Während der sexuelle Missbrauch von Kindern vom Gesetzgeber generell unter Strafe gestellt ist, wird Jugendlichen eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung zugestanden.
Dies ist in § 182 StGB geregelt. Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen, deren Einverständnis vorausgesetzt, sind nicht grundsätzlich strafbar, anders als bei Kindern. Dennoch wird durch das Strafgesetz der Jugendliche aufgrund seiner Unerfahrenheit geschützt und daher die sexuelle Handlung mit und an Jugendlichen in manchen Situationen unter Strafe gestellt.
Allgemein spricht man dann von sexuellem Missbrauch von Jugendlichen.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für Sexualstrafrecht
Diskrete Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Wer gilt als Jugendlicher im Sinne des § 182 StGB?
Während der § 176 StGB Kinder unter 14 Jahren vor sexuellem Missbrauch schützt, bezieht sich der § 182 StGB auf Jugendliche von 14 bis 18 Jahre. Hierbei ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidend.
Unsere praktische Tabelle zeigt die Strafbarkeit bei sexuellen Kontakten nach Altersstufen:
Wann macht man sich wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen strafbar?
Im Vergleich zu Kindern ist das Schutzniveau bei Jugendlichen im Sexualstrafrecht grundsätzlich geringer. Dennoch sieht das Gesetz nach §182 Abs. 1 StGB bei Vorliegen einer Zwangslage eine Strafe vor. Wer eine sexuelle Handlung an Personen, die jünger als achtzehn Jahre sind vornimmt, kann unter Umständen bestraft werden. Die Zwangslage kann sich über persönliche oder wirtschaftliche Natur definieren. Voraussetzung ist immer ein schwerwiegender Umstand, der dem Jugendlichen keine Wahl mehr lässt. Eine solche Zwangslage kann z. B. aus der Verweigerung bestehen, einen obdachlosen Jugendlichen weiter zu beherbergen.
Gem. § 182 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Erwachsener sexuelle Handlungen von Jugendlichen gegen Entgelt vornehmen lässt oder vornimmt. Ob diese Jugendprostitution gegen Sachgegenstände oder Bargeld erfolgt, ist hierbei egal. Auch Naturalleistungen (kostenlose Kost oder eine Einladung ins Kino) können ein Entgelt in diesem Sinne darstellen.
Was bedeutet „Ausnutzung von Unerfahrenheit“?
Innerhalb der Gesamtgruppe der Jugendlichen kennt das Gesetz verschiedene Schutzstufen. Der Schutz vor der Ausnutzung einer Zwangslage sowie vor der Jugendprostitution gilt für alle Jugendlichen, deren Alter unter achtzehn Jahren liegt. In § 182 Abs. 3 StGB schützt das Sexualstrafrecht aber auch die Unerfahrenheit von Jugendlichen. Diese Unerfahrenheit wird angenommen bei einer Altersgrenze von unter sechzehn Jahren.
Tatmerkmal ist hier, die Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit eines Jugendlichen für sexuelle Handlungen. Strafbar dahingehend machen kann sich jedoch nur eine Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet hat. Heranwachsende und Jugendliche können sich also nach dieser Tatalternative nicht strafbar machen.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Wie bei allen Sexualstraftaten wird die letztendliche Strafe neben den untenstehenden Strafmaßen vor Gericht durch verschiedene Faktoren bestimmt:
- In welcher Beziehung stehen/standen Täter und Opfer?
- Handelt es sich um eine Wiederholungstat?
- Welches Alter hatte das Opfer?
- In welcher Schwere wurde die Tat verübt?
- Welcher Schaden ist beim Opfer tatsächlich entstanden?
Im Rahmen eines Prozesses vor Gericht ist die Beantwortung dieser Fragen von entscheidender Bedeutung. Je nach Straftatbestand gibt es zusätzliche Faktoren, die sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken können.
Strafe bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen
Die Strafe, die im Einzelfall bei einer Verurteilung im Falle von sexuellem Missbrauch bei Jugendlichen (§ 182 StGB) anfällt, liegt zwischen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Hierbei kommt es für die tatsächliche Strafe erheblich auch die Fallkonstellation an.
Wenn Sie eine Anzeige erhalten haben oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, sollten Sie unbedingt sofort den Kontakt zu einem im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger suchen. Was dieser für Sie leisten kann, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen einschalten?
Nicht selten handelt es sich bei Vorwürfen von sexuellem Missbrauch um falsche Verdächtigungen. Ganz gleich wie viel an den Anschuldigungen dran ist, machen Sie nicht den Fehler und sprechen Sie mit den Ermittlungsbehörden. Regelmäßig belasten sich dadurch Personen selbst und bringen sich in eine Lage der Ausweglosigkeit. Das erste und wichtigste bei Anschuldigungen im Strafrecht ist immer: Schweigen ist Gold – nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht!
Als nächstes sollten Sie sofort einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit Expertise im Sexualstrafrecht kontaktieren. Dieser wird eifrige Ermittlungsbehörden weitmöglichst von Ihnen fernhalten, Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen gemeinsam eine ideale Verteidigungsstrategie aufbauen. Ist an den Vorwürfen nichts dran und fehlen aussagekräftige Beweise, so kann ein solches Verfahren vor einer öffentlichen Hauptverhandlung zur Einstellung gebracht werden.
Bei Anschuldigung im Sexualstrafrecht stehen nicht nur harte Strafen im Raum, sondern auch die gesellschaftliche Ausgrenzung. Am Arbeitsplatz oder auch in der Familie zählt meist keine Unschuldsvermutung. Ein Strafverteidiger wird für maximale Diskretion sorgen und versuchen den größten Schaden abzuwenden.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie über Telefon, E-Mail, Kontaktformular oder WhatsApp Kontakt zu uns auf. Diskretion, Schutz und Verteidigung stehen bei uns an erster Stelle.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.