Anwälte für Jugendstrafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit jugendliche und heranwachsende Mandanten bei jeglichen Vorwürfen aus dem Jugendstrafrecht.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger im Jugendstrafrecht. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unser Motto: erzieherische Maßnahmen statt harte Strafen und ein Blick für die Zukunft des Beschuldigten.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung, gerade auch in der Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.
Sie sind unter 21 Jahre und Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Auch Jugendliche erfahren meist durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung den strafrechtlichen Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Auch im Jugendstrafrecht können empfindliche Strafen verhängt werden. Um möglichst glimpflich aus der Nummer herauszukommen, sollten Sie folgende Punkte beachten.
Als erfahrene Anwälte für Jugendstrafrecht raten wir Ihnen:
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen oder zu relativieren. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Ein kompetenter Anwalt für Jugendstrafrecht wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Verteidigung aufgebaut werden.
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Der erzieherische Gedanke steht im Jugendstrafrecht meist vor einer Absicht, den Täter zu bestrafen. Bei schweren Straftaten oder bei Wiederholungstätern sind jedoch auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden harte Strafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen zu befürchten. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann zudem die Zukunft des Jugendlichen schwierig gestalten – gerade im späteren beruflichen Werdegang.
Das Jugendstrafrecht wird bei Jugendlichen die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt sind angewendet. Auch bei sogenannten Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann unter Umständen vor einem Jugendgericht verhandelt werden, etwa bei Reifeverzögerungen oder jugendtypische Verfehlungen. Die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder für geringere Strafen sind hierbei weitaus höher.
Unsere erfahrenen Anwälte für Strafrecht kennen das Jugendstrafrecht aus jahrelanger Praxis. Wir unterstützen unsere jugendlichen Mandanten vom Ermittlungsverfahren bis zur Gerichtsverhandlung und wenn nötig darüber hinaus. Als Strafverteidiger entwickeln wir die bestmögliche Vertretung und begegnen unseren Mandanten stets auf Augenhöhe.
Unsere Anwälte verfügen über diese wichtigen Eigenschaften. Dazu kommt die Erfahrung aus vielen Vertretungen von Jugendlichen vor Gericht. Wir haben immer die Zukunft des Mandaten im Blick und werden vor Gericht auf erzieherische Maßnahmen statt harter Strafen drängen. Im optimalen Fall erreichen wir eine Verfahrenseinstellung.
Die Verfahrenseinstellung wird – wenn möglich – immer unser erstes Ziel sein. Voraussetzung dafür ist eine umfangreiche Begründung durch den Rechtsanwalt.
So kann bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden, das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Oder man kann darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs von einer Anklage absieht. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen bei einem geständigen Täter.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Als erfahrene Anwälte für Jugendstrafrecht sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Jugendstrafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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Eine Auswahl anonymisierter Verfahren aus dem Bereich Jugendstrafrecht, die wir für unsere Mandanten erfolgreich abgeschlossen haben.
Cannabis-Strafrecht · Amtsgericht · 2025
Ausgangslage
Die Anklage warf unserem Mandanten vor, unerlaubt mit Cannabis Handel getrieben und durch dieselbe Handlung eine über der zulässigen Grenze liegende Menge Cannabis außerhalb seines Wohnsitzes besessen zu haben. Zugrunde gelegt wurden § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Nr. 4 KCanG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG sowie § 52 StGB. Anlass war eine polizeiliche Kontrolle, bei der Cannabis in einem Fahrzeug sowie Bargeld aufgefunden wurden. Beantragt war zusätzlich die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage, insbesondere die Zuordnung der aufgefundenen Gegenstände, in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Einziehung des sichergestellten Bargelds wurde nicht angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bayern · Olaf Beismann LL.M.
Jugendstrafrecht · Amtsgericht · 2024
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, sich an einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit einer tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB beteiligt zu haben. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Grundlage des Vorwurfs waren Zeugenaussagen, Chatverläufe und Lichtbilder.
