§ 184b StGB stellt verschiedene Handlungen im Umgang mit Kinderpornografie unter Strafe. Auch das Anschauen kinderpornografischer Inhalte kann strafbar sein.
In vielen Fällen kommt es bei Beschuldigten zu einer Hausdurchsuchung, bei der digitale Geräte beschlagnahmt und anschließend zur Beweissicherung ausgewertet werden.
§ 184b Abs. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Neben den strafrechtlichen Folgen kann eine Verurteilung schwerwiegende soziale und berufliche Konsequenzen haben.
Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornografie ermittelt wird, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden.
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- Was gilt als Kinderpornografie nach § 184b StGB?
- Ist das reine Anschauen von Kinderpornografie strafbar?
- Sind unbeabsichtigte Aufrufe von Kinderpornografie strafbar?
- Wie ermitteln die Behörden bei Verdacht auf Kinderpornografie?
- Welche Strafen drohen beim Anschauen von Kinderpornografie?
- Ermittlungen wegen Kinderpornografie: Wie sollte ich reagieren?
- Was kann ein Strafverteidiger bei einem Kinderpornografie-Vorwurf für mich tun?
- Kontakt zum Strafverteidiger: Bundesweite Unterstützung
Was gilt als Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Vorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornografie können nicht nur erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das gesamte bisherige Leben aus der Bahn werfen. Trotz der Unschuldsvermutung kommt es häufig zu Vorverurteilungen. Nicht selten geht das persönliche Umfeld auf Distanz. Auch schwerwiegende berufliche Folgen sind möglich.
Die Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Als Kinder gelten dabei alle Personen unter 14 Jahren – unabhängig von ihrer persönlichen Entwicklung oder Einsichtsfähigkeit. Beziehen sich die Inhalte auf Personen, die bereits 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Jugendpornografie gemäß § 184c StGB in Betracht. Auch gegen Jugendliche, die entsprechende Inhalte unter Gleichaltrigen austauschen, wird ermittelt. Ob sie sich tatsächlich strafbar gemacht haben, muss im Einzelfall geprüft werden.
Welche Darstellungen erfasst § 184b StGB?
Kinderpornografische Inhalte können insbesondere Fotos und Videos, aber auch Comics, Texte und KI-generierte Bilder sein. Erfasst werden pornografische Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Hinzu kommen das sogenannte „Posing“, also die Darstellung eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung, sowie sexuell aufreizende Darstellungen der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Nicht jede Nacktaufnahme eines Kindes ist deshalb automatisch kinderpornografisch.
Ob ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen dargestellt wird, ist insbesondere für die Strafbarkeit des Abrufs, des Erwerbs und des Besitzes entscheidend. Das Verbreiten kann dagegen auch bei rein fiktiven, nicht wirklichkeitsnahen Darstellungen strafbar sein.
Nach § 184b StGB sind verschiedene Handlungen im Umgang mit Kinderpornografie strafbar. Dazu zählen unter anderem der Erwerb, das Verbreiten und der Besitz, aber auch der Abruf entsprechender Inhalte im Internet.
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Seite: Kinderpornografie: Vorwurf nach § 184b StGB.
Ist das reine Anschauen von Kinderpornografie strafbar?
In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch das Anschauen von Kinderpornografie strafbar ist. Die Begriffe „Anschauen“ oder „Streaming“ werden im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich genannt.
§ 184b Abs. 3 StGB erfasst jedoch unter anderem Fälle, in denen jemand es unternimmt, einen kinderpornografischen Inhalt abzurufen, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Auch der Versuch eines solchen Abrufs ist strafbar. Das folgt bereits aus der gesetzlichen Formulierung „es unternimmt“ in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Damit kann auch das bewusste Abrufen zum bloßen Anschauen oder Streamen strafbar sein. Eine dauerhafte Speicherung oder ein gezielter Download ist dafür nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings vorsätzliches Handeln: Die betreffende Person muss zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, einen kinderpornografischen Inhalt abzurufen. Ein unbeabsichtigter Aufruf ist daher nicht automatisch strafbar. Auch Neugier schließt die Strafbarkeit eines vorsätzlichen Abrufs nicht aus.
Welche Rolle spielt der Cache beim Streaming?
Beim Streaming können Daten vorübergehend im sogenannten Cache-Speicher zwischengespeichert werden. Solche Daten oder andere digitale Spuren können bei der forensischen Auswertung eines Geräts Hinweise auf frühere Abrufe liefern. Ob sie noch vorhanden oder rekonstruierbar sind, hängt vom Einzelfall ab.
Für die Strafbarkeit des Abrufs ist eine solche Speicherung jedoch keine Voraussetzung. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob zwischengespeicherte Inhalte zusätzlich einen strafbaren Besitz begründen. Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere von der Kenntnis der gespeicherten Inhalte und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit ab. Ein Cache-Eintrag allein beweist weder einen vorsätzlichen Abruf noch einen bewusst gewollten Besitz. Deshalb ist es wichtig, sich bei einem solchen Tatvorwurf frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen.
