KURS ist die Abkürzung für „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“. Mittlerweile haben alle Bundesländer entsprechende oder vergleichbare Programme eingeführt, die zum Teil unterschiedliche Bezeichnungen tragen.
Dabei handelt es sich weder um eine zusätzliche Strafe noch um eine fortgesetzte Maßregel, sondern um einen systematischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden aufgrund der angenommenen Rückfallgefährdung des Betroffenen.
Auf Grundlage des jeweiligen Konzepts können jedoch verhaltensbezogene Weisungen angeordnet werden. Auch Kontrollen oder sogenannte Gefährderansprachen sind im Einzelfall möglich.
Wenn Sie in ein KURS-Programm aufgenommen wurden oder entsprechende Maßnahmen gegen Sie angeordnet worden sind, sollten Sie sich frühzeitig an einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Dieser kann die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen prüfen und Sie zu möglichen rechtlichen Schritten beraten.
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- Ist KURS eine bundesweite Sexualstraftäterdatei?
- Welche Informationen werden bei KURS gespeichert?
- Welche Behörden sind bei KURS beteiligt?
- Wer wird in das KURS-Programm aufgenommen?
- Welche Folgen hat die Aufnahme in das KURS-Programm?
- Welche Rolle spielt die Führungsaufsicht bei KURS?
- In KURS aufgenommen: Wie sollten Betroffene reagieren?
- Wie kann ein Anwalt bei KURS und anderen Rückfallpräventionsprogrammen helfen?
- Anwaltliche Hilfe bei einer Aufnahme in die Sexualstraftäterdatei
Ist KURS eine bundesweite Sexualstraftäterdatei?
KURS ist die Abkürzung für „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“. Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern vergleichbare Konzepte, die zum Teil andere Bezeichnungen tragen, wie beispielsweise HEADS in Bayern, SPREE in Berlin oder VISIER in Rheinland-Pfalz.
Allen Konzepten ist gemeinsam, dass sie dem behördenübergreifenden Informationsaustausch und der Überwachung von als rückfallgefährdet eingestuften Sexualstraftätern dienen. Sie sind nicht als fortgesetzte Bestrafung zu verstehen. Ziel der Programme ist es vielmehr, das Rückfallrisiko nach der Entlassung aus der Haft oder dem Maßregelvollzug zu reduzieren. Problematische Entwicklungen in der persönlichen Lebensführung und damit verbundene Verhaltensänderungen sollen möglichst frühzeitig erkannt werden, damit die zuständigen Behörden erforderlichenfalls mit geeigneten Maßnahmen reagieren können.
Dazu werden personenbezogene Daten erhoben und zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht. Bei Bedarf können zudem die rechtlichen Möglichkeiten des Strafrechts und des Gefahrenabwehrrechts genutzt werden. Bei KURS und vergleichbaren Programmen handelt es sich somit um präventive Konzepte der Sicherheitsbehörden, durch die deren Zusammenarbeit systematisiert und koordiniert werden soll.
Welche Informationen werden bei KURS gespeichert?
KURS ist keine öffentlich einsehbare, bundesweite Sexualstraftäterdatei. Vielmehr handelt es sich um ein auf Landesebene organisiertes Konzept, in dessen Rahmen relevante personenbezogene Informationen erfasst und zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.
Zu den gespeicherten Informationen können insbesondere der angenommene Grad der Rückfallgefährdung sowie das konkrete Tat- und Täterprofil gehören. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Fragen nach potenziellen Opfern, der Art der Tatbegehung – beispielsweise spontan oder geplant – und der psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Einschätzung des Betroffenen. Auch der Verlauf des Straf- oder Maßregelvollzugs sowie die Prognose vor oder nach der Entlassung können in die Risikobewertung einfließen.
Auf Grundlage dieser Informationen entwickeln die beteiligten Behörden ein auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmtes Schutz- und Überwachungskonzept. Hierzu können sogenannte Fallkonferenzen stattfinden, in denen sich die zuständigen Stellen über die persönliche Entwicklung des Betroffenen und das weitere Vorgehen austauschen.
Welche Behörden sind bei KURS beteiligt?
Welche Behörden in den Informationsaustausch einbezogen werden, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Programms im jeweiligen Bundesland. In der Regel sind daran der Strafvollzug, der Maßregelvollzug, die Strafvollstreckungsbehörden, die Führungsaufsichtsstellen und die Polizei beteiligt.