Ergebnis
Wir haben die Beweismittel in einer umfangreichen Beweisaufnahme im Einzelnen hinterfragt und konnten aufzeigen, dass sich eine Beteiligung unseres Mandanten daraus nicht ergibt. Das Amtsgericht sah eine Beteiligung an den vorgeworfenen Taten nicht als erwiesen an und hat unseren Mandanten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Baden-Württemberg · Dr. Matthias Brauer LL.M.
Jugendstrafrecht · Amtsgericht · 2024
Ausgangslage
Die Anklage warf unserem Mandanten Erpressung nach § 253 StGB und Betrug nach § 263 StGB vor. Er sollte die Rückzahlung eines angeblichen Darlehens davon abhängig gemacht haben, dass ihm weiteres Bargeld und Wertgegenstände übergeben werden, und dabei mit Dritten gedroht haben. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Ergebnis
Wir konnten aufzeigen, dass belastbare Beweise für die behaupteten Geldflüsse und Übergaben fehlten. Die Hauptbelastungszeugen legten trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege vor und blieben der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht sah es nicht als erwiesen an, dass unser Mandant die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, und sprach ihn aus tatsächlichen Gründen in allen Punkten frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Sachsen · Patrick Bass
Jugendstrafrecht · Amtsgericht · 2024
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde eine Vergewaltigung nach § 177 StGB vorgeworfen. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Bis zur Hauptverhandlung befand sich unser Mandant in Untersuchungshaft.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil die ihm zur Last gelegte Tat nicht festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Für die erlittene Untersuchungshaft wurde unserem Mandanten eine Entschädigung zugesprochen.
Nordrhein-Westfalen · Philipp Neumann
Jugendstrafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung vorgeworfen. Der Vorwurf stützte sich auf §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 185, 194, 25 Abs. 2, 52 StGB. Hintergrund war eine nächtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer privaten Feier. Die Strafandrohung für gefährliche Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage zur Beteiligung unseres Mandanten in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Eine mittäterschaftliche Beteiligung ließ sich nicht feststellen. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen werden ihm erstattet.
Baden-Württemberg · Dr. Matthias Brauer LL.M.
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2022
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten den versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Last. Er soll bei einem unbekannten Versender Betäubungsmittel bestellt haben. Die Sendung wurde auf dem Postweg kontrolliert und beschlagnahmt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Ergebnis
Wir haben in der Hauptverhandlung hinterfragt, ob sich die Bestellung unserem Mandanten überhaupt zuordnen lässt oder ob Dritte seine Daten verwendet haben konnten. Das Amtsgericht konnte eine Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen und hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Sachsen · Patrick Bass
Alle Angaben sind anonymisiert. Jeder Fall ist individuell. Aus den dargestellten Ergebnissen lässt sich kein Anspruch auf einen vergleichbaren Ausgang ableiten.
Das Jugendgerichtsgesetz regelt die Bestrafung von Jugendlichen und Heranwachsenden. Es ist aber kein eigenes Strafgesetzbuch für Jugendliche, sondern nimmt auf das allgemeine Strafgesetzbuch (StGB) Bezug. Um bestraft werden zu können, muss die Tat nach dem StGB oder anderen Strafgesetzen strafbar sein.
Bei Verfehlungen Jugendlicher steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Erwachsenenstrafrecht geht es mehr um die Abschreckung vor weiteren Straftaten. Das JGG unterscheidet sich vom StGB vor allem durch die vorgesehenen Strafen. Gegen den jugendlichen Straftäter sollen eher erzieherische Maßnahmen verhängt werden als eine Jugendstrafe. Die Höchststrafe ist nicht lebenslänglich, sondern maximal zehn Jahre Haft.
Das JGG ist für Jugendliche und jugendliche Heranwachsende gemacht. Als Jugendliche definiert das Gesetz alle Personen zwischen dem 14. und 18. Geburtstag. Heranwachsende sind junge Leute von 18 bis 20 Jahren. Entscheidend für die Anwendung ist die Tatzeit. Deshalb können auch ältere Beschuldigte zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 bzw. 21 Jahre alt waren.
Bei Jugendlichen im Sinne des Gesetzes muss das JGG angewandt werden, bei Heranwachsenden nur dann, wenn ihre Persönