Ein gefälschtes Zeugnis kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Häufig kommen insbesondere Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Anstellungsbetrug (§ 263 StGB) in Betracht.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Neben den strafrechtlichen Folgen sind häufig auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung, Rückforderungsansprüche oder eine Eintragung im Führungszeugnis möglich.
Wird gegen Sie wegen eines gefälschten Zeugnisses oder einer Urkundenfälschung ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen und sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Ist ein gefälschtes Zeugnis strafbar?
- Zeugnis gefälscht: Welche Straftatbestände kommen in Betracht?
- Ist bereits der Versuch einer Zeugnisfälschung strafbar?
- Ist auch die digitale Veränderung eines Zeugnisses strafbar?
- Ist bereits die Änderung einer einzelnen Zeugnisnote strafbar?
- Welche Strafe droht bei der Fälschung eines Zeugnisses?
- Droht eine Strafe, obwohl Sie den Arbeitsplatz gar nicht erhalten haben?
- Welche weiteren Konsequenzen drohen bei einem gefälschten Zeugnis?
- Wie entdecken Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse?
- Ermittlungsverfahren wegen eines gefälschten Zeugnisses: Wie sollten Sie reagieren?
- Was kann ein Strafverteidiger bei einem gefälschten Zeugnis für Sie tun?
- Kontakt zum Anwalt
Ist ein gefälschtes Zeugnis strafbar?
Zeugnisse dienen als Nachweis erworbener Abschlüsse und Qualifikationen und sind damit häufig entscheidend für die Eignung zu einer Ausbildung, einem Studium oder einem Beruf. Ob für den Einstieg ins Berufsleben nach der Schulzeit, den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder die Bewerbung an der Wunschuniversität nach dem Abitur – die Vorlage entsprechender Zeugnisse ist in vielen Fällen unverzichtbar.
Doch was ist, wenn das eigene Schul-, Abitur- oder Arbeitszeugnis den Anforderungen nicht entspricht? Manch einer kommt dann vielleicht auf den Gedanken, mit einigen kleinen Änderungen die eigenen Chancen zu verbessern. So könnte eine nicht optimale Note auf dem Abiturzeugnis etwas „verbessert“ oder eine ungünstige Formulierung in einem Arbeitszeugnis angepasst werden. Wer eine Prüfung nicht bestanden und den entsprechenden Abschluss nicht erworben hat, könnte sogar versucht sein, ein nachgemachtes Hochschulzeugnis vorzulegen und dadurch eine Qualifikation vorzutäuschen, die tatsächlich gar nicht besteht.
Dieser Gedanke ist jedoch brandgefährlich. Die Fälschung eines Zeugnisses sowie dessen Verwendung gegenüber einem potenziellen Arbeitgeber, einer Universität oder einer anderen Stelle können gleich mehrere Straftatbestände erfüllen.
Zeugnis gefälscht: Welche Straftatbestände kommen in Betracht?
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wegen gefälschtem Zeugnis
In den meisten Fällen, in denen gefälschte Zeugnisse verwendet werden, wird der Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt sein. Dabei handelt es sich keineswegs um ein Bagatelldelikt. Geschützt wird nicht nur der getäuschte Arbeitgeber oder die jeweilige Institution, sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs sowie das Vertrauen in die Echtheit schulischer und beruflicher Qualifikationen.
Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Zeugnisse gelten rechtlich als Urkunden. Sie sind verkörperte Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Voraussetzung ist, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt.
Im Zusammenhang mit der Fälschung eines Zeugnisses kommen grundsätzlich alle drei Tatvarianten des § 267 StGB in Betracht.
Die Herstellung einer unechten Urkunde liegt vor, wenn durch die Erstellung eines Zeugnisses fälschlich der Eindruck erweckt wird, es stamme von einer zeugnisausstellenden Institution, etwa einer Schule, Universität oder Berufsschule.
Eine Verfälschung einer echten Urkunde ist gegeben, wenn an einem bereits vorhandenen Zeugnis nachträgliche Änderungen vorgenommen werden, durch die dessen Inhalt verändert wird. Hierfür kann bereits die nachträgliche Änderung einer einzigen Zeugnisnote ausreichen.
Schließlich erfüllt auch die Vorlage eines unechten oder verfälschten Zeugnisses, etwa im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens, regelmäßig den Tatbestand, da die Urkunde dadurch im Rechtsverkehr gebraucht wird.
Solche Taten werden nicht immer sofort entdeckt. Viele Unternehmen führen jedoch routinemäßige Überprüfungen von Bewerbungsunterlagen durch, bei denen Urkundenfälschungen häufig auffallen.
Anstellungsbetrug (§ 263 StGB) wegen gefälschtem Zeugnis
Eine weitere Straftat, die durch die Verwendung eines gefälschten Zeugnisses in Betracht kommen kann, ist der sogenannte Anstellungsbetrug. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um eine besondere Erscheinungsform des Betrugs gemäß § 263 StGB.