Die jeweiligen Konzepte sehen eine geregelte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden vor. Dadurch soll insbesondere eine enge Kooperation zwischen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe, Staatsanwaltschaft und Polizei ermöglicht werden. In bestimmten Fällen können auch die Jugendgerichtshilfe oder andere Fachstellen einbezogen werden.
Die beteiligten Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung und Überwachung des Betroffenen erforderlich und rechtlich zulässig ist. Die konkreten Voraussetzungen und Grenzen des Datenaustauschs richten sich insbesondere nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Wer wird in das KURS-Programm aufgenommen?
Erfasst werden Personen, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt wurden und nach ihrer Entlassung aus der Haft oder aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin als gefährlich beziehungsweise rückfallgefährdet eingestuft werden. Auf Grundlage der angenommenen Rückfallgefährdung wird ein individuelles Risikoprofil erstellt. Hierfür werden die als risikorelevant bewerteten Informationen zusammengetragen.
Einteilung nach der angenommenen Rückfallgefahr
Im niedersächsischen KURS-Konzept werden die Betroffenen beispielsweise in drei Kategorien eingeteilt. In Kategorie A werden akut rückfallgefährdete Personen erfasst, bei denen von einer hohen Gefährlichkeit ausgegangen wird und zugleich keine ausreichenden stabilisierenden Lebensumstände vorliegen, die einen Rückfall weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Dazu können beispielsweise ein stabiles soziales Umfeld, ein Arbeitsplatz, die Abstinenz von Suchtmitteln sowie die Teilnahme an Therapie- und Betreuungsangeboten gehören.
Kategorie B umfasst latent rückfallgefährdete Personen, die ebenfalls als gefährlich eingestuft werden, jedoch günstigere persönliche oder soziale Rahmenbedingungen aufweisen. In Kategorie C werden die übrigen wegen einer Sexualstraftat verurteilten Personen erfasst, die unter Führungsaufsicht stehen.
Die Einordnung beruht jedoch weder auf starren Rückfallquoten noch allein auf der Höhe der verhängten Strafe. Die jeweilige Gefährdungsstufe soll vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgelegt werden.
Information vor der Entlassung und mögliche Weisungen
Die Betroffenen werden vor ihrer Entlassung über die Aufnahme in das jeweilige Konzept informiert. Häufig werden zudem Weisungen nach § 68b StGB erteilt. Diese sollen Verhaltensweisen entgegenwirken, die aus Sicht der zuständigen Stellen das Rückfallrisiko erhöhen könnten.
Vor der Entlassung aus der Haft oder dem Maßregelvollzug werden die für die weitere Risikobewertung erforderlichen Daten und Informationen bei einer zentralen Stelle zusammengeführt und für die weitere behördliche Verwendung aufbereitet.
Welche Folgen hat die Aufnahme in das KURS-Programm?
Nach der Aufnahme in das KURS-Programm finden regelmäßig Kontaktaufnahmen statt, beispielsweise durch spezialisierte Bewährungshelfer oder Ansprechpartner der Polizei. In den ersten Monaten nach der Entlassung soll der Kontakt häufig besonders eng gehalten werden. Bei Personen, die als besonders rückfallgefährdet eingestuft wurden, können auch wöchentliche Kontaktaufnahmen vorgesehen sein. Dadurch wird dem Betroffenen deutlich gemacht, dass er weiterhin unter behördlicher Beobachtung steht.
Die beteiligten Behörden werden beispielsweise über einen Wohnsitzwechsel des Betroffenen informiert. Bei einer entsprechenden Gefahrenprognose kann es zudem zu Observationen, Verbleibskontrollen oder Gefährderansprachen kommen. In bestimmten Fällen sind auch konkrete verhaltensbezogene Weisungen oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen möglich. Dazu können je nach Rechtsgrundlage etwa Platzverweise sowie Kontakt- oder Näherungsverbote gehören. Solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Kontakt zum Betroffenen abbricht, sein Aufenthaltsort ungeklärt ist oder die Behörden Verhaltensweisen feststellen, die sie als problematisch bewerten.
Das Konzept umfasst damit einerseits Maßnahmen zur Resozialisierung, zur therapeutischen Nachsorge und zur Kontrolle von als problematisch angesehenen Verhaltensweisen. Andererseits können auch präventive Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr ergriffen werden.
KURS selbst stellt jedoch keine eigenständige Eingriffsbefugnis dar. Gefährderansprachen, Kontrollmaßnahmen und verhaltensbezogene Weisungen benötigen stets eine konkrete rechtliche Grundlage und müssen insbesondere geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Wurden diese Voraussetzungen möglicherweise nicht eingehalten, kann ein Strafverteidiger die Maßnahmen rechtlich überprüfen und gegen unzulässige Eingriffe vorgehen.
