Wird einem Beschuldigten eine Sexualstraftat zur Last gelegt, ist dies meist auch für die Angehörigen eine extrem belastende Situation. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ihm beizustehen, ohne die Verteidigung zu erschweren oder sich selbst strafbar zu machen.
Wichtig ist vor allem die psychische Stabilisierung des Beschuldigten, da ein solcher Tatvorwurf eine emotionale Ausnahmesituation darstellen kann. Angehörige können ihn außerdem dabei unterstützen, möglichst schnell einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu finden.
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen und Anordnungen können auch Angehörige unmittelbar betreffen. Denkbar sind beispielsweise Hausdurchsuchungen, Kontakt- oder Näherungsverbote sowie Einschränkungen familiärer Umgangsrechte. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten hiergegen bestehen.
Bestimmte nahe Angehörige haben ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Ob eine Aussage sinnvoll ist oder verweigert werden sollte, sollte im Zweifel vorab anwaltlich geklärt werden.
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- Hilfe für Angehörige bei Vorwürfen einer Sexualstraftat
- Vorwurf einer Sexualstraftat: Wie können Angehörige helfen?
- Darf ich als Angehöriger Kontakt zum vermeintlichen Opfer aufnehmen?
- Gemeinsame Wohnung durchsucht: Was sollten Angehörige tun?
- Muss ich als Angehöriger bei der Polizei aussagen?
- Muss ich aussagen, wenn ich mich dadurch selbst belasten könnte?
- Welche Auswirkungen kann das Ermittlungsverfahren auf die Familie haben?
- Was kann ein Strafverteidiger für uns tun?
- Kontakt zum Anwalt bei Vorwurf einer Sexualstraftat
Hilfe für Angehörige bei Vorwürfen einer Sexualstraftat
Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist nicht nur für den Beschuldigten eine enorme psychische Belastung. Er betrifft auch unmittelbar sein familiäres und persönliches Umfeld. Die soziale Existenz des Betroffenen und seiner Familie kann auf dem Spiel stehen. Daher liegt es nahe, dass man sich als Familienangehöriger oder enger Freund die Frage stellt, wie man dem Beschuldigten in dieser ausweglos erscheinenden Situation helfen kann.
Wenn Sie vor diesem Problem stehen, gibt Ihnen dieser Beitrag Antworten auf die wichtigsten Fragen für Angehörige von Beschuldigten im Sexualstrafrecht.
Sollte ich als Angehöriger mit der Polizei sprechen, um den Beschuldigten zu entlasten?
Davon ist ohne vorherige Abstimmung mit dem Strafverteidiger abzuraten. Auch gut gemeinte Aussagen können Informationen enthalten, die von den Ermittlungsbehörden anders eingeordnet werden als erwartet und die Verteidigung erschweren. Bevor Angehörige Angaben zum Tatvorwurf machen, sollte daher anwaltlich geprüft werden, ob und in welcher Form eine Aussage sinnvoll ist.
Muss ich als Angehöriger einer Vorladung der Polizei folgen?
Das kommt darauf an, von wem beziehungsweise in wessen Auftrag die Vorladung erfolgt. Einer rein polizeilichen Vorladung als Zeuge muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Erfolgt die Ladung dagegen im Auftrag der Staatsanwaltschaft, besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen. Ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bleibt davon unberührt.
Haben alle Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Nein. § 52 StPO legt fest, welche Personen das Zeugnis gegenüber dem Beschuldigten verweigern dürfen. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte sowie bestimmte nahe Verwandte und Verschwägerte. Enge Freunde oder unverheiratete Partner ohne Verlöbnis haben allein aufgrund ihrer persönlichen Nähe zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Was passiert, wenn ich mich durch meine Aussage selbst belasten könnte?
Besteht die Gefahr, dass Sie sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage selbst der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen, kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehen. Dieses kann auch greifen, wenn durch die Antwort die entsprechende Verfolgung eines gesetzlich erfassten Angehörigen droht. Besteht die Gefahr einer eigenen Belastung, sollte vor einer Aussage anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Darf ich das vermeintliche Opfer oder dessen Familie kontaktieren?