Ein solcher liegt vor, wenn der Täter einem Arbeitgeber ein gefälschtes Zeugnis vorlegt und es aufgrund dieser Täuschung zu einer Einstellung kommt. Voraussetzung ist, dass die Täuschung zu einer Vermögensverfügung führt, durch die ein Vermögensschaden entsteht.
Ein solcher Schaden ist in diesen Fällen häufig nicht so offensichtlich wie bei einem „klassischen“ Betrug. Er wird durch einen Vergleich der gegenseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt. Maßgeblich ist dabei, dass der Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung aufgrund der fehlenden, aber vorgetäuschten Qualifikation hinter dem Wert des gezahlten Arbeitsentgelts zurückbleibt.
Dasselbe gilt, wenn aufgrund eines gefälschten Zeugnisses eine Eingruppierung in eine höhere Gehaltsklasse oder eine höhere Vergütung erfolgt.
In der Praxis bereitet insbesondere die Bezifferung des konkreten Vermögensschadens häufig Schwierigkeiten. Da der Betrug – insbesondere in Form des Anstellungsbetrugs – rechtlich sehr komplex ist und es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht.
Ist bereits der Versuch einer Zeugnisfälschung strafbar?
Ja. Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Es ist daher nicht erforderlich, dass das gefälschte Zeugnis tatsächlich erfolgreich eingesetzt oder der gewünschte Arbeitsplatz erlangt wird.
Ein strafbarer Versuch kann beispielsweise bereits dann vorliegen, wenn ein Zeugnis gezielt gefälscht wird, um es später bei einer Bewerbung zu verwenden. Ob die Strafbarkeit im konkreten Einzelfall bereits eingetreten ist oder lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorliegen, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen ab und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
Ist auch die digitale Veränderung eines Zeugnisses strafbar?
Heute werden Bewerbungsunterlagen häufig digital versendet. Deshalb stellt sich vielfach die Frage, ob auch das Bearbeiten eines eingescannten Zeugnisses oder einer PDF-Datei, etwa mit einem Bildbearbeitungsprogramm oder einer KI-Anwendung, strafbar sein kann.
Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Die strafrechtliche Bewertung hängt unter anderem davon ab, wie das Dokument verändert wurde und in welcher Form es anschließend verwendet wird. Je nach Einzelfall kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht. Gerade bei digitalen Dokumenten ist daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.
Ist bereits die Änderung einer einzelnen Zeugnisnote strafbar?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass lediglich die vollständige Fälschung eines Zeugnisses strafbar sei. Tatsächlich kann jedoch bereits die nachträgliche Änderung einer einzigen Zeugnisnote den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllen.
Entscheidend ist nicht, wie umfangreich die Änderung ist, sondern ob dadurch der Inhalt einer echten Urkunde verfälscht wird. Ob lediglich eine Schulnote, das Ausstellungsdatum, eine Bemerkung oder die Gesamtnote verändert wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Bereits geringfügige Änderungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Strafe droht bei der Fälschung eines Zeugnisses?
Für eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Welches Strafmaß im Einzelfall tatsächlich verhängt wird, hängt von verschiedenen Umständen ab. Dabei spielen insbesondere mögliche Vorstrafen, die Motivation des Täters, der Umfang der Tat sowie der entstandene Schaden eine wesentliche Rolle.
In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande gehandelt wurde, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht wurde oder durch eine Vielzahl unechter oder verfälschter Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet wurde.
Liegt neben der Urkundenfälschung auch ein Betrug in Form des Anstellungsbetrugs (§ 263 StGB) vor, droht ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch hier sind besonders schwere Fälle möglich, für die das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Droht eine Strafe, obwohl Sie den Arbeitsplatz gar nicht erhalten haben?
Ja. Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass eine Strafbarkeit nur dann besteht, wenn sie aufgrund des gefälschten Zeugnisses tatsächlich eingestellt wurden. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.
Bereits die Urkundenfälschung kann unabhängig davon strafbar sein, ob es später tatsächlich zu einer Einstellung kommt. Für einen Anstellungsbetrug kann es dagegen darauf ankommen, ob durch die Täuschung ein Vermögensschaden entstanden ist. Ob daneben ein versuchter Betrug oder eine vollendete Betrugstat vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Welche weiteren Konsequenzen drohen bei einem gefälschten Zeugnis?
Neben den strafrechtlichen Folgen sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sehr wahrscheinlich. So stellt die Urkundenfälschung regelmäßig einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Eine Straftat zulasten des Arbeitgebers stellt regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits der begründete Verdacht einer Urkundenfälschung ausreichen, wenn dadurch das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig erschüttert ist. In einem solchen Fall kann eine sogenannte Verdachtskündigung in Betracht kommen.
