Liegen den Ermittlungsbehörden Kenntnisse über den Besitz, Erwerb oder die Verbreitung von Kinderpornografie vor, droht in den meisten Fällen eine Hausdurchsuchung.1 Am Tag der Durchsuchung wird dem Beschuldigten häufig erst klar, dass gegen ihn ermittelt wird.
Wann pornografische Inhalte als Kinderpornografie (KiPo) oder Jugendpornografie strafbar sind und welche Strafen dabei drohen, haben wir an anderer Stelle bereits beantwortet (Strafen bei Kinderpornografie (§ 184b StGB) | Strafen bei Jugendpornografie (§ 184c StGB)). In diesem Rechtstipp möchten wir den Ermittlungsablauf bis zur Hausdurchsuchung bei kinderpornografischen Inhalten näher erläutern.2
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Früh morgens klingelt es an der Tür und kurz darauf schwirren Polizeibeamte im Haus oder der Wohnung umher und beschlagnahmen technische Gegenstände und Speichermedien, darunter Laptop, Smartphone und PC. So oder so ähnlich ergeht es fast allen Beschuldigten, wenn wegen Besitz oder der Verbreitung von kinderpornografischen oder jugendpornografischen Inhalten gegen sie ermittelt wird. Die erste Frage, die den Betroffenen dann meist durch den Kopf geht: „Wie wurden die Ermittler eigentlich auf mich aufmerksam?“
Ermittlung wegen Kinderpornografie: Wie spüren Beamte Tatverdächtige auf?
Das Bundeskriminalamt (BKA) sowie verschiedene Landeskriminalämter (z. B. NRW, Bayern, Berlin) führen eine sogenannte anlassunabhängige Internetrecherche durch, um das Netz systematisch nach kinderpornografischen Inhalten zu durchsuchen.3 Werden strafbare Inhalte gefunden, leiten die Behörden gezielte Ermittlungen gegen Verdächtige ein.
Die meisten Hinweise erhält das BKA über das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) in den USA. Provider wie Facebook, Google oder Microsoft sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Inhalte an das NCMEC zu melden, das diese wiederum an deutsche Behörden weiterleitet.4
Seit 2020 dürfen Ermittler für verdeckte Operationen auch KI-generierte, nicht reale Missbrauchsbilder verwenden, um Zugang zu geschlossenen Plattformen zu erhalten – ohne sich selbst strafbar zu machen.5
Hausdurchsuchung bei Kinderpornografie (§ 184b StGB): womit muss man rechnen?
Sobald die Identität eines Verdächtigen bekannt ist, wird in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss erlassen. Ziel ist die Sicherung von Beweisen, etwa Datenträger, Endgeräte oder Cloud-Zugänge.6
Bereits die gezielte Suche nach kinderpornografischen Inhalten kann strafbar sein, selbst wenn keine Speicherung erfolgt. Ebenso, wenn Darsteller offensichtlich minderjährig sind.
Bei der Durchsuchung werden in erster Linie technische Geräte und Speichermedien beschlagnahmt. Auch gelöschte Dateien lassen sich forensisch wiederherstellen.7
Während der Durchsuchung sollten Beschuldigte:
- keine Angaben zur Sache machen,
- keine Passwörter herausgeben,
- den Durchsuchungsbeschluss einsehen,
- und sofort einen Anwalt kontaktieren.
Weitere Hinweise finden Sie im Ratgeber:
Hausdurchsuchung – 13 goldene Regeln
Ab wann kann ich Akteneinsicht bekommen?
Nach einer Hausdurchsuchung sollte unverzüglich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, der Akteneinsicht beantragt. Nur so kann geprüft werden,
- welche Datei oder welcher Hashwert den Verdacht begründet,
- ob der Hinweis aus den USA stammt,
- und ob ein Tatnachweis technisch belastbar ist.
Erst danach kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden – etwa ein Einstellungsantrag oder die Berufung auf Beweisverwertungsverbote.8
Wie hilft ein Anwalt bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?
Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob die Ermittlungen rechtmäßig waren, und je nach Beweislage eine Einstellung oder Strafmilderung erreichen. In schwereren Fällen kann eine kooperative Haltung helfen, einen Strafbefehl anstelle einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erzielen.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bundesweit bei Verfahren wegen § 184b und § 184c StGB. Standorte befinden sich in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- BKA – Kinderpornografie im Internet ↑
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ↑
- LKA NRW – Digitale Ermittlungen gegen Kinderpornografie ↑
- NCMEC – National Center for Missing & Exploited Children ↑
- Bundesregierung – Gesetz zu KI-Ermittlungen bei Kinderpornografie ↑
- § 102 StPO – Durchsuchung beim Verdächtigen ↑
- BKA Lagebild Kinderpornografie ↑
- § 147 StPO – Akteneinsicht durch den Verteidiger ↑







