Handel mit Cannabis bleibt auch nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (CanG) grundsätzlich verboten.
Erlaubt ist nur die Weitergabe innerhalb von Anbauvereinigungen unter strengen Bedingungen.
Verkauf, Tausch oder Schenkung von Cannabis außerhalb legaler Strukturen ist strafbar und kann gemäß § 34 KCanG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedeuten.
Wem Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen wird, der sollte keine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Cannabis-Strafrecht aufnehmen.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was bedeutet „Handeltreiben“ mit Cannabis rechtlich?
- Ist der Verkauf von Cannabis erlaubt?
- Darf ich Cannabis verschenken oder tauschen?
- Was ist innerhalb von Anbauvereinigungen erlaubt?
- Welche Strafen drohen bei Handeltreiben mit Cannabis?
- Was gilt bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handel?
- Was ist ein besonders schwerer Fall?
- Wie unterscheiden sich Besitz, Eigenverbrauch und Handel?
- Wie soll ich mich verhalten, wenn mir Handeltreiben vorgeworfen wird?
- Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie bundesweit
Was bedeutet „Handeltreiben“ mit Cannabis rechtlich?
„Handeltreiben“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Tätigkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – also auch mit Cannabis. Dazu zählen:
- Verkauf,
- Ankauf mit Weiterverkaufsabsicht,
- Tausch,
- Vermittlungsgeschäfte,
- Lagerung zur Übergabe.
Ein einmaliger Verkauf unter Freunden kann also schon „Handeltreiben“ sein – und damit strafbar.
Ist der Verkauf von Cannabis erlaubt?
Nein – der Verkauf von Cannabis ist nach wie vor verboten, sofern er nicht innerhalb der engen Schranken des Konsumcannabisgesetz mittels Anbauvereinigungen stattfindet. Der freie Verkauf über Läden, Automaten oder private Plattformen ist derzeit nicht vorgesehen.
Auch der Besitz größerer Mengen gilt als Vorbereitungshandlung zum Handel und wird strafrechtlich verfolgt.
Cannabis verschenken oder tauschen – erlaubt oder verboten?
Auch nach der neuen Gesetzeslage ist es grundsätzlich verboten, Cannabis an Dritte ab- oder weiterzugeben. Wer Cannabis anbaut, um es dann auch Freunden zu schenken, macht sich strafbar – selbst dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht..
Selbst Tauschgeschäfte, Schenkungen oder „Freundschaftsdienste“ können als Handeltreiben gewertet werden, wenn ein eigener Vorteil vorliegt oder die Abgabe wiederholt erfolgt.
Was ist innerhalb von Anbauvereinigungen erlaubt?
Innerhalb staatlich zugelassener Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) darf Cannabis gemeinschaftlich angebaut und in begrenztem Umfang an Mitglieder ausgegeben werden. Die Regeln sind dabei streng:
- Maximal 50 g pro Monat pro Mitglied.
- Keine Abgabe an Nichtmitglieder oder Minderjährige.
- Kein Verkauf – nur Abgabe im Rahmen der Vereinsstruktur.
Jede Abweichung – etwa Tausch unter Mitgliedern oder Eigenverkauf – ist strafbar.
Welche Strafen drohen bei Handeltreiben mit Cannabis?
§ 34 KCanG sieht für das Handeltreiben mit Cannabis eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf ein Jahr bis zu fünf Jahre steigen, dies gilt etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigen Handeltreiben.
Die Einordnung als Handeltreiben erfolgt oft schon bei geringer Menge – entscheidend ist die Absicht der Weitergabe, nicht der Umfang.
Was gilt bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handel?
Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben – also mit der Absicht, regelmäßig Einnahmen zu erzielen – liegt gemäß § 34 Abs. 3 KCanG ein besonders schwerer Fall vor. Gleiches gilt für bandenmäßige Organisation (z. B. mehrere Personen mit arbeitsteiliger Struktur).
Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.
Was ist ein besonders schwerer Fall?
Besonders schwere Fälle sind in § 34 Abs. 3 KCanG definiert. Dazu zählen u. a.:
- Handeltreiben in nicht geringer Menge (über 7,5g THC);
- Handel in der Nähe von Schulen / Kitas;
- Verkauf an Minderjährige;
- Bewaffnetes Handeltreiben;
Bei Handel mit Cannabis in einem besonders schweren Fall ist mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei einschlägig Vorbestraften ist die Aussetzung zur Bewährung oftmals nicht möglich.
Wie unterscheiden sich Besitz, Eigenverbrauch und Handel?
Der bloße Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum ist nach dem KCanG in bestimmten Grenzen legal. Kritisch wird es, wenn etwa bei der Auffindung von Cannabis noch weitere Materialien gefunden werden, wie etwa Verpakungsmaterialien (kleine Tütchen), Feinwaage, Listen mit Abnehmern oder Preisen etc.
Dann unterstellt die Staatsanwaltschaft oft Handelsabsicht und versucht die Anklage daraufhin aufzubauen.
Der Besitz zum Eigenverbrauch ist legal, jedoch ist der Erwerb von Cannabis nur durch Anbeivereinigungen möglich. Auch der Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf ist möglich. Selbst die Bestellung oder Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland (bspw. Niederlande oder Tschechien) ist nicht erlaubt.
Wie soll ich mich verhalten, wenn mir Handeltreiben vorgeworfen wird?
Schweigen – und sofort einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten. Machen Sie keine Angaben zur Sache, keine Erklärungen, keine Entschuldigungen. Als Beschuldigter haben Sie ein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht, welches Sie unbedingt nutzen sollten.
Schon ein harmlos gemeinter Satz wie „Ich habe nur ein bisschen was weitergegeben, ohne was dafür zu erhalten“ kann als Geständnis gewertet werden. Nur ein erfahrener Anwalt kann die Lage rechtlich richtig einschätzen und Ihre Verteidigung optimal aufstellen.
Fand bei Ihnen eine Durchsuchung wegen Cannabis statt oder haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter gemäß § 34 KCanG erhalten, sollten Sie keine Zeit verlieren und sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.
Hilfe vom Anwalt – Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie bundesweit
Der Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis ist kein Bagatelldelikt. Bei der „Cannabis-Legalisierung“ handelt es sich um eine Teillegalisierung für den Konsum und den Eigenbedarf. Beim Handel mit Cannabis drohen immer noch empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
Bereits kleine Mengen, falsche Aussagen oder missverstandene WhatsApp-Nachrichten können zu einem Ermittlungsverfahren führen. In dieser Situation sollten Sie einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben, der sofort Akteneinsicht beantragt, die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und Sie und Ihre Rechte durchsetzungsstark verteidigt. Oftmals ist eine frühe und kompetente Strafverteidigung Garant für eine Einstellung des Strafverfahrens ganz ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Als bundesweit renommierte Strafrechtskanzlei mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung bei Cannabis und BtM-Delikten sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn Ihnen Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen wird.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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