Anwälte für Cannabis Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
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Seit April 2024 ist Cannabis in Deutschland teillegalisiert. Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanB) drohen empfindliche Strafen.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Cannabis Strafrecht kontaktieren.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger.
Nutzen Sie die Erfahrung und Kompetenz unserer Anwälte für Ihren speziellen Fall.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
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Das sollten Sie beachten.
Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfahren Beschuldigte meist durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Trotz der Teillegalisierung sieht auch das Cannabisgesetz empfindliche Strafen vor. Unter Umständen werden sogar Freiheitsstrafen verhängt. Deshalb sollten Sie Vorwürfe nicht auf die leichte Schulter nehmen und folgende Punkte beachten.
Als erfahrene Anwälte bei Cannabisdelikten raten wir Ihnen:
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie dieser nicht nachkommen und unter keinen Umständen eine Aussage machen.
Umso früher eine gute Strafverteidigung einsetzt, umso besser ist es. Wir versuchen für Sie, Ihren Fall außergerichtlich zu klären oder nach Möglichkeit sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Nehmen Sie Kontakt auf für eine kostenlose Ersteinschätzung.
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Seit 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanB) welches den Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert.
Personen ab 18 Jahren dürfen seitdem in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen, bis zu 50 Gramm Cannabis in der eigenen Wohnung besitzen und bis zu drei lebende Cannabis-Pflanzen gleichzeitig anbauen.
Verboten und strafbar bleiben die Weitergabe, der Verkauf, die Einfuhr oder Bestellung aus dem Ausland sowie der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis.
Bei einem Verstoß gegen das Cannabisgesetz drohen gemäß § 34 KCanG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Bei besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßiger Handel) beträgt das Strafmaß drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Durch die Einführung des Konsumcannabisgesetz vom 01. April 2024 habendelt es sich um eine Teillegalisierung von Cannabis, Marihuana oder Haschisch. Der § 34 des KCanG (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis) enthält Strafvorschriften und sieht teilweise langjährige Freiheitsstrafen vor.
Als spezialisierte Anwälte für Strafrecht und Strafverteidigung haben wir bereits Tausende Verfahren im Drogenstrafrecht (BtMG) geführt und Beschuldigte dabei erfolgreich verteidigt. Auch bei Verstoßen gegen das neue Cannabisgesetz sind wir Ihre richtigen Ansprechpartner. Wir kennen die Abläufe und Methoden der Strafverfolgungsbehörden bei Cannabisdelikten sehr genau und können Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe garantieren.
Bei Delikten gegen das Konsumcannabisgesetz beraten und verteidigen wir Mandanten ortsunabhängig in ganz Deutschland. Dabei nutzen wir modernste Kommunikationsmittel und haben zahlreiche Abläufe digitalisiert. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München.
Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen wird, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir sind für Sie da!
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Als erfahrene Anwälte für Drogendelikte sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Cannabis Strafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde der Umgang, Besitz und Anbau von Cannabis teillegalisiert. Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis regelt nun den Umgang mit Cannabis in Deutschland. Den gesamten Gesetzestext können Sie hier einsehen: Gesetze im Internet: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis.
Nach der alten Rechtslage unterfiel Cannabis vollständig dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das hieß, dass nahezu jeglicher Umgang durch § 29 BtMG mit Cannabis verboten und strafbar war.
Unter Strafe standen neben dem Besitz insbesondere die Herstellung, die Einfuhr in das Bundesgebiet sowie insbesondere auch der Erwerb und die Weitergab, also der Verkauf („dealen“) mit Cannabis bzw. Marihuana oder Haschisch.
Zwar war strenggenommen der alleinige Konsum nicht verboten, jedoch konnte man unschwer etwas zu sich nehmen, dass man nicht besessen hat.
Im Bereich der THC-relevanten Cannabisprodukte erfolgte also bisher eine fast vollständige Kriminalisierung. Mit der Einführung des neuen Cannabisgesetzes (CanG) wird diese Kriminalisierung weitgehend aufgehoben. Der Gesetzgeber will damit nicht nur einer gesellschaftlichen Realität Ausdruck verleihen, sondern auch den Jugendschutz stärken und den bisherigen Schwarzmarkt trockenlegen.
Das neue Gesetz erlaubt den Besitz von Cannabis. Hinsichtlich der Menge wird aber unterschieden. Und zwar zwischen dem Besitz in der Öffentlichkeit und dem Besitz in den eigenen vier Wänden (d.h. am eigenen Wohnsitz).
Gemäß § 3 Absatz 1 des Cannabisgesetzes ist in der Öffentlichkeit nun der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Und das bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Konkret gesagt, man darf also „auf der Straße“ bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen.