Welche Rolle spielt die Führungsaufsicht bei KURS?
KURS und die vergleichbaren Konzepte der einzelnen Bundesländer ergänzen die strafrechtliche Führungsaufsicht. Bei der Führungsaufsicht handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 68 ff. StGB. Sie dient dazu, Verurteilte nach der Entlassung aus der Strafhaft oder dem Maßregelvollzug zu betreuen und zu überwachen, um das Risiko weiterer Straftaten zu verringern.
Wenn der konkrete Einzelfall Anlass dazu gibt, können im Rahmen der Führungsaufsicht Weisungen nach § 68b StGB erteilt werden. Diese können sich beispielsweise auf den Aufenthaltsort, bestimmte Kontakte oder die Teilnahme an einer Therapie beziehen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag zur Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat.
Da die Aufnahme in ein Konzept wie KURS häufig mit entsprechenden Weisungen einhergeht, können Verstöße erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Weisung kann unter den Voraussetzungen des § 145a StGB eine eigenständige Straftat darstellen und ein weiteres Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall möglichst frühzeitig an einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden.
In KURS aufgenommen: Wie sollten Betroffene reagieren?
Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass KURS und die vergleichbaren Rückfallpräventionsprogramme der einzelnen Bundesländer keine zusätzlichen Strafen darstellen. Sie sollen mögliche Rückfallrisiken reduzieren und können zugleich Maßnahmen umfassen, die den Betroffenen bei der Stabilisierung ihrer Lebenssituation unterstützen.
Rechtswirksam erteilte Weisungen sollten unbedingt eingehalten werden. Andernfalls können weitere rechtliche Konsequenzen drohen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene jede Maßnahme ungeprüft hinnehmen müssen. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Weisung oder Kontrollmaßnahme, sollte diese frühzeitig anwaltlich überprüft werden.
Auch präventive Maßnahmen dürfen nicht unbegrenzt fortgeführt werden, ohne die weitere persönliche Entwicklung des Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere nach längerer Zeit ohne neue Straftaten sollte geprüft werden, ob die ursprüngliche Gefahrenprognose und die darauf gestützten Maßnahmen noch gerechtfertigt sind. Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter und erfahrener Strafverteidiger kann die Voraussetzungen prüfen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.
Wie kann ein Anwalt bei KURS und anderen Rückfallpräventionsprogrammen helfen?
Da KURS, HEADS und andere Rückfallpräventionsprogramme in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sind, müssen auch die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen geprüft werden. Die Maßnahmen, die Risikobewertung und die Dauer der Erfassung können je nach Land und Einzelfall variieren. Eine pauschale rechtliche Bewertung für sämtliche Landesprogramme ist daher nicht möglich. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann die konkreten Rechtsgrundlagen, die Gefährdungseinstufung und die angeordneten Maßnahmen im Detail prüfen und gegebenenfalls geeignete Rechtsbehelfe einlegen.
Gefährdungseinstufung und Weisungen überprüfen lassen
Nach einer gewissen Zeit kann geprüft werden, ob die Einordnung in eine bestimmte Gefährdungskategorie noch gerechtfertigt ist oder geändert werden muss. Auch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit konkreter Kontrollmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen. Ein in diesem Bereich erfahrener Strafverteidiger kann auf eine erneute Bewertung der Gefährdungseinstufung hinwirken.
Auch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht können anwaltlich überprüft werden. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, kann deren Änderung oder Aufhebung beantragt werden. Da die Betroffenen ihre Freiheitsstrafe verbüßt beziehungsweise den Maßregelvollzug beendet haben, müssen die anschließenden staatlichen Eingriffe stets auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Darüber hinaus kann ein Anwalt die Auskunftsrechte des Betroffenen geltend machen, um zu klären, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind, woher sie stammen und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Dabei sind auch die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften und mögliche gesetzliche Einschränkungen der Auskunftsrechte zu beachten.
Abhängig vom Einzelfall kommen beispielsweise ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung unzutreffender beziehungsweise unzulässig gespeicherter Daten, eine Datenschutzbeschwerde oder gerichtlicher Rechtsschutz gegen einzelne Weisungen und Maßnahmen in Betracht.
Anwaltliche Hilfe bei einer Aufnahme in die Sexualstraftäterdatei
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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