Ermittlungen wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) können nicht nur erhebliche strafrechtliche Folgen, sondern auch schwerwiegende berufliche Konsequenzen bis hin zum Berufsverbot nach sich ziehen.
Bereits der bloße Tatverdacht kann in bestimmten Berufsgruppen zu Suspendierungen, Disziplinarverfahren oder einem vorläufigen Berufsverbot führen.
Besonders betroffen sind Personen im Gesundheitswesen, Beamte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Menschen, die im Bildungs- und Erziehungsbereich tätig sind.
Droht Ihnen aufgrund eines Vorwurfs nach § 184b StGB ein Berufsverbot oder der Verlust Ihrer beruflichen Zulassung, sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der auch über fundierte Kenntnisse im Berufs- und Disziplinarrecht verfügt.
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- Kinderpornografie (§ 184b StGB): Welche beruflichen Folgen und Berufsverbote drohen?
- Wann droht ein Berufsverbot nach § 70 StGB?
- Welche Berufe sind von einem Berufsverbot oder berufsrechtlichen Maßnahmen nach § 70 StGB betroffen?
- Muss ich meinen Arbeitgeber über die Ermittlungen informieren?
- Wann erfährt mein Arbeitgeber oder die zuständige Behörde von dem Verfahren?
- Droht ein Berufsverbot auch, wenn die Tat nichts mit meinem Beruf zu tun hatte?
- Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung auf ehrenamtliche Tätigkeiten und Vereine?
- Welche Rolle spielt das Führungszeugnis bei einer Verurteilung nach § 184b StGB?
- Wie lange bleibt eine Verurteilung wegen § 184b StGB im Führungszeugnis?
- Ist ein Berufsverbot nach einer Verurteilung wegen § 184b StGB automatisch?
- Verdacht auf Kinderpornografie: Was passiert neben dem Strafverfahren?
- Kann bereits eine Geldstrafe zum Verlust meines Berufs führen?
- Ermittlungen wegen § 184b StGB: Wie sollten sich Beschuldigte jetzt verhalten?
- Wie kann ein Strafverteidiger ein drohendes Berufsverbot verhindern?
- Ist ein Berufsverbot endgültig?
- Was passiert mit meinem Beruf, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder ich freigesprochen werde?
- Kontakt zum Anwalt bei drohendem Berufsverbot wegen Kinderpornografie
Kinderpornografie (§ 184b StGB): Welche beruflichen Folgen und Berufsverbote drohen?
Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) gehört zu den schwerwiegendsten strafrechtlichen Vorwürfen überhaupt. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen in vielen Fällen erhebliche soziale und berufliche Folgen. Häufig kommt es zu einer gesellschaftlichen Vorverurteilung, und das persönliche sowie berufliche Umfeld kann innerhalb kürzester Zeit erheblich belastet werden.
Doch nicht nur Menschen mit pädophilen Neigungen werden mit einem solchen Vorwurf konfrontiert. Viele Beschuldigte sind selbst Minderjährige, die aus „Spaß“, Neugier oder Unachtsamkeit ein entsprechendes Bild oder Video in einem Gruppenchat gespeichert oder weitergeleitet haben. Nicht selten geraten auch Eltern oder Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ins Visier der Ermittlungsbehörden, weil sie vor entsprechenden Inhalten oder Gruppen warnen wollten. Wer ein solches Foto oder Video zu vermeintlichen „Beweiszwecken“ speichert, kann bereits den Tatbestand des § 184b StGB erfüllen und mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert werden.
Weiterführende Informationen zu § 184b StGB finden Sie hier:
In diesem Beitrag geht es vor allem um die beruflichen Folgen eines solchen Tatvorwurfs oder einer späteren Verurteilung. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Berufsverbote, Tätigkeitsverbote sowie weitere berufsrechtliche Maßnahmen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Gerade bei Sexualstraftaten kommen solche Maßnahmen häufig in Berufen zur Anwendung, in denen eine besondere Vertrauens- oder Schutzstellung gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht.
Wann droht ein Berufsverbot nach § 70 StGB?
