Nach § 184a StGB ist die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte strafbar.
Strafbar sind sämtliche Handlungen, die auf die Verbreitung, Weiterleitung, Herstellung, das öffentliche Zugänglichmachen oder das Bewerben solcher Inhalte gerichtet sind.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Wird gegen Sie wegen der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte ermittelt, sollten Sie sich unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Was versteht man unter Gewaltpornografie nach § 184a StGB?
- Was versteht man unter Tierpornografie nach § 184a StGB?
- Welche Handlungen sind nach § 184a StGB strafbar?
- Welche Strafen drohen bei Gewaltpornografie oder Tierpornografie?
- Wie sollten sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nach § 184a StGB verhalten?
- Ermittlungen wegen § 184a StGB: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
- Hilfe vom spezialisierten Strafverteidiger
Was versteht man unter Gewaltpornografie nach § 184a StGB?
Wie der Begriff bereits verdeutlicht, müssen pornografische Inhalte Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben. Erfasst sind Darstellungen erheblicher Gewaltausübung oder grausamer Gewalt, etwa Vergewaltigungen, sexuell motivierte Tötungshandlungen, Folter oder massive Körperverletzungen. Auch Gewalt gegen den eigenen Körper kann vom Tatbestand des § 184a StGB umfasst sein.
Für eine Strafbarkeit nach § 184a StGB müssen diese Gewaltdarstellungen inhaltlich mit den sexuellen Handlungen des pornografischen Inhalts verknüpft sein oder selbst einen sexuellen beziehungsweise pornografischen Bezug aufweisen.
Das Verbot der Verbreitung solcher Inhalte dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. Insbesondere soll verhindert werden, dass das Leid der Opfer durch die Verbreitung entsprechender Darstellungen vervielfältigt wird. Darüber hinaus sollen das sittliche Empfinden und die öffentliche Ordnung geschützt werden. Die Allgemeinheit soll vor einer Verharmlosung von Gewalt- und Sexualstraftaten bewahrt bleiben.
Rechtliche Schwierigkeiten können sich im Zusammenhang mit dem Phänomen der einvernehmlichen Gewalt ergeben. So existieren bestimmte sexuelle Praktiken sowie entsprechende Communitys (BDSM), bei denen die Anwendung von Gewalt einvernehmlich erfolgt. Liegt eine ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten zu den Gewalthandlungen vor, kann unter bestimmten Umständen eine Strafbarkeit entfallen.
Andere juristische Auffassungen vertreten jedoch die Ansicht, dass auch bei bestehendem Einverständnis eine Strafbarkeit in Betracht kommt, da selbst in solchen Fällen ein erhebliches Nachahmungspotenzial gesehen wird. Zudem ist es häufig schwierig, die Einvernehmlichkeit im Nachhinein zweifelsfrei nachzuweisen. In diesem Bereich bewegt man sich daher in einer rechtlichen Grauzone.
Was versteht man unter Tierpornografie nach § 184a StGB?
Unter Tierpornografie fallen Darstellungen sexueller Handlungen von Menschen mit Tieren. Diese Form sexueller Handlungen wird auch als Sodomie bezeichnet. Für eine Strafbarkeit reicht bereits jedes sexuell erhebliche Verhalten aus; ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Mensch und Tier wird dabei vorausgesetzt. Auf eine tatsächliche Schädigung des Tieres kommt es nicht an, vielmehr genügt die sexuelle Zweckrichtung der Handlung.
Zweck des strafrechtlichen Verbots der Verbreitung derartiger Darstellungen ist in erster Linie der Schutz der Tiere vor sexueller Ausbeutung. Darüber hinaus soll auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit gewahrt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass entsprechende Inhalte geeignet sind, ethische Grundwerte zu verletzen und eine Verrohung des gesellschaftlichen Umgangs mit Tieren zu fördern.
Welche Handlungen sind nach § 184a StGB strafbar?
§ 184a StGB ist als Verbreitungsdelikt ausgestaltet. Strafbar ist daher nicht der bloße private Besitz, sondern eine Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Anzahl von Personen. Insbesondere erfasst werden Handlungen, die auf die Verbreitung, Weiterleitung, Herstellung, das öffentliche Zugänglichmachen oder das Bewerben entsprechender Inhalte gerichtet sind. Ebenfalls strafbar sind das Beziehen, Liefern, Vorrätighalten oder das Anbieten gewalt- oder tierpornografischer Inhalte.
Die Inhalte und Darstellungen können in unterschiedlichster Form vorliegen, etwa als Schrift, Bild, Ton, Film oder Comic. In der Praxis geht es häufig um das Hochladen solcher Inhalte ins Internet, die Nutzung einschlägiger Tauschbörsen oder das Versenden in Chatgruppen von Messenger-Diensten.