Von einer eigenständigen Kontaktaufnahme ist grundsätzlich abzuraten. Der Versuch, die Situation zu erklären, sich zu entschuldigen oder ein vermeintliches Missverständnis auszuräumen, kann als Einflussnahme auf Geschädigte oder Zeugen verstanden werden. Auch Nachrichten über Freunde oder andere Familienmitglieder sind problematisch. Ob und in welcher Form eine Kontaktaufnahme sinnvoll sein kann, sollte mit dem Strafverteidiger abgestimmt werden.
Darf ich Chats, Fotos oder andere Daten des Beschuldigten löschen?
Nein. Angehörige sollten keine möglicherweise verfahrensrelevanten Nachrichten, Fotos, Dateien oder sonstigen Daten löschen, verändern oder verbergen. Gleiches gilt für Smartphones, Computer und andere Datenträger. Dadurch kann nicht nur die Verteidigung erschwert werden. Je nach konkretem Verhalten können weitere rechtliche Probleme entstehen.
Darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auch mein Handy oder meinen Computer mitnehmen?
Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist nicht allein, wem das betreffende Gerät gehört. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich darauf Beweismittel für das Ermittlungsverfahren befinden könnten, kann grundsätzlich auch ein Gerät eines Angehörigen betroffen sein. Besonders relevant sind gemeinsam genutzte Geräte wie ein Familien-PC. Gegenüber den Beamten sollte deutlich gemacht werden, welche Geräte ausschließlich von anderen Familienmitgliedern genutzt werden und wem sie gehören. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme kann anschließend anwaltlich überprüft werden.
Kann ich meinen Angehörigen in Untersuchungshaft besuchen?
Grundsätzlich sind Besuche auch während der Untersuchungshaft möglich. Je nach Verfahrenssituation können sie jedoch von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht oder überwacht werden. Auch Kontaktbeschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Strafverteidiger kann klären, unter welchen Bedingungen ein Besuch möglich ist und an welche Stelle sich Angehörige hierfür wenden müssen.
Kann ein Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat Auswirkungen auf die eigenen Kinder haben?
Das ist möglich, insbesondere wenn der Tatvorwurf einen unmittelbaren Bezug zu den eigenen Kindern aufweist. Denkbar sind beispielsweise Kontakt- und Näherungsverbote, Einschränkungen des Umgangs oder familiengerichtliche Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts. Einen automatischen Entzug des Sorge- oder Umgangsrechts allein aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die familienrechtliche Bewertung des Kindeswohls.
Sollten Angehörige selbst einen Strafverteidiger für den Beschuldigten suchen?
Gerade wenn der Beschuldigte aufgrund einer Festnahme oder Untersuchungshaft nur eingeschränkt handeln kann, können Angehörige bei der Suche nach einem im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger wichtige Unterstützung leisten. Der Verteidiger kann anschließend Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und die weitere Verteidigung koordinieren. Angehörige können zudem mit ihm klären, wie sie den Beschuldigten unterstützen können, ohne unbeabsichtigt die Verteidigung zu erschweren.
Vorwurf einer Sexualstraftat: Wie können Angehörige helfen?
Kommt es im direkten Umfeld zu einer polizeilichen Vorladung, Hausdurchsuchung oder sogar Festnahme wegen des Verdachts einer Sexualstraftat, bricht für die Betroffenen häufig sprichwörtlich eine Welt zusammen. Einerseits ist ein solcher Vorwurf mit viel Scham und gesellschaftlicher Vorverurteilung verbunden – selbst wenn der Beschuldigte unschuldig ist. Andererseits möchte man einen Angehörigen in dieser schwierigen Situation nicht allein lassen. Doch was kann man konkret tun?
Von vorschnellem Aktionismus ist in jedem Fall abzuraten. Er kann die Lage des Beschuldigten eher verschlechtern als verbessern. Angehörige können in dieser psychischen Ausnahmesituation jedoch viel zur Stabilisierung des Beschuldigten beitragen und ihm eine wichtige emotionale Stütze sein. Kommt es zu einer schweren akuten Krise, sollte professionelle psychologische Hilfe in Anspruch genommen werden.
