Selbstgedrehte Pornografie ist strafbar, wenn sie die Rechte anderer Personen verletzt oder gegen spezielle Strafvorschriften des Strafgesetzbuches verstößt.
Beispiele hierfür sind insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB), die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) sowie Straftaten im Zusammenhang mit Minderjährigen.
Die drohenden Strafen variieren je nach einschlägigem Straftatbestand, können jedoch bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.
Wenn gegen Sie wegen einer solchen Straftat ermittelt wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Ist Pornografie in Deutschland grundsätzlich legal?
- Darf man private Sexvideos aufnehmen?
- Ist das Weiterleiten pornografischer Videos oder Bilder strafbar?
- Wann drohen Ermittlungen wegen selbstgedrehter Pornografie
- Verbotene Pornografie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB)
- Verbotene Pornografie wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)
- Pornografie ohne Einwilligung veröffentlichen – ist „Revenge Porn“ strafbar?
- Aufnahmen mit Kindern - verbotene Pornografie
- Aufnahmen von Jugendlichen - verbotene Pornografie
- Aufnahmen von Gewalt - verbotene Pornografie
- Ermittlungen wegen Pornografie-Vorwürfen: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei Pornografie-Vorwürfen helfen?
Ist Pornografie in Deutschland grundsätzlich legal?
Pornografie ist in Deutschland grundsätzlich legal, sofern keine besonderen strafrechtlichen Verbote greifen. Das Strafrecht richtet sich nicht gegen Pornografie als solche, sondern gegen bestimmte Formen der Darstellung, Herstellung oder Verbreitung, die gegen Schutzvorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen.
Eine wichtige Rolle spielt dabei insbesondere § 184 StGB, der den Umgang mit pornografischen Inhalten regelt. Strafbar ist etwa die Verbreitung pornografischer Inhalte an Minderjährige oder das öffentliche Zugänglichmachen von Pornografie, wenn dadurch Kinder oder Jugendliche Zugang zu solchen Inhalten erhalten können.
Weitere strafrechtliche Grenzen ergeben sich beispielsweise bei Kinderpornografie (§ 184b StGB), Jugendpornografie (§ 184c StGB) oder Gewaltpornografie (§ 184a StGB). Auch heimliche Aufnahmen, die Veröffentlichung intimer Inhalte ohne Einwilligung oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs können strafbar sein.
Für volljährige Personen, die pornografische Inhalte im privaten Rahmen herstellen oder konsumieren, besteht dagegen grundsätzlich keine Strafbarkeit, solange die Rechte anderer Personen nicht verletzt werden und keine gesetzlich verbotenen Inhalte vorliegen.
Darf man private Sexvideos aufnehmen?
Das Anfertigen privater Sexvideos ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn alle beteiligten Personen volljährig sind und der Aufnahme ausdrücklich zustimmen. Entscheidend ist dabei die Einwilligung aller Beteiligten. Liegt eine solche Zustimmung vor, ist die Herstellung entsprechender Aufnahmen im privaten Bereich rechtlich in der Regel zulässig.
Problematisch wird es jedoch, wenn Aufnahmen heimlich angefertigt werden oder wenn eine ursprünglich erteilte Zustimmung nicht für bestimmte Verwendungszwecke gilt, etwa für die Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte. In solchen Fällen kann insbesondere der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfüllt sein.
Selbst wenn eine Aufnahme zunächst im gegenseitigen Einvernehmen entstanden ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie beliebig verbreitet werden darf. Wird ein solches Video später ohne Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht oder weitergegeben, kann dies ebenfalls strafbar sein und zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld auslösen.
Ist das Weiterleiten pornografischer Videos oder Bilder strafbar?
Das Weiterleiten pornografischer Videos oder Bilder ist nicht automatisch strafbar. Zwischen volljährigen Personen kann der Austausch pornografischer Inhalte grundsätzlich zulässig sein, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind und keine gesetzlichen Verbote verletzt werden.