Das Berufsverbot ist in § 70 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Strafgericht zusätzlich zu einer Strafe anordnen kann. Voraussetzung ist, dass der Täter seine berufliche Tätigkeit oder sein Gewerbe unter Missbrauch der damit verbundenen Pflichten oder unter grober Verletzung dieser Pflichten zur Begehung einer Straftat genutzt hat. Außerdem muss die Gefahr bestehen, dass bei weiterer Ausübung der beruflichen Tätigkeit erneut erhebliche Straftaten gleicher Art begangen werden.
Ein Berufsverbot kann grundsätzlich für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Besteht nach den Feststellungen des Gerichts eine anhaltend erhebliche Gefahr weiterer Straftaten, kann das Berufsverbot in Ausnahmefällen auch unbefristet angeordnet werden.
Vorläufiges Berufsverbot bereits im Ermittlungsverfahren
Nicht erst nach einer Verurteilung kann die weitere Berufsausübung eingeschränkt werden. Gemäß § 132a StPO kann das Gericht bereits während eines laufenden Strafverfahrens ein vorläufiges Berufsverbot anordnen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass später ein endgültiges Berufsverbot verhängt werden wird.
Ein solches vorläufiges Berufsverbot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die berufliche Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht oder die berufliche Stellung zur Begehung der vorgeworfenen Straftat missbraucht worden sein soll. Gerade bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) kann dies beispielsweise Berufe betreffen, in denen regelmäßig Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen besteht.
Bereits ein vorläufiges Berufsverbot kann die berufliche Existenz, das gesellschaftliche Ansehen und die wirtschaftliche Situation eines Beschuldigten massiv beeinträchtigen. Selbst wenn das Berufsverbot später aufgehoben oder das Strafverfahren eingestellt wird, lassen sich die dadurch entstandenen beruflichen und persönlichen Nachteile häufig nicht vollständig beseitigen. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten und frühzeitig eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Welche Berufe sind von einem Berufsverbot oder berufsrechtlichen Maßnahmen nach § 70 StGB betroffen?
Unabhängig von einem gerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB gelten für bestimmte Berufsgruppen besondere berufsrechtliche Vorschriften. Betroffen sind vor allem Tätigkeiten im Gesundheitswesen, öffentlichen Dienst sowie in den Bereichen Bildung und Erziehung. Gerade in diesen Berufen bestehen besondere Vertrauens- und Schutzpflichten, sodass bereits ein Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) weitreichende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ärzte und andere Heilberufe
Bereits strafrechtliche Ermittlungen wegen eines Vorwurfs nach § 184b StGB können für Ärzte, Psychotherapeuten und andere Angehörige der Heil- und Pflegeberufe existenzbedrohend sein. Alle approbierten Heilberufe unterliegen der Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die zuständigen Kammern und Behörden über die Erhebung einer Anklage sowie über eine rechtskräftige Verurteilung zu informieren.
Selbst wenn das Strafverfahren letztlich eingestellt wird, kann es unter Umständen zum Widerruf der Approbation kommen, wenn die zuständige Behörde eine Unwürdigkeit zur Berufsausübung feststellt. Diese knüpft an ein schwerwiegendes Fehlverhalten in der Vergangenheit an und setzt voraus, dass die weitere Ausübung des Berufs aus Sicht der Behörde nicht mehr tragbar erscheint.
Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe genießen aufgrund ihrer Tätigkeit am und mit Menschen eine besondere Vertrauensstellung. Eine Verurteilung wegen § 184b StGB oder anderer Sexualstraftaten kann dieses Vertrauen nachhaltig zerstören. Sowohl die Bundesärzteordnung, das Psychotherapeutengesetz als auch das Pflegeberufegesetz enthalten entsprechende Regelungen zum Widerruf der Berufszulassung.
Über den Entzug der Approbation entscheiden die zuständigen Approbationsbehörden der Länder, beispielsweise Bezirksregierungen, Landesämter für Gesundheit oder vergleichbare Behörden. Das Approbationsverfahren stellt keine zusätzliche Strafe dar, sondern dient der präventiven Gefahrenabwehr. Insbesondere bei Berufen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen wird häufig ein erhöhtes Gefährdungspotenzial angenommen.
