Bei einer groß angelegten Razzia in Dresden und Umgebung wurden 26 Wohnungen und Geschäftsräume durchsucht sowie zahlreiche Handys, Computer und Speichermedien sichergestellt. Der Vorwurf lautet: Kinderpornografie.
Die Auswertung der beschlagnahmten Geräte kann Hinweise auf weitere Absender oder Empfänger liefern und dadurch neue Ermittlungsverfahren und Durchsuchungen gegen bislang nicht beschuldigte Personen auslösen.
Betroffene sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussage machen und sich umgehend an einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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Razzia in Dresden – was wird den Beschuldigten vorgeworfen?
Die Staatsanwaltschaft und die Polizeidirektion Dresden haben am 15. September 2026 insgesamt 26 Wohnungen und Geschäftsräume durchsucht. Die Maßnahmen fanden in Dresden sowie in den Landkreisen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Meißen statt. Gegen 26 Personen wird wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung von Abbildungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen ermittelt.
Bei den Durchsuchungen stellten die Ermittler 59 Handys, 43 Computer beziehungsweise Laptops und mehr als 100 weitere digitale Speichermedien sicher. An dem Einsatz waren rund 130 Polizeibeamte beteiligt. Die Auswertung der beschlagnahmten Geräte dürfte nun erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
Nach Angaben des MDR geht es um den Besitz und die Verbreitung von Abbildungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen. Damit können sowohl § 184b StGB zu kinderpornografischen Inhalten als auch § 184c StGB zu jugendpornografischen Inhalten eine Rolle spielen.
Welche Strafe droht nach § 184b StGB?
Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen dem Besitz und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Wer es unternimmt, einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornografischen Inhalt abzurufen oder sich den Besitz daran zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Für die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte sieht § 184b StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine aktive Weitergabe kann daher deutlich schwerer wiegen als der bloße Besitz.
Welche Strafe im Einzelfall droht, hängt unter anderem von der Art und Anzahl der Inhalte, dem konkreten Tatvorwurf, einer möglichen Weitergabe, bestehenden Vorstrafen und den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab. Bei jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten kann zudem Jugendstrafrecht anzuwenden sein.
Was geschieht jetzt mit den sichergestellten Geräten?
Die Ermittler werden die Handys, Computer und Speichermedien forensisch auswerten. Dabei geht es nicht nur um offen gespeicherte Dateien. Untersucht werden können beispielsweise auch:
- Messenger-Nachrichten und Gruppenverläufe,
- Versand- und Empfangsdaten,
- Cloudspeicher und Backups,
- Browser- und Downloadverläufe,
- gelöschte oder wiederherstellbare Dateien,
- Nutzerkonten und Zugriffszeiten sowie
- Verbindungen zu weiteren Personen.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob sich eine Datei auf einem Gerät befindet. Die Ermittlungsbehörden müssen auch prüfen, wer das Gerät genutzt hat, wie die Datei gespeichert wurde und ob ein vorsätzlicher Besitz oder eine bewusste Weitergabe nachgewiesen werden kann.
Gerade bei gemeinsam verwendeten Geräten, automatischen Downloads, Cloud-Synchronisierungen oder Messenger-Einstellungen kann die Zuordnung schwierig sein. Deshalb muss jedes Verfahren individuell geprüft werden.
Können weitere Ermittlungsverfahren folgen?
Die Auswertung der beschlagnahmten Geräte kann zu weiteren Ermittlungsverfahren gegen bislang nicht beschuldigte Personen führen. Finden die Ermittler in Chats, Messenger-Gruppen oder Versandprotokollen Hinweise auf Absender und Empfänger, können diese Personen in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten.
Denkbar sind insbesondere weitere Verfahren, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass andere Nutzer entsprechende Dateien versandt, empfangen, gespeichert oder weitergeleitet haben. Auch Kontakte, die bislang in keinem Ermittlungsverfahren auftauchten, können dadurch identifiziert werden.
Abhängig von der Beweislage können anschließend weitere Maßnahmen folgen. Dazu gehören insbesondere Zeugenvernehmungen, Beschuldigtenvorladungen, Anfragen bei Plattform- und Cloudanbietern sowie neue Durchsuchungen. Die aktuelle Aktion kann daher der Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen sein, deren Umfang gegenwärtig noch nicht absehbar ist.
Allerdings begründen nicht jeder Kontakt und nicht jeder Eintrag in einem Chat automatisch einen Tatverdacht. Auch der bloße Empfang einer Nachricht beweist noch keinen vorsätzlichen Besitz. Maßgeblich sind stets der konkrete Inhalt, die technischen Abläufe und das nachweisbare Verhalten der jeweiligen Person.
Weiterführende Informationen: Was bei einer Durchsuchung auf Sie zukommt und wie Sie sich richtig verhalten, erfahren Sie hier: Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie.
Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Beschuldigte sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Das gilt auch für vermeintlich harmlose Erklärungen zu Geräten, Accounts, Dateien oder anderen Nutzern. Solche Angaben können später nur schwer korrigiert werden.
Ebenso sollte keinesfalls versucht werden, Daten nachträglich zu löschen, Accounts zu verändern oder Kontakt zu möglichen weiteren Beteiligten aufzunehmen. Dadurch können zusätzliche strafrechtliche Probleme entstehen.
Eine sinnvolle Verteidigung beginnt mit der Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher konkrete Verdacht besteht, worauf die Durchsuchung gestützt wurde und welche Erkenntnisse die Behörden bereits haben. Anschließend kann geprüft werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Wenn gegen Sie wegen des Verdachts nach § 184b oder § 184c StGB ermittelt wird oder Ihre Geräte bei einer Durchsuchung sichergestellt wurden, sollten Sie sich frühzeitig an einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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