Eine Strafbarkeit kann jedoch insbesondere dann in Betracht kommen, wenn pornografische Inhalte an Minderjährige weitergeleitet werden. Das Zugänglichmachen von Pornografie gegenüber Kindern oder Jugendlichen ist nach § 184 StGB strafbar. Auch der Besitz, die Verbreitung oder das Weiterleiten von Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB) stellt eine Straftat dar.
Darüber hinaus kann auch das Weiterleiten intimer Aufnahmen ohne Zustimmung der dargestellten Person strafrechtliche Konsequenzen haben. In solchen Fällen kommt häufig eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) in Betracht.
Gerade im Zusammenhang mit Messenger-Diensten oder sozialen Netzwerken kommt es immer wieder zu Ermittlungsverfahren, wenn entsprechende Inhalte unüberlegt weitergeleitet oder in Gruppen geteilt werden. Vielen Nutzern ist dabei nicht bewusst, dass bereits das Speichern oder Weiterleiten bestimmter Inhalte strafbar sein kann.
Wann drohen Ermittlungen wegen selbstgedrehter Pornografie
Pornografie ist immer dann strafbar, wenn sie die Rechte anderer verletzt oder gegen spezifische Strafvorschriften verstößt. Insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB) sieht eine Reihe unterschiedlicher Straftatbestände vor, die auch im Zusammenhang mit selbst gedrehter Pornografie einschlägig sein können. Dies betrifft vor allem Aufnahmen, die Minderjährige darstellen, Gewalttaten zeigen oder ohne Einwilligung der beteiligten Personen veröffentlicht werden.
Dieser Beitrag zeigt anhand ausgewählter Beispiele, wann pornografische Inhalte strafbar sein können und wann Ermittlungen drohen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren verhalten sollten, wenn Ihnen ein entsprechender Vorwurf gemacht wird.
Verbotene Pornografie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB)
Selbstgedrehte Aufnahmen, die eine Person in einer Wohnung oder in einem anderen geschützten Raum nackt oder bei sexuellen Handlungen zeigen, dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Person verbreitet oder veröffentlicht werden. Auch heimlich angefertigte Aufnahmen können strafbar sein. Die Vorschrift des § 201a StGB soll die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verhindern und Betroffene vor der Verbreitung privater oder intimer Aufnahmen gegen ihren Willen schützen.
Vier Tathandlungen aus § 201a StGB sind in diesem Zusammenhang besonders relevant:
- Unbefugtes Herstellen von Bildaufnahmen in geschützten Räumen oder Wohnungen. Hierdurch wird der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt. Für diese Tatvariante ist es nicht erforderlich, dass die Aufnahmen einen sexuellen Bezug haben.
- Herstellen oder Übertragen von Aufnahmen, auf denen die abgebildete Person hilflos ist. Beispiele hierfür sind sogenannte „Party-Pics“, also Aufnahmen stark alkoholisierter Personen – nicht selten mit sexuellem Bezug.
- Zugänglichmachen solcher Aufnahmen gegenüber Dritten.
- Weitergabe ursprünglich einverständlich hergestellter („befugt hergestellter“) Bildaufnahmen, etwa wenn intime Bilder später ohne Zustimmung der betroffenen Person verbreitet werden.
Ein relativ neuer Anwendungsbereich des § 201a StGB sind sogenannte Deepfakes. Dabei werden echte Bild- oder Videoaufnahmen genutzt und mithilfe spezieller Bearbeitungsprogramme in andere Zusammenhänge gestellt. Besonders gravierend ist dies, wenn die Bilder oder Videos zur Herstellung von Deepfake-Pornos verwendet werden. Häufig handelt es sich um manipuliertes Material, das den Eindruck erweckt, die betroffene Person sei nackt oder bei sexuellen Handlungen zu sehen. Wenn die zugrunde liegenden Aufnahmen aus privaten Zusammenhängen stammen, kann § 201a StGB auch in solchen Fällen anwendbar sein.
Ein Verstoß gegen § 201a StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.
Verbotene Pornografie wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)
§ 184k StGB erfasst insbesondere Fälle, in denen im öffentlichen Raum die Genitalien, das Gesäß oder die Brüste einer anderen Person heimlich gefilmt oder fotografiert werden. Anders als beim Tatbestand des § 201a StGB ist hierfür kein geschützter Raum erforderlich.