Was hat sich durch die Gesetzesänderungen geändert?
Im Zusammenhang mit Kinderpornografie gab es in den vergangenen Jahren mehrere Gesetzesänderungen. Der Strafrahmen wurde zunächst angehoben und später für bestimmte Tathandlungen wieder abgesenkt. Auch der frühere § 184d StGB wurde aufgehoben. Dieser regelte unter anderem das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunks oder Telemedien sowie den Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien.
Die ausdrückliche Strafbarkeit des Abrufs wurde im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben eingeführt, um auch Zugriffe ohne Besitzerlangung zu erfassen. Heute ist der Abruf kinderpornografischer Inhalte unmittelbar in § 184b Abs. 3 StGB geregelt. Die Aufhebung des § 184d StGB hat daher nicht dazu geführt, dass das entsprechende Streaming straflos geworden wäre.
Ist das Mitanschauen auf einem fremden Bildschirm strafbar?
Ein Abruf setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person die Datenübertragung veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit verschafft, den Inhalt wahrzunehmen. Das bloße Mitanschauen auf einem fremden Bildschirm ist deshalb nicht automatisch ein eigener strafbarer Abruf.
Wer den Abruf bewusst anfordert oder daran mitwirkt, kann sich je nach den Umständen jedoch als Täter oder Teilnehmer strafbar machen. Entscheidend sind der konkrete Tatbeitrag und der Vorsatz. Auch hier ist eine individuelle Prüfung erforderlich.
Sind unbeabsichtigte Aufrufe von Kinderpornografie strafbar?
Eine Strafbarkeit gemäß § 184b StGB setzt Vorsatz voraus. Das gilt nicht nur für die Verbreitung oder den Besitz, sondern auch für den Abruf zum Anschauen solcher Inhalte. Öffnet sich beispielsweise ohne Zutun des Nutzers ein Pop-up-Fenster mit kinderpornografischen Inhalten und wird es nach Erkennen des Inhalts umgehend geschlossen, liegt grundsätzlich kein vorsätzlicher Abruf vor.
Auch wer ohne eigenes Zutun eine entsprechende Datei erhält, etwa in einer WhatsApp-Gruppe, macht sich dadurch nicht automatisch strafbar. Der ungefragte Empfang oder ein automatischer Download begründen für sich genommen noch keinen vorsätzlichen Erwerb oder Besitz. Wer die Datei nach Erkennen ihres Inhalts jedoch bewusst speichert oder die tatsächliche Verfügungsmacht darüber bewusst aufrechterhält, kann sich wegen Besitzes strafbar machen. Auch ein anschließender vorsätzlicher Abruf kann strafbar sein, ohne dass die Datei zusätzlich gespeichert wird.
Ein sexuelles Motiv ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Wer einen solchen Inhalt aus Neugier abruft, kann ebenfalls vorsätzlich handeln. Dafür genügt es, dass die betreffende Person mit dem kinderpornografischen Charakter des Inhalts rechnet und den Abruf dennoch billigend in Kauf nimmt. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wie ermitteln die Behörden bei Verdacht auf Kinderpornografie?
Die Ermittlungsbehörden erfahren häufig durch Meldungen von Betreibern sozialer Netzwerke, Cloud- oder anderer Online-Dienste von einem Tatverdacht. Diese setzen zur Erkennung möglicherweise strafbarer Inhalte automatisierte Systeme ein. Auch eine manuelle Überprüfung ist möglich.
Eine wichtige Rolle spielt zudem die internationale Zusammenarbeit. Viele Verdachtsmeldungen erreichen die deutschen Behörden über das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) in den USA. Bestimmte Online-Dienste sind nach US-amerikanischem Recht verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle an die dortige CyberTipline zu melden. NCMEC bereitet die Meldungen auf und stellt sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Hinweise mit Deutschlandbezug gelangen regelmäßig über das Bundeskriminalamt (BKA) an die zuständigen Landesbehörden.
Auch deutsche Ermittlungsbehörden gehen auf unterschiedlichen Wegen gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte vor. Dazu gehören verdeckte Ermittlungen in Foren und auf Plattformen sowie die technische Auswertung digitaler Spuren. Häufig ergeben sich neue Verdachtsfälle auch aus der Auswertung von Beweismitteln aus anderen Strafverfahren.
Hausdurchsuchung und Auswertung digitaler Geräte
Häufig kommt es bei Beschuldigten zu einer Hausdurchsuchung, bei der Computer, Handys oder andere Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt werden, um sie anschließend auf mögliche Beweismittel zu untersuchen. Die Auswertung kann mehrere Monate, in einzelnen Fällen auch Jahre dauern. Auch gemeinsam genutzte Geräte können betroffen sein.
Entscheidend ist, welcher Person ein konkreter Abruf oder eine gespeicherte Datei zugeordnet werden kann. Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss belegt für sich genommen noch nicht, wer den Anschluss tatsächlich genutzt hat. Gerade bei mehreren Nutzern müssen die Ermittlungsbehörden daher klären, wem die vorgeworfene Handlung nachgewiesen werden kann.