Auch für Angehörige ist es wichtig zu wissen, dass ein Ermittlungsverfahren bereits aufgrund eines Anfangsverdachts eingeleitet werden kann. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sagt noch nichts darüber aus, ob sich der Tatverdacht bestätigt oder es letztlich zu einer Verurteilung kommt.
Was Angehörige jetzt besser nicht tun sollten
Keinesfalls sollte versucht werden, den Beschuldigten öffentlich oder in den sozialen Medien zu verteidigen oder den Sachverhalt dort richtigzustellen. Solche Äußerungen können den Ermittlungsbehörden im schlimmsten Fall zusätzliche Informationen liefern, die ohne die unbedachten Äußerungen möglicherweise nicht bekannt geworden wären.
Dem Beschuldigten sollte verständlich gemacht werden, dass er zunächst keinerlei Angaben zur Sache machen sollte. Auch sollte nicht versucht werden, mögliche Missverständnisse durch vorschnelle Einlassungen aus der Welt zu schaffen. Zu diesem Zeitpunkt ist regelmäßig noch nicht bekannt, welche Informationen und Beweismittel den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen und wie einzelne Äußerungen später eingeordnet werden.
Als Beschuldigter hat man in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Das konsequente Schweigen darf dem Beschuldigten grundsätzlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Wie Angehörige bei der Suche nach einem Strafverteidiger helfen können
Zudem sollte möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht kontaktiert werden. Diese Rechtsmaterie weist zahlreiche Besonderheiten auf. Neben juristischer Expertise ist bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Sexualstraftat häufig besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. In dieser belastenden Situation können Angehörige dem Beschuldigten daher sehr helfen, indem sie ihn bei der Suche nach einem geeigneten Strafverteidiger unterstützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet und sein eigener Handlungsspielraum dadurch erheblich eingeschränkt ist.
Ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger kennt regelmäßig auch die besondere Situation, in der sich die Familie eines Beschuldigten befindet. Er kann deshalb nicht nur die strafrechtliche Verteidigung übernehmen, sondern auch Hinweise zum sinnvollen Umgang mit der belastenden Situation geben. Hier sind Einfühlungsvermögen und praktisches Krisenmanagement gefragt.
Darf ich als Angehöriger Kontakt zum vermeintlichen Opfer aufnehmen?
Auf keinen Fall sollten Sie als Angehöriger auf eigene Faust Ermittlungen anstellen. Ebenso sollten keine Daten verändert oder Chatverläufe gelöscht werden. Potenzielle Beweismittel dürfen keinesfalls manipuliert oder vernichtet werden. Auch von einer eigenständigen Kontaktaufnahme zum vermeintlichen Opfer oder zu möglichen Zeugen ist dringend abzuraten. Weder Klarstellungen noch Entschuldigungen sind in dieser Situation sinnvoll. Entsprechende Kontaktversuche können unter Umständen als Einflussnahme auf Geschädigte oder Zeugen verstanden werden.
Sie laufen damit Gefahr, eine mögliche Verteidigungsstrategie zu erschweren oder sogar selbst in das Verfahren hineingezogen zu werden. Je nach konkretem Verhalten kann unter Umständen auch eine eigene Strafbarkeit, beispielsweise wegen Strafvereitelung, in Betracht kommen. Besonders problematisch kann es werden, wenn der Eindruck entsteht, dass auf Zeugen eingewirkt oder Beweismittel beseitigt werden sollen. Ein solches Verhalten kann bei der Prüfung einer Verdunkelungsgefahr als möglichem Haftgrund eine Rolle spielen und damit im schlimmsten Fall auch Auswirkungen auf die Frage einer Untersuchungshaft haben.
In manchen Fällen werden zudem Kontakt- oder Näherungsverbote angeordnet. Diese müssen konsequent befolgt werden. Auch gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind zwingend einzuhalten, um die Situation nicht zusätzlich zu verschlechtern.