In Betracht kommen beispielsweise heimliche Film- oder Fotoaufnahmen in Schwimmbädern, Umkleidekabinen oder Toiletten. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können dabei sowohl § 201a StGB als auch § 184k StGB einschlägig sein. Gleiches gilt bei heimlich angefertigten Sexaufnahmen – auch hier können beide Straftatbestände parallel erfüllt sein.
Ein Verstoß gegen § 184k StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Pornografie ohne Einwilligung veröffentlichen – ist „Revenge Porn“ strafbar?
Das Veröffentlichen pornografischer Aufnahmen einer anderen Person ohne deren Zustimmung kann strafbar sein. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff „Revenge Porn“ (Rachepornografie) verwendet. Gemeint ist damit die Veröffentlichung intimer oder sexueller Aufnahmen eines Ex-Partners aus Rachemotiven. Ziel der Täter ist häufig die öffentliche Bloßstellung der betroffenen Person. Nicht selten soll der Ex-Partner zudem unter Druck gesetzt oder sogar erpresst werden. In solchen Fällen können zusätzlich weitere Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) – etwa Nötigung (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) – in Betracht kommen.
Häufig wurden die Aufnahmen während der Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt, werden jedoch nach dem Scheitern der Beziehung ohne Zustimmung des ehemaligen Partners veröffentlicht.
Eine solche Veröffentlichung stellt in der Regel eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einen eigenständigen Straftatbestand speziell für „Revenge Porn“ gibt es im deutschen Strafrecht bislang nicht. In vielen Fällen werden solche Handlungen jedoch über andere Vorschriften verfolgt, insbesondere über die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB).
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kommen für Betroffene häufig auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Dazu zählen insbesondere Unterlassungsansprüche, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld, wenn durch die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.
Aufnahmen mit Kindern - verbotene Pornografie
Einer der schwerwiegendsten Tatvorwürfe in diesem Bereich ist der Vorwurf der Kinderpornografie. Nach § 184b StGB ist die Herstellung, Verbreitung, das Zugänglichmachen oder auch der Besitz von pornografischen Inhalten, die Kinder (unter 14 Jahren) darstellen, strafbar. Neben realen Darstellungen werden auch gezeichnete oder digital erzeugte sexuelle Darstellungen von Kindern vom Tatbestand erfasst.
Da es sich beim Tatvorwurf der Kinderpornografie regelmäßig um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt, bewertet der Gesetzgeber solche Delikte als schwere Straftaten. Geldstrafen sind deshalb nicht vorgesehen. Stattdessen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen auch höhere Strafen.
Aufnahmen mit Jugendlichen - verbotene Pornografie
Die Herstellung, Verbreitung oder das Zugänglichmachen, aber auch der Besitz pornografischer Inhalte, die Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) zeigen, sind ebenfalls strafbar. Zu den strafbaren Inhalten zählen nicht nur explizite sexuelle Handlungen, sondern auch Darstellungen, bei denen eine ganz oder teilweise unbekleidete Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung gezeigt wird oder die Genitalien oder das Gesäß einer jugendlichen Person sexuell aufreizend dargestellt werden.
Auch Jugendliche selbst können sich strafbar machen, wenn sie sexuelle Aufnahmen von sich selbst oder anderen Minderjährigen verbreiten. Die Nutzung sozialer Netzwerke und von Messenger-Diensten hat in diesem Zusammenhang häufig zu einer Senkung der Hemmschwelle geführt. Mobbing, Gruppenzwang oder vermeintliche „Scherze“ haben bereits vielfach strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst, etwa wenn entsprechende Inhalte gespeichert oder weitergeleitet wurden. Neben tatsächlichen Aufnahmen kommen auch KI-generierte Darstellungen in Betracht.
