer mit einer illegalen Menge erwischt wird, dem drohen sogar Freiheitsstrafen. Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Ist der Besitz von Cannabis in Deutschland jetzt erlaubt?
- Wer darf Cannabis besitzen – und ab welchem Alter?
- Wie viel Cannabis darf ich bei mir haben?
- Wo darf ich Cannabis besitzen – öffentliche Orte vs. Privatwohnung?
- Was passiert bei Überschreitung der erlaubten Menge?
- Welche Strafe droht bei illegalem Besitz von Cannabis?
- Was ist eine „nicht geringe Menge“?
- Was gilt beim Besitz in Schulen, Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln?
- Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mit Cannabis erwischt werde?
- Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen bundesweit
Ist der Besitz von Cannabis in Deutschland jetzt erlaubt?
Ja, seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt es, kleine Mengen für den Eigenbedarf zu besitzen – sowohl unterwegs als auch zuhause.
Doch: Das Gesetz enthält klare Obergrenzen. Wer diese überschreitet, macht sich weiterhin strafbar.
Wer darf Cannabis besitzen – und ab welchem Alter?
Nur volljährige Personen (ab 18 Jahren) dürfen Cannabis legal besitzen. Für Minderjährige gilt ein striktes Verbot – unabhängig von der Menge.
Was unter 18 Jahren gilt, haben wir in einem weiteren Rechtstipp ausführlich erklärt. Siehe: Cannabis bei Minderjährigen.
Wie viel Cannabis darf ich bei mir haben?
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt:
- Maximal 25g getrocknetes Cannabis im öffentlichen Raum (z. B. Straße, Park).
- Maximal 50 g getrocknetes Cannabis im privaten Raum (z. B. Wohnung).
Diese Mengen gelten pro Person. Besitz darüber hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat – je nach Einzelfall.
Wo darf ich Cannabis besitzen – öffentliche Orte vs. Privatwohnung?
Besitz ist grundsätzlich sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum erlaubt – innerhalb der gesetzlichen Mengen.
Was passiert bei Überschreitung der erlaubten Menge?
Wird die zulässige Menge überschritten, prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst die genauen Umstände:
- Bei geringer Überschreitung (z. B. 30g öffentlich) kann es zu einer Ordnungswidrigkeit kommen.
- Bei deutlicher Überschreitung oder Wiederholung droht ein Strafverfahren.
- Besitz von mehr als 60g insgesamt kann als Hinweis auf Handelsabsicht gewertet werden.
Welche Strafe droht bei illegalem Besitz von Cannabis?
Nach § 34 KCanG drohen beim unerlaubten Besitz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Die genaue Strafe hängt unter anderem von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Menge oder dem Verdacht auf Handeltreiben mit Cannabis auch von eventuellen Vorstrafen.
Was ist eine „nicht geringe Menge“?
Ab einer THC-Gehalt von 7,5g THC (nicht Pflanzengewicht!) spricht man von einer „nicht geringen Menge“. Dies kann bereits bei 25–30g Blütenmaterial mit hohem THC-Gehalt erreicht werden.
Der Besitz einer „nicht geringen Menge“ kann zu einem besonders schweren Fall führen – mit Freiheitsstrafen ab einem Jahr (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Was gilt beim Besitz in Schulen, Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln?
Besonders sensibel sind sogenannte schutzwürdige Orte. Dort gilt ein Besitzverbot oder zumindest ein Konsumverbot.
Beispiele:
- Schulen & Kitas: Besitz dort oder im Umkreis von 100m ist verboten.
- Spielplätze & Sportstätten: Gleiches gilt hier.
- ÖPNV / Bahnhöfe: Besitz kann im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – vor allem bei Konsumverdacht.
Auch wenn keine direkte Strafe folgt, kann es zu einer polizeilicher Sicherstellung sowie einem Bußgeld kommen.
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mit Cannabis erwischt werde?
Schweigen ist Ihre besten Verteidigung!
Machen Sie keine Angaben zur Herkunft, Menge oder Konsumabsicht. Auch scheinbar harmlose Aussagen („Das ist nur für mich“) können strafverschärfend ausgelegt werden. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, welches Sie unbedingt beanspruchen sollten.
Wichtig: Bestehen Sie auf einen Anwalt, bevor Sie sich äußern – insbesondere bei Vorwürfen wie größeren Mengen, im Zusammenhang mit Minderjährigen oder bei Besitz / Konsum an verbotenen Orten.
Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie bundesweit
Auch im Zeitalter der Cannabis-Legalisierung drohen bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz weiterhin ernste Konsequenzen – von Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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