Innerhalb der eigenen vier Wände ist mehr erlaubt. Abweichend von dieser Regelung erlaubt das Gesetz den Besitz von 50 Gramm am eigenen Wohnsitz oder dort, wo der Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung für diese Erlaubnisse ist aber in jedem Fall, dass man volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Oben genannte erlaubte Mengen betreffen den Eigenkonsum bzw. die Produktion zum Eigenverbrauch. Bezüglich der Weitergabe von Cannabis gelten strengere Regeln.
Die Weitergabe – also insbesondere Verkaufen und Erwerben von Cannabis – soll hingegen kontrollierbar bleiben. Hierzu hat der Gesetzgeber sogenannte „Anbauvereinigungen“ vorgesehen. Für diese Vereinigungen hat sich auch bereits der Begriff der „Cannabis Clubs“ etabliert.
Diese Clubs dürfen nicht gewinnorientiert sein. Außerdem darf eine Vereinigung maximal 500 Mitglieder haben. Alle Mitglieder müssen volljährig sein und in Deutschland wohnen.
Pro Mitglied dürfen dann 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Um das nicht zu umgehen, darf man als Abnehmer nur in einem solchen Club Mitglied sein.
Das „dealen“ oder weitergeben außerhalb dieser kontrollierten Anbauvereinigungen ist also auch weiterhin verboten. Zur Weitergabe zählt dabei auch, dass man Bekannten nichts von seiner Ernte abgeben darf, auch wenn dies ohne Gegenleistung erfolgt.
Für Minderjährige wird der Umgang mit Cannabis nicht erlaubt. Personen unter 18 Jahren dürfen Cannabis weiterhin weder besitzen, erwerben oder anbauen. Allerdings wird dieser verbotene Umgang nun nicht mehr strafrechtlich verfolgt.
Hierdurch soll verhindert werden, dass Jugendliche schon früh eine „kriminelle Karriere“ einschlagen und durch etwaige Verurteilungen bereits in jungen Jahren gebrandmarkt werden. Das gilt allerdings nicht für den Verkauf. Das „Dealen“ bleibt auch für Minderjährige strafbar.
Im Namen einer „Frühprävention“ sind die Ordnungsbehörden aber verpflichtet, bei Verstößen umgehend die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten zu informieren. In schweren Fällen sind Polizei oder Ordnungsamt angehalten, auch die Jugendämter usw. zu informieren.
Statt Strafen sollen die erwischten Jugendlichen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen.
Durch die Neuregelung wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Daher gelten nun auch für den Anbau spezielle Regeln, nicht mehr das Totalverbot.
Neben dem generellen Besitz dürfen am Wohnsitz nun bis zu drei lebende Pflanzen besessen werden. Aus diesen Pflanzen kann dann THC-haltiges Cannabis gezogen werden. Allerdings gilt dennoch die Grenze von 50 Gramm. Der Anbau größerer Mengen ist für Privatpersonen nicht erlaubt. Alles über 50 Gramm muss vernichtet werden.
Jedoch ist das Gesetz bei Übertretungen nun milder. Bleibt es bei einer Übertretung von maximal 10 Gramm am eigenen Wohnsitz, dann wird dies nun nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Zudem sind Anbauende gem. § 10 Cannabisgesetz verpflichtet, solche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Pflanzen bzw. das Erzeugnis vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Insbesondere vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche. In der Praxis ist also ein abschließbarer Raum für den Anbau zu wählen, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben.
Für den gemeinschaftlichen Anbau bedarf es allerdings einer behördlichen Erlaubnis. Und die erhalten nach dem Gesetz nur die erwähnten Anbauvereinigungen.
Samen und Stecklinge benennt das Cannabisgesetz als Vermehrungsmaterial. Geregelt ist die Weitergabe in § 20 des Gesetzes, das eine Weitergabe nur im kontrollierten Umfang erlaubt.
Das heißt, auch Samen und Stecklinge dürfen nur durch die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen bzw. Cannabis-Clubs weitergegeben werden.
Allerdings ist hier die Weitergabe auch an Nichtmitglieder erlaubt. Aber nur wenn diese volljährig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Unter diesen Umständen dürfen pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergegeben werden. Allerdings ist damit eine Abgabe vor Ort gemeint. Versand und Lieferung sind verboten!
Das Gesetz erlaubt den Umgang mit Cannabissamen. Allerdings nur, wenn die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Eine bestimmte Höchstmenge für den Besitz von Hanfsamen gibt es nicht. Es kommt darauf an, wozu die Samen dienen sollen. Wird man also mit einer größeren Menge angetroffen, könnte das die Behörden dazu verleiten, weitere Ermittlungen über die Zweckbestimmung anzustellen.
Es gelten hier im Übrigen dieselben Regeln, wie bei Pflanzen und Cannabis als Endprodukt: Die Cannabissamen müssen so gelagert werden, dass Dritte keinen Zugang haben!