Nicht selten geraten auch Unbeteiligte oder Unschuldige in das Visier von Ermittlungen. Beispiele hierfür können legaler Pornokonsum sein, wenn sich in einem Datenpaket auch strafbare Inhalte befinden, die Nutzung von Messenger-Gruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden, oder sogar vermeintlich harmlose Familienbilder, etwa aus dem Strandurlaub, die in einer Cloud oder Dropbox gespeichert sind. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt letztlich immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Der Strafrahmen für Jugendpornografie reicht gemäß § 184c StGB von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Aufnahmen von Gewalt - verbotene Pornografie
Auch pornografische Darstellungen von Gewalttätigkeiten können strafbar sein. § 184a StGB erfasst insbesondere Inhalte, bei denen erhebliche Gewaltausübung mit einem sexuellen Bezug dargestellt wird. Voraussetzung ist, dass Gewalthandlungen und pornografischer Inhalt eng miteinander verknüpft sind. Beispiele können etwa gefilmte Vergewaltigungen oder die Aufzeichnung sexueller Handlungen ohne gegenseitiges Einvernehmen sein. Solche Inhalte können den Tatbestand der Gewaltpornografie gemäß § 184a StGB erfüllen.
Der Schutzzweck der Vorschrift liegt vor allem darin, das Leid der Opfer solcher Gewalthandlungen nicht durch die Verbreitung entsprechender Aufnahmen zusätzlich zu vervielfachen. Strafbar sind daher sämtliche Handlungen, die auf die Herstellung, Verbreitung, Weiterleitung, das öffentliche Zugänglichmachen oder das Bewerben solcher Inhalte gerichtet sind.
Ein Verstoß gegen § 184a StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Ermittlungen wegen Pornografie-Vorwürfen: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Dass Ermittlungen wegen einer der oben genannten Straftaten laufen, erfahren Betroffene häufig durch eine polizeiliche Vorladung oder sogar durch eine unangekündigte Hausdurchsuchung. Letztere wird insbesondere dann durchgeführt, wenn digitale Datenträger – etwa Smartphones, Laptops, USB-Sticks oder externe Festplatten – als Beweismittel sichergestellt werden sollen. Oft lässt sich nur auf diesem Weg klären, ob Beschuldigte strafbare Inhalte besessen, verbreitet oder veröffentlicht haben.
Liegt hinsichtlich eines der genannten Delikte ein Anfangsverdacht vor, müssen Betroffene realistisch mit einer Hausdurchsuchung rechnen.
Grundsätzlich gelten jedoch auch in diesen Fällen die allgemeinen Empfehlungen für Beschuldigte in einem Strafverfahren:
- Keine Aussage machen!
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Grundsätzlich gilt: Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Ihr Schweigen darf hingegen nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Der Versuch, durch umfangreiche Aussagen gegenüber der Polizei „alles richtigzustellen“, führt in der Praxis häufig eher zu weiteren Problemen als zu einer Entlastung. - Frühzeitig einen Anwalt kontaktieren! Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen und eine durchdachte Verteidigungsstrategie entwickeln. Dadurch vermeiden Sie das Risiko, sich versehentlich selbst zu belasten oder durch unbedachte Aussagen eine effektive Verteidigung zu erschweren.
Wie kann ein Strafverteidiger bei Pornografie-Vorwürfen helfen?
Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und welche Beweise tatsächlich vorliegen. Auf dieser Grundlage kann er gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Zur Vorbereitung einer effektiven Verteidigung gehört häufig auch die Auswertung technischer Gutachten. Gerade bei digitalen Beweismitteln kann erheblicher Argumentationsspielraum bestehen. So kann etwa zu prüfen sein, ob sich aus den technischen Daten tatsächlich ein vorsätzliches Handeln ableiten lässt oder ob der fragliche Vorgang dem Beschuldigten überhaupt mit der erforderlichen Sicherheit zugeordnet werden kann. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Ermittlungsbehörden formale oder rechtliche Fehler machen, die unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können.
Das Ziel einer Strafverteidigung ist in vielen Fällen eine möglichst frühzeitige Einstellung des Verfahrens. Gelingt dies, bleibt Betroffenen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart – mit allen damit verbundenen, gerade bei Vorwürfen im Bereich pornografischer Straftaten, häufig besonders belastenden Folgen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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