Verfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel eingestellt
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Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB ermittelt. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vor.
Ergebnis
Wir haben in einer Verteidigerschrift dargelegt, dass eine strafbare Beteiligung nicht belegt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.