Auch das angewiderte oder vermeintlich belustigte Weiterleiten entsprechender Inhalte kann ein Strafverfahren nach sich ziehen. Dabei ist zu beachten, dass auch Memes mit entsprechenden Darstellungen strafbar sein können. Gleiches gilt für die Verbreitung computergenerierter Videos, selbst wenn die dargestellten Inhalte nicht real aufgezeichnet wurden. Auch fiktive Literatur kann erfasst sein, wenn die handelnden Personen zwar frei erfunden sind, die Darstellungen jedoch den Tatbestand erfüllen und tatsächlich niemand zu Schaden gekommen ist.
Beim Verbreiten und öffentlichen Zugänglichmachen ist nach § 184a Satz 2 StGB bereits der Versuch strafbar.
Grundsätzlich setzt eine Strafbarkeit Vorsatz voraus, der Täter muss also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Die bloße Teilnahme an Gruppenchats, in denen andere entsprechende Inhalte teilen, sowie das unbewusste Erhalten solcher Dateien sind daher nicht strafbar. Auch Fälle, in denen Inhalte automatisch und unbeabsichtigt heruntergeladen oder unbewusst gespeichert werden, etwa im Cache-Speicher, können zu Fehldeutungen durch Ermittlungsbehörden führen. Hier kann ein erfahrener Strafverteidiger ansetzen, da in solchen Konstellationen regelmäßig kein Vorsatz und damit keine Strafbarkeit vorliegt.
Welche Strafen drohen bei Gewaltpornografie oder Tierpornografie?
Die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte wird nach § 184a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Die konkrete Strafzumessung richtet sich – wie stets im Strafrecht – nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Anzahl sowie der konkrete Inhalt der Darstellungen. Auch etwaige Vorstrafen und die Sozialprognose des Beschuldigten fließen in die Bemessung des Strafmaßes ein.
Nicht zu unterschätzen sind zudem die Folgen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens. Derartige Tatvorwürfe gehen häufig mit einer erheblichen öffentlichen Vorverurteilung einher. Die Auswirkungen auf das Privatleben und die persönliche sowie gesellschaftliche Reputation können gravierend sein. In vielen Fällen drohen auch berufliche Konsequenzen bis hin zur Existenzgefährdung. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in sozialen und pädagogischen Berufsfeldern.
Tipps vom Anwalt: Wie sollten sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verhalten?
Von laufenden Ermittlungen erfahren Beschuldigte häufig erstmals durch eine Hausdurchsuchung. Diese dient in der Regel der Sicherstellung elektronischer Speichermedien und Datenträger, um diese anschließend zur Beweiserhebung und -sicherung auszuwerten. Die Auswertung der sichergestellten Speichermedien kann sich dabei über viele Monate hinziehen.
In einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren sollten insbesondere zwei grundlegende Verhaltensregeln beachtet werden:
- Keine Aussage machen!
Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, und aus einer Aussageverweigerung dürfen Ihnen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, um eine unbeabsichtigte Selbstbelastung zu vermeiden. Auch wenn der Tatvorwurf aus Ihrer Sicht unbegründet ist, sollten Sie nicht versuchen, die Situation eigenständig aufzuklären. Sie können nicht vorhersehen, wie Ihre Aussagen von den Ermittlungsbehörden interpretiert oder verwendet werden. Bereits unbedachte oder missverständliche Äußerungen können eine aussichtsreiche Verteidigungsstrategie erheblich erschweren oder zunichtemachen. - Unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren!
Ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger sollte möglichst frühzeitig mit Ihrer Verteidigung betraut werden. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto größer sind in der Regel die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Zudem achtet der Verteidiger darauf, dass die Ermittlungen unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze geführt werden und Ihre Rechte als Beschuldigter gewahrt bleiben.
Ermittlungen wegen § 184a StGB: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Da es für Sie als Beschuldigter von zentraler Bedeutung ist, keine Angaben zur Sache zu machen, übernimmt der Rechtsanwalt nach Mandatserteilung zunächst die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Auf diese Weise wird verhindert, dass Sie sich durch unbedachte oder missverständliche Aussagen versehentlich selbst belasten.
Im nächsten Schritt beantragt der Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte. Dadurch kann geprüft werden, welche konkreten Vorwürfe gegen Sie erhoben werden und welche Beweismittel den Ermittlungen zugrunde liegen. Auf dieser Basis entwickelt der Anwalt eine individuell auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie. In vielen Verfahren besteht die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, insbesondere dann, wenn die Beweislage schwach ist und kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. So kann Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung mit den damit verbundenen persönlichen und beruflichen Belastungen erspart bleiben.
Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, wird der Rechtsanwalt Sie selbstverständlich auch vor Gericht vertreten und darauf achten, dass Ihre Rechte während des gesamten Verfahrens konsequent gewahrt bleiben.
Hilfe vom spezialisierten Strafverteidiger
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung, auch im Bereich des Sexualstrafrechts. Unsere Kanzlei unterhält Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Mandanten bundesweit.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte geführt wird, nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt durch einen Rechtsanwalt und nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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