Ja, das regelt § 4 Absatz 2 des Cannabisgesetzes. Cannabissamen dürfen aus dem EU-Ausland bezogen werden. Das umfasst sowohl die persönliche Einfuhr (etwa per PKW oder im Zug) oder auch den Versandhandel bzw. Lieferungen, die über das Internet abgewickelt werden.
Samen aus anderen Ländern als dem EU-Ausland allerdings können von den Behörden beschlagnahmt werden.
Die gesetzliche Neuregelung erlaubt nunmehr auch den Konsum in der Öffentlichkeit. Allerdings gelten einige Einschränkungen.
Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Nähe zu Minderjährigen, auch wenn dies in privaten Räumen geschieht.
Ferner ist der Konsum an folgenden Orten verboten:
Sichtweite meint hier eine Entfernung von 100 Metern Abstand.
Um die Cannabis- bzw. THC-Grenzwerte im Straßenverkehr wird seit einiger Zeit heftig gerungen. Klar ist aber: Wer Auto fährt, muss fahrtüchtig sein!
Das zuständige Ministerium der Bundesregierung führt hierzu derzeit noch weitere Untersuchungen durch. Ein Expertengremium hat kürzlich einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum vorgeschlagen.
Ob dieser Vorschlag aber zu einer gesetzlichen Grundlage wird, ist derzeit noch offen.
Bisher gibt es im Bereich THC keinen gesetzlichen Grenzwert. Allerdings haben die Gerichte einen Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum als Grenzwert etabliert. Ab diesem Wert drohen bislang Strafen und Sanktionen. Bis zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes oder auch des Strafrechts bleibt es bei der alten Regelung.
Bezüglich der MPU gibt es nun ebenfalls Erleichterungen für Cannabis-Konsumenten.
Anders als bisher wird nicht mehr bei jeder Feststellung von Cannabiskonsum die Fahreignung in Frage gestellt. Wie bei Alkoholfahrten soll das jetzt davon abhängen, ob über den bloßen Konsum hinaus eine Cannabis-Abhängigkeit besteht oder ein entsprechender Substanzmissbrauch vorliegt. Nunmehr muss dafür aber ein tatsachengestützter Verdacht bestehen. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis reicht nicht mehr aus, um eine MPU anzuordnen. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass Cannabis auch dann nachweisbar ist, wenn man völlig unabhängig von einer Verkehrsteilnahme gelegentlich einen Joint raucht.
Anknüpfungspunkt für einen Verdacht auf Missbrauch ist dann aber etwa eine festgestellte Rauschfahrt.
Tatsächlich sieht das Einführungsgesetz zum Cannabisgesetz eine Amnestieregelung vor. Das heißt: Alle Verfahren sind einzustellen, wenn die etwaig begangene Handlung nun nicht mehr strafbar ist.
Auch noch nicht vollstreckte Strafen werden nun eben nicht mehr vollzogen – wenn die Tat nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar ist.
Bereits bestehende Eintragungen im Zentralregister wegen Cannabis-Vergehen können gelöscht werden. Auch diese Regelungen dienen der Entkriminalisierung von Konsumenten.
Tilgungsfähig sind die Einträge im Wesentlichen unter zwei Bedingungen:
Für die Tilgung ist ein Antrag der betroffenen Person bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 41 Cannabisgesetz). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft dort, wo das Urteil in erster Instanz gefällt wurde. Ist das nicht mehr bestimmbar, dann kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, die am inländischen Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist.
Die Überschreitung der Besitzmengen ist über die Toleranzen der Ordnungswidrigkeitsgrenze hinaus weiterhin strafbar.
Strafbar macht sich, wer mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Das betrifft etwa das Mitführen von Cannabis usw. in der Öffentlichkeit.
Am Wohnsitz hingegen ist erst strafbar, wer mehr als 60 Gramm besitzt. Strafbar macht sich auch unabhängig vom Ort des Geschehens, wer mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt.
Für diese Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Bei besonders schweren Fällen wie etwa den gewerbsmäßigen Handel können Freiheitsstrafen von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Auch wenn Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz teillegalisiert wurde, ziehen Verstöße dagegen empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen vor. Am sinnvollsten ist es dabei, wenn die Strafverteidigung möglichst früh, am besten zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eintritt. Durch den Druck eines guten Anwalt bei Cannabisdelikten kann unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens oder eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Nutzen Sie dabei Ihr Aussageverweigerungsrecht und sagen am besten nichts zu den Ermittlungsbehörden.
Sind Sie aufgrund einer Vorladung, eines Anhörungsbogens oder einer Hausdurchsuchung auf ein Ermittlungsverfahren gemäß § 34 KCanG gegen Sie aufmerksam geworden, dann verlieren Sie keine wertvolle Zeit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Vorwürfe gegen Sie und Verteidigen Sie gegen die Ermittlungsbehörden. Kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, garantieren wir Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
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