Liegt zusätzlich ein Anstellungsbetrug vor, können neben der strafrechtlichen Sanktion weitere erhebliche finanzielle Folgen drohen. So kann das zu Unrecht erlangte Arbeitsentgelt im Wege eines Vermögensarrests gesichert und später eingezogen werden. Darüber hinaus kommen zivilrechtliche Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers hinsichtlich bereits gezahlter Vergütung in Betracht. Je nach Höhe der Beträge können diese Forderungen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Abhängig vom konkreten Strafmaß kann außerdem eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgen, wodurch sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verschlechtern können. In bestimmten Berufen oder Tätigkeitsbereichen können darüber hinaus berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einem Berufsverbot drohen. Wird das Arbeitsverhältnis außerordentlich beendet, sind zudem Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld möglich.
Wie entdecken Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse?
Nicht jede Zeugnisfälschung fällt sofort auf. Viele Arbeitgeber überprüfen Bewerbungsunterlagen jedoch sorgfältig und gleichen die Angaben im Lebenslauf mit den eingereichten Zeugnissen ab. Auch auffällige Abweichungen bei Gestaltung, Formulierungen, Unterschriften oder Noten können Zweifel an der Echtheit eines Zeugnisses wecken.
Je nach Position oder Branche kommt es zudem vor, dass Arbeitgeber beglaubigte Kopien verlangen oder sich die Echtheit eines Zeugnisses durch Rückfragen bei der ausstellenden Schule, Hochschule oder sonstigen Institution bestätigen lassen. Wird dabei eine Fälschung festgestellt, drohen häufig nicht nur strafrechtliche Ermittlungen, sondern auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ermittlungsverfahren wegen eines gefälschten Zeugnisses: Wie sollten Sie reagieren?
Auch wenn der Vorwurf der Fälschung eines Zeugnisses erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sollten Sie als Beschuldigter Ruhe bewahren. Entscheidend ist, keine Fehler zu machen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Das gilt sowohl für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch für ein möglicherweise parallel laufendes arbeitsrechtliches Verfahren.
Unser Rat lautet daher, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten oder auf andere Weise von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren erfahren:
1. Machen Sie keine Aussage.
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht, die Aussage vollständig zu verweigern. Von diesem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, um sich nicht versehentlich selbst zu belasten.
Auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber, Kollegen oder anderen Stellen im beruflichen Umfeld sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Zwar müssen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Kontext häufig vor einer Kündigung angehört werden. Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollte jedoch keine Stellungnahme abgegeben werden.
2. Wenden Sie sich frühzeitig an einen Strafverteidiger.
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto besser sind in der Regel Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Nach einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts kann er die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen und – soweit erforderlich – auch den Kontakt zum Arbeitgeber begleiten.
So vermeiden Sie, sich durch unüberlegte Äußerungen selbst zu belasten oder eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie bereits zu Beginn des Verfahrens zu erschweren.
Was kann ein Strafverteidiger bei einem gefälschten Zeugnis für Sie tun?
Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur so lässt sich feststellen, was Ihnen im Einzelnen vorgeworfen wird und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen. Gerade bei komplexen Delikten wie der Urkundenfälschung oder dem Betrug bestehen häufig Ansatzpunkte, einzelne Tatbestandsmerkmale infrage zu stellen.
So kann beispielsweise zweifelhaft sein, ob dem Beschuldigten überhaupt ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann, etwa wenn lediglich eine Nachlässigkeit vorlag. Ebenso kann im Einzelfall fraglich sein, ob überhaupt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vorliegt. Gerade bei Kopien bestehen je nach Sachverhalt rechtliche Abgrenzungsfragen, die Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen können. Häufig lässt sich außerdem nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Urkunde tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde.
Nicht selten erweisen sich die Beweise als lückenhaft oder wurden unter Umständen rechtswidrig erhoben. In solchen Fällen kann ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen.
Ziel der Verteidigung ist es häufig, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dadurch lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung oftmals vermeiden. Sollte dennoch Anklage erhoben werden, vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor Gericht und setzen uns für das bestmögliche Ergebnis ein. Häufig gelingt es zumindest, auf ein milderes Strafmaß hinzuwirken oder andere nachteilige Folgen – etwa eine Eintragung im Führungszeugnis – zu vermeiden. Können im konkreten Einzelfall strafmildernde Umstände vorgetragen werden, verbessert dies häufig die Verteidigungsmöglichkeiten.
Da neben den strafrechtlichen Folgen regelmäßig auch erhebliche arbeitsrechtliche und berufliche Konsequenzen drohen, müssen diese von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.
Kontakt zum Anwalt
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Fälschung eines Zeugnisses, der Urkundenfälschung oder des Anstellungsbetrugs.
Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser können die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt werden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihren Fall, beantragen Akteneinsicht und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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