In der Praxis bedeutet der Widerruf der Approbation häufig ein dauerhaftes und faktisch lebenslanges Berufsverbot.
Beamte
Auch für Beamte, beispielsweise Lehrer, Polizisten oder Justizbeamte, kann eine Verurteilung nach § 184b StGB erhebliche dienstrechtliche Folgen haben. Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – auch zur Bewährung – verurteilt, führt dies regelmäßig kraft Gesetzes zum Verlust des Beamtenverhältnisses. Gleichzeitig gehen in vielen Fällen auch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche verloren.
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann eine vorläufige Suspendierung vom Dienst, die Kürzung der Bezüge sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen. Diese Maßnahmen können unabhängig vom späteren Ausgang des Strafverfahrens erfolgen.
Lehrer und Erzieher
Auch nicht verbeamtete Lehrer, pädagogische Fachkräfte und Erzieher müssen mit erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bereits der Verdacht des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Anders als bei Beamten ist hierfür kein Disziplinarverfahren erforderlich.
In solchen Fällen wird regelmäßig angenommen, dass das notwendige Vertrauen in die persönliche Integrität dauerhaft zerstört ist und die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung nicht mehr besteht.
Möchte sich der Betroffene gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren, ist zu beachten, dass Arbeitsgerichte nicht an strafgerichtliche Entscheidungen gebunden sind. Sie nehmen vielmehr eine eigenständige Beweiswürdigung vor. Selbst ein strafrechtlicher Freispruch führt daher nicht automatisch dazu, dass eine Kündigung unwirksam ist.
Der Umgang mit kinderpornografischen Inhalten wird im Bildungsbereich regelmäßig als schwerwiegende Verletzung der beruflichen Pflichten bewertet. Die notwendige Vertrauensstellung gegenüber Kindern, Jugendlichen und Eltern gilt häufig als dauerhaft zerstört, sodass eine Rückkehr in den Beruf in der Praxis nur selten möglich ist.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Ermittlungen informieren?
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, den Arbeitgeber über ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB zu informieren, besteht nicht.
Etwas anderes kann jedoch für bestimmte Berufsgruppen gelten. Beamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Personen mit besonderen dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten können verpflichtet sein, bestimmte strafrechtliche Ermittlungen oder dienstlich relevante Umstände mitzuteilen. Welche Pflichten im Einzelfall bestehen, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.
Bevor Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Angaben zum Tatvorwurf machen, sollten Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen. Unüberlegte Erklärungen können sowohl das Strafverfahren als auch mögliche arbeits- oder berufsrechtliche Verfahren erheblich erschweren.
Wann erfährt mein Arbeitgeber oder die zuständige Behörde von dem Verfahren?
Ob und wann ein Arbeitgeber von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfährt, hängt maßgeblich von der jeweiligen Berufsgruppe ab.
Bei Beamten, approbierten Heilberufen oder anderen reglementierten Berufen bestehen gesetzliche Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber den zuständigen Dienst- oder Aufsichtsbehörden. Diese sollen prüfen können, ob bereits während des laufenden Strafverfahrens berufsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind.
Für private Arbeitgeber besteht eine solche automatische Informationspflicht dagegen grundsätzlich nicht. Gleichwohl erfahren Arbeitgeber in der Praxis häufig durch Hausdurchsuchungen, vorläufige Suspendierungen, Beschlagnahmen von Arbeitsmitteln oder sonstige Umstände von den laufenden Ermittlungen.
Droht ein Berufsverbot auch, wenn die Tat nichts mit meinem Beruf zu tun hatte?
Nicht jede Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) führt automatisch zu einem gerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Straftat unter Missbrauch der beruflichen Tätigkeit oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten begangen wurde. Außerdem muss die Gefahr bestehen, dass bei weiterer Berufsausübung erneut vergleichbare Straftaten begangen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass rein private Straftaten ohne berufliche Folgen bleiben. Gerade bei Berufen mit einer besonderen Vertrauens- oder Schutzstellung, etwa als Lehrer, Erzieher, Arzt, Therapeut oder Beamter, können auch außerdienstliche Straftaten erhebliche arbeits-, dienst- oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesen Fällen steht häufig weniger die Tatbegehung im Beruf als vielmehr die Frage im Mittelpunkt, ob der Betroffene für die weitere Ausübung seines Berufs noch persönlich geeignet und zuverlässig ist.
Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung auf ehrenamtliche Tätigkeiten und Vereine?
Die beruflichen Folgen einer Verurteilung wegen § 184b StGB beschränken sich nicht auf ein Arbeitsverhältnis. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten können erheblich betroffen sein.
Wer sich beispielsweise als Trainer im Sportverein, Jugendleiter, Betreuer, Pfadfinderleiter, Kirchenmitarbeiter oder in anderen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit engagieren möchte, muss häufig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Enthält dieses eine einschlägige Verurteilung wegen einer Sexualstraftat, dürfen viele Träger und Einrichtungen die betreffende Person gesetzlich nicht mehr in der Kinder- und Jugendarbeit einsetzen. Dadurch kann nicht nur ein bestehendes Ehrenamt verloren gehen; vielfach ist auch die Übernahme neuer ehrenamtlicher Tätigkeiten ausgeschlossen.
Auch außerhalb gesetzlicher Vorgaben können Vereine oder Verbände aufgrund ihrer Satzungen oder ihrer Schutzkonzepte entscheiden, Personen mit entsprechenden Verurteilungen von Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen.
Welche Rolle spielt das Führungszeugnis bei einer Verurteilung nach § 184b StGB?
Eine Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftaten wird unabhängig vom konkreten Strafmaß regelmäßig in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen. Dieses muss insbesondere dann vorgelegt werden, wenn eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen aufgenommen werden soll. Auch nach Beginn einer solchen Tätigkeit verlangen viele Arbeitgeber oder Träger in regelmäßigen Abständen die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.
Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie viele weitere Arbeitgeber keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die wegen bestimmter einschlägiger Sexualstraftaten rechtskräftig verurteilt wurden.
Eine entsprechende Eintragung – beispielsweise aufgrund einer Verurteilung nach § 184b StGB – kann daher dazu führen, dass eine angestrebte Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen werden darf oder ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis verloren geht. Gerade in Berufen mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stellt das erweiterte Führungszeugnis deshalb häufig ein entscheidendes Hindernis für die weitere Berufsausübung dar.
Wie lange bleibt eine Verurteilung wegen § 184b StGB im Führungszeugnis?
Wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis oder erweiterten Führungszeugnis erscheint, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die Dauer richtet sich unter anderem nach der Art der Verurteilung, der Höhe der Strafe, möglichen weiteren Vorstrafen sowie den gesetzlichen Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Je nach Einzelfall können Eintragungen über viele Jahre sichtbar bleiben.
Gerade bei Sexualstraftaten ist zudem zu beachten, dass bestimmte Verurteilungen im erweiterten Führungszeugnis erscheinen, obwohl sie im gewöhnlichen Führungszeugnis möglicherweise nicht oder nicht mehr aufgeführt werden. Für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchten, kann dies erhebliche Auswirkungen haben.
Ist ein Berufsverbot nach einer Verurteilung wegen § 184b StGB automatisch?
Nein. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB gehört nicht automatisch zu jeder Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB).
Das Strafgericht prüft vielmehr im Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Berufsverbot tatsächlich vorliegen. Hierbei spielen insbesondere die Art der Tat, der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie die Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten eine entscheidende Rolle.
Davon zu unterscheiden sind jedoch berufsrechtliche, disziplinarrechtliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen. Je nach Beruf können diese unabhängig von einem strafgerichtlichen Berufsverbot eintreten. Gerade bei Lehrern, Beamten oder Angehörigen der Heilberufe drohen häufig erhebliche berufliche Konsequenzen, obwohl kein ausdrückliches Berufsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen wurde.
Verdacht auf Kinderpornografie: Was passiert neben dem Strafverfahren?