Wenn eine Kommunikation mit dem Geschädigten oder mit Zeugen im Einzelfall aus Sicht der Verteidigung sinnvoll erscheint, sollte das weitere Vorgehen mit dem Strafverteidiger abgestimmt werden. Der Verteidiger kann prüfen, ob und in welcher Form eine Kontaktaufnahme sinnvoll und rechtlich unbedenklich ist. Ebenso kann er entlastende Umstände ermitteln und geeignete Beweismittel für seinen Mandanten sichern.
Gemeinsame Wohnung durchsucht: Was sollten Angehörige tun?
Eine Hausdurchsuchung gehört sicherlich zu den belastendsten Erfahrungen, die Angehörige im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren machen können. Steht der Verdacht einer Sexualstraftat im Raum, kann es insbesondere dann zu einer Hausdurchsuchung kommen, wenn die Ermittlungsbehörden Beweismittel in der Wohnung vermuten. Dabei geht es häufig um die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und digitalen Endgeräten, beispielsweise Smartphones, Computer, Tablets oder externe Speichermedien.
Wie man sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollte, erfahren Sie ausführlich in unserem Ratgeber zur Hausdurchsuchung.
Auch wenn sich das Ermittlungsverfahren und damit grundsätzlich auch die Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten richtet, sind Angehörige, die in derselben Wohnung leben, häufig unmittelbar davon betroffen. Je nach Umfang des Durchsuchungsbeschlusses und den konkreten Umständen können auch gemeinsam genutzte Räume und unter Umständen sogar Räume anderer Familienmitglieder von der Durchsuchung betroffen sein.
Auch in dieser Situation gilt es, Ruhe zu bewahren und keinen körperlichen Widerstand zu leisten. Andernfalls besteht die Gefahr, sich durch das eigene Verhalten selbst strafbar zu machen. Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen bei einer Hausdurchsuchung gelten daher auch für anwesende Angehörige entsprechend.
Es sollte umgehend ein Strafverteidiger informiert werden. Gegenüber den Ermittlungsbeamten sollte zudem klargestellt werden, welche Räume und Geräte ausschließlich von anderen Familienmitgliedern genutzt werden und welche Gegenstände in deren Eigentum stehen. Werden Gegenstände sichergestellt, sollte darauf geachtet werden, dass die Eigentumsverhältnisse zutreffend festgehalten werden. Bei einer Sicherstellung sollte außerdem geprüft werden, ob einer freiwilligen Herausgabe widersprochen und dieser Widerspruch entsprechend dokumentiert werden sollte.
Dennoch können unter bestimmten Voraussetzungen auch Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt und ausgewertet werden, die nicht im Eigentum des Beschuldigten stehen. Das kann insbesondere bei gemeinsam genutzten Geräten wie einem Familien-PC relevant werden, wenn diese als mögliche Beweismittel in Betracht kommen. Ob eine Sicherstellung, Beschlagnahme und spätere Auswertung im konkreten Fall zulässig ist, muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Muss ich als Angehöriger bei der Polizei aussagen?
Wenn gegen einen Angehörigen wegen einer Straftat ermittelt wird, stellt sich häufig die Frage, ob man auch selbst als Zeuge aussagen muss oder ob man die Aussage verweigern darf. Das Gesetz sieht hierfür klare Regelungen vor.
Grundsätzlich können Zeugen zur Aussage verpflichtet sein. Nahe Angehörige des Beschuldigten haben jedoch nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses soll insbesondere verhindern, dass man innerhalb der Familie in einen Loyalitätskonflikt oder eine emotionale Zwangslage gerät. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss keine Aussage zur Sache machen. Die Entscheidung, das Zeugnis zu verweigern, muss inhaltlich nicht begründet werden. Vor einer Vernehmung ist der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.
Allerdings sollte sorgfältig geprüft werden, ob man tatsächlich zu dem gesetzlich festgelegten Personenkreis gehört, für den das Zeugnisverweigerungsrecht gilt. § 52 StPO erfasst insbesondere Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner sowie bestimmte nahe Verwandte und Verschwägerte des Beschuldigten.
Auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sich Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich auch dann berufen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Für unverheiratete Partner ohne Verlöbnis und enge Freunde gilt dieses Zeugnisverweigerungsrecht hingegen grundsätzlich nicht.
Es gibt allerdings Konstellationen, in denen eine Aussage eines Angehörigen trotz bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts für die Verteidigung sinnvoll sein kann. Ob dies der Fall ist, sollte vor einer Aussage mit dem Strafverteidiger besprochen werden. Auch für Angehörige gilt daher: Keine vorschnelle Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung.
Entscheidet man sich nach anwaltlicher Beratung für eine Aussage, muss diese der Wahrheit entsprechen. Lügen oder sogenannte Gefälligkeitsaussagen können nicht nur die Situation des Beschuldigten verschlechtern, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen für den Zeugen selbst haben.
Muss ich aussagen, wenn ich mich dadurch selbst belasten könnte?
Darüber hinaus ist die Situation denkbar, dass sich ein Zeuge durch eine Aussage selbst belasten und dadurch möglicherweise selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnte. In diesem Fall kann das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO greifen.
Danach darf ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht muss dabei nicht zwingend die gesamte Aussage verweigert werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf diejenigen Fragen, deren Beantwortung eine entsprechende Verfolgungsgefahr begründen könnte.
In einer solchen Situation ist eine vorherige anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Unbedachte Angaben lassen sich später häufig nicht mehr ohne Weiteres korrigieren oder zurücknehmen. Besteht die Gefahr einer eigenen strafrechtlichen Belastung, sollte daher zunächst geklärt werden, welche Angaben überhaupt gemacht werden sollten und welche verweigert werden dürfen.
Welche Auswirkungen kann das Ermittlungsverfahren auf die Familie haben?
Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann auch unmittelbare Auswirkungen auf die Familie haben. So kann unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungshaft angeordnet werden, die den Beschuldigten von einer Minute auf die andere aus seinem bisherigen Alltag und damit auch aus seinem familiären Umfeld reißt.
Im familiären Zusammenhang sind darüber hinaus Kontakt- oder Näherungsverbote denkbar. Auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz können angeordnet werden. Bei bestimmten Tatvorwürfen, insbesondere wenn diese einen unmittelbaren Bezug zu den eigenen Kindern haben, kommen zudem Einschränkungen des Umgangsrechts oder Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts in Betracht.
Wichtig ist jedoch: Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch zu solchen Maßnahmen. Welche Konsequenzen tatsächlich drohen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen der betreffenden Maßnahme ab.
Was kann ein Strafverteidiger für uns tun?
Nach Erteilung des Mandats wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um prüfen zu können, was Ihrem Angehörigen konkret zur Last gelegt wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Wurden bereits im Vorfeld oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Maßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen, wird der Anwalt prüfen, ob diese rechtmäßig sind und welche Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen. Wurden beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung Gegenstände von Angehörigen sichergestellt oder beschlagnahmt, kann geprüft werden, ob hiergegen rechtlich vorgegangen und eine möglichst schnelle Rückgabe erreicht werden kann.
Wird gegen Ihren Angehörigen sogar Untersuchungshaft angeordnet, kann der Strafverteidiger auch die Möglichkeiten eines Besuchs durch Angehörige klären, damit Sie dem Beschuldigten in dieser schwierigen Situation zur Seite stehen können. Gleichzeitig wird er prüfen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten gegen die Untersuchungshaft vorgegangen werden kann, beispielsweise durch einen Antrag auf Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde.
Kontakt zum Anwalt bei Vorwurf einer Sexualstraftat
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung – auch bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Beschuldigte bundesweit.
Wenn ein Angehöriger von Ihnen mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert wird, können Sie sich an uns wenden und den Fall zunächst mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprechen. Gerade in dieser Situation ist es wichtig, keine vorschnellen Aussagen oder anderen Schritte gegenüber den Ermittlungsbehörden zu unternehmen, bevor die konkrete Sach- und Rechtslage geprüft wurde.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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