Welche Strafen drohen beim Anschauen von Kinderpornografie?
Für den Abruf, das Sichverschaffen des Besitzes und den Besitz kinderpornografischer Inhalte sieht § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören insbesondere die konkrete Tathandlung, die Art, Anzahl und Schwere der Darstellungen sowie mögliche Vorstrafen.
Neben der Strafe können weitere Folgen eintreten, die für Betroffene ebenso schwer wiegen. Verurteilungen nach § 184b StGB werden grundsätzlich auch bei einem geringen Strafmaß in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dabei gelten die gesetzlichen Aufnahmefristen. Insbesondere bei Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen kann eine solche Verurteilung schwerwiegende berufliche Konsequenzen haben und die weitere Berufsausübung gefährden.
Hat die verurteilte Person selbst Kinder, können je nach den konkreten Umständen auch familienrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen. Maßnahmen zum Sorge- oder Umgangsrecht folgen jedoch nicht automatisch aus einer Verurteilung. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Daneben können eine gesellschaftliche Stigmatisierung und Belastungen im persönlichen Umfeld hinzukommen.
Ermittlungen wegen Kinderpornografie: Wie sollte ich reagieren?
Häufig erfahren Beschuldigte durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung von dem Tatvorwurf. Wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber: Hausdurchsuchung – was tun?
Auch wenn diese Situation eine erhebliche psychische Belastung darstellt: Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Unüberlegte Angaben in diesem frühen Ermittlungsstadium können die spätere Verteidigung erschweren.
Wir empfehlen Beschuldigten deshalb:
1. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache
Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Ihr vollständiges Schweigen zur Sache darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Unüberlegte Äußerungen können dagegen im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht hingegen eine Erscheinenspflicht. Ihr Recht, zur Sache zu schweigen, bleibt auch dann bestehen.
Verzichten Sie außerdem darauf, möglicherweise strafbare Inhalte eigenständig „zur Beweissicherung“ zu speichern, Screenshots anzufertigen oder Dateien zur privaten Prüfung oder als Warnung weiterzuleiten. Dadurch können Sie sich erneut strafbar machen. Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit einem Strafverteidiger ab.
2. Schalten Sie frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger ein
Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits im frühen Ermittlungsstadium Ihre Rechte sichern und Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf nehmen. Er übernimmt für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und schützt Sie davor, sich durch unüberlegte Angaben selbst zu belasten.
Durch Akteneinsicht kann er prüfen, worauf der Tatverdacht beruht und welche Beweismittel vorliegen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist und welche Verteidigungsstrategie zu Ihrem Fall passt.
Was kann ein Strafverteidiger bei einem Kinderpornografie-Vorwurf für mich tun?
Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um im Detail zu prüfen, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie.
In Verfahren wegen des Verdachts auf Kinderpornografie stehen neben rechtlichen Fragen häufig technische Details im Mittelpunkt. Deren Prüfung erfordert Fachkenntnisse und Erfahrung. Außerdem muss geprüft werden, ob die abgerufenen Inhalte überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für Kinderpornografie erfüllen. Auch die Einordnung durch die Ermittlungsbehörden kann fehlerhaft sein.
Technische Spuren und vorsätzliches Handeln prüfen
Ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist die Frage, ob sich vorsätzliches Handeln nachweisen lässt. Daran kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie nichts von den Inhalten wussten oder diese unbeabsichtigt angezeigt wurden – etwa in einem Messenger-Chat, durch ein automatisch geöffnetes Pop-up-Fenster oder beim Aufruf vermeintlich legaler Inhalte.
Die Verbindungsdauer und die Anzahl der Aufrufe können dabei relevante Indizien sein. Ein kurzer oder einmaliger Aufruf schließt Vorsatz allerdings nicht automatisch aus. Entscheidend ist die Bewertung aller Umstände.
Auch Hinweise auf einen gehackten Account oder Schadsoftware müssen geprüft werden, wenn dadurch entsprechende Inhalte auf Ihr Gerät gelangt sein könnten. Der bloße Fund einer Datei beweist noch nicht, dass Sie diese bewusst abgerufen oder besessen haben. Für einen strafbaren Besitz müssen insbesondere Ihre Kenntnis und Ihr Besitzwille nachgewiesen werden.
Individuelle Beratung und mögliche Verfahrenseinstellung
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, bereits während des Verfahrens therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Besteht ein entsprechender Bedarf und wird eine Tat aufgearbeitet, kann dies auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Eine Therapie ist jedoch keine pauschale Empfehlung für alle Beschuldigten. Ob und wie sie im Verfahren eine Rolle spielen sollte, ist individuell mit dem Verteidiger abzustimmen.
Die Erfolgsaussichten hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Lässt sich der Tatvorwurf nicht ausreichend belegen, etwa weil vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar ist, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen. Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, und arbeitet entlastende Umstände heraus.
Kontakt zum Strafverteidiger: Bundesweite Unterstützung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung – auch im Sexualstrafrecht. Unsere Kanzlei hat Zweigstellen in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Unser Team vertritt Sie bundesweit.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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