Das berufsrechtliche Verfahren läuft grundsätzlich parallel zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In der Praxis wird es jedoch häufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Das bedeutet allerdings nicht, dass bis dahin keine beruflichen Konsequenzen drohen. Bereits während der laufenden Ermittlungen können vorläufige Suspendierungen, dienstrechtliche Maßnahmen oder andere berufsrechtliche Einschränkungen angeordnet werden.
Im Beamtenrecht sind Disziplinarverfahren grundsätzlich zügig durchzuführen und sollen regelmäßig innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Da Strafverfahren wegen § 184b StGB häufig deutlich länger andauern, können sich vorläufige Maßnahmen über einen erheblichen Zeitraum auf die berufliche Laufbahn und die wirtschaftliche Situation des Betroffenen auswirken.
Während die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Tatbestand einer Straftat erfüllt wurde, untersuchen die jeweils zuständigen Berufsaufsichtsbehörden, Disziplinarbehörden oder Berufsgerichte, ob zugleich eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorliegt.
Kommt es zur Erhebung einer Anklage oder zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, informiert die Staatsanwaltschaft die jeweils zuständigen Behörden. Bestehen aufgrund des Tatvorwurfs Zweifel an der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit oder beruflichen Befähigung – was bei Ermittlungen wegen § 184b StGB regelmäßig angenommen wird –, können bereits vor Abschluss des Strafverfahrens berufsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Je nach Berufsgruppe kommen beispielsweise der Widerruf der Approbation, disziplinarrechtliche Konsequenzen, Suspendierungen oder andere Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht.
Kann bereits eine Geldstrafe zum Verlust meines Berufs führen?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass berufliche Konsequenzen erst bei einer Freiheitsstrafe drohen. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Zwar knüpfen bestimmte gesetzliche Folgen – etwa der automatische Verlust des Beamtenverhältnisses – an eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr an. Unabhängig davon können jedoch bereits Geldstrafen erhebliche arbeits-, disziplinar- oder berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Entscheidend ist häufig nicht allein das Strafmaß, sondern vielmehr, ob durch die Verurteilung das für den jeweiligen Beruf erforderliche Vertrauen, die persönliche Eignung oder die Zuverlässigkeit dauerhaft in Frage gestellt werden. Gerade in Berufen mit engem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen können daher auch vergleichsweise geringere Strafen erhebliche Auswirkungen auf die weitere Berufsausübung haben.
Ermittlungen wegen § 184b StGB: Wie sollten sich Beschuldigte jetzt verhalten?
Da bei einem Tatvorwurf nach § 184b StGB nicht nur strafrechtliche, sondern häufig auch erhebliche berufliche Konsequenzen drohen, ist es besonders wichtig, keine vorschnellen Fehler zu begehen. Gerade in Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie kommt es häufig bereits zu Beginn zu einer Hausdurchsuchung. Wie Sie sich in einer solchen Situation richtig verhalten, erfahren Sie hier:
Weiterführende Informationen:
Auch wenn die Situation für Betroffene äußerst belastend ist, sollte unbedingt ein kühler Kopf bewahrt werden. Unüberlegte Äußerungen können sowohl das Strafverfahren als auch mögliche berufsrechtliche Verfahren erheblich erschweren. Deshalb gelten insbesondere folgende Empfehlungen:
1. Machen Sie keine Aussage
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie konsequent Gebrauch machen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und Ihr Schweigen darf Ihnen weder strafrechtlich noch berufsrechtlich nachteilig ausgelegt werden.
Da die für berufsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörden häufig auf die Feststellungen eines Strafurteils oder auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zurückgreifen, sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keinerlei Angaben zur Sache machen. Dies gilt nicht nur gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern ebenso gegenüber Ihrem Arbeitgeber, berufsständischen Kammern, Approbationsbehörden oder anderen zuständigen Stellen.
2. Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger
Je früher ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto größer sind in der Regel die Möglichkeiten, eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Gerade weil bereits der bloße Tatverdacht oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhebliche berufliche Folgen auslösen kann, sollte anwaltliche Unterstützung so früh wie möglich in Anspruch genommen werden.
Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt zunächst Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und übernimmt für Sie die Kommunikation sowohl mit den Ermittlungsbehörden als auch mit den zuständigen Stellen im Berufsrechts- oder Disziplinarverfahren. Dadurch vermeiden Sie das Risiko, sich durch unbedachte Äußerungen selbst zu belasten. Denn auch Aussagen, die aus Ihrer Sicht der Entlastung dienen sollen, können sich später strafrechtlich oder berufsrechtlich nachteilig auswirken.
Wie kann ein Strafverteidiger ein drohendes Berufsverbot verhindern?
Da strafrechtliche und berufsrechtliche Verfahren regelmäßig parallel verlaufen, ist es entscheidend, dass beide Verfahrensebenen von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden. Nicht selten sind die beruflichen Folgen eines Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung für Betroffene sogar einschneidender als die eigentliche strafrechtliche Sanktion. Umso wichtiger ist es, einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, der auch über fundierte Kenntnisse im Berufs- und Disziplinarrecht verfügt.
Nach der Mandatserteilung wird der Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Verfahren bestehen durchaus Chancen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Je nach Beruf können dadurch unter Umständen auch berufsrechtliche Konsequenzen vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.
Darüber hinaus prüft der Strafverteidiger, welche Maßnahmen geeignet sind, Disziplinarmaßnahmen abzumildern, ein Berufsverbot zu verhindern oder den Erhalt einer beruflichen Zulassung zu erreichen. Häufig ist hierfür eine enge Abstimmung mit Approbationsbehörden, Disziplinarbehörden, berufsständischen Kammern oder anderen zuständigen Stellen erforderlich. Diese Kommunikation übernimmt der Rechtsanwalt für Sie und stellt sicher, dass keine unbedachten Erklärungen abgegeben werden, die sich später nachteilig auswirken könnten.
Gerade weil bereits der bloße Tatverdacht oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Oft werden bereits in diesem frühen Stadium wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Straf- und Berufsrechtsverfahrens gestellt.
Ist ein Berufsverbot endgültig?
Selbst wenn es tatsächlich zu einem Berufsverbot oder zum Entzug einer beruflichen Zulassung kommt, bedeutet dies nicht zwangsläufig das endgültige Ende der beruflichen Tätigkeit. Je nach Berufsgruppe besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit die Wiedererteilung der Zulassung oder die Aufhebung berufsrechtlicher Maßnahmen zu beantragen.
Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei ärztlichen Approbationen kommt es beispielsweise häufig darauf an, dass ein nachhaltiger persönlicher Reifeprozess, eine nachweisbare therapeutische Aufarbeitung, ein beanstandungsfreies Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum sowie das Ausbleiben weiterer Auffälligkeiten glaubhaft nachgewiesen werden können. Entsprechende Voraussetzungen gelten – abhängig von der jeweiligen Berufsgruppe – auch in anderen berufsrechtlichen Verfahren.
Was passiert mit meinem Beruf, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder ich freigesprochen werde?
Eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche beruflichen Konsequenzen entfallen.
Berufsaufsichtsbehörden, Disziplinarbehörden oder Arbeitsgerichte sind grundsätzlich berechtigt, den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig zu bewerten. Deshalb können berufsrechtliche Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens fortgeführt werden.
Allerdings genügt der bloße Verdacht regelmäßig nicht für schwerwiegende Maßnahmen wie den Widerruf einer Approbation oder eine dauerhafte Entfernung aus dem Dienst. Ob berufsrechtliche Konsequenzen zulässig sind, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen gesetzlichen Grundlage ab.
Gerade deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Vertretung wichtig, um sowohl das Strafverfahren als auch mögliche berufsrechtliche Folgen im Blick zu behalten.
Kontakt zum Anwalt bei drohendem Berufsverbot wegen Kinderpornografie
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche berufliche Folgen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen und sowohl das Strafverfahren als auch mögliche berufsrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht und Sexualstrafrecht spezialisiert und vertreten bundesweit Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, worauf es bei drohenden Berufsverboten, Approbationsverfahren oder Disziplinarverfahren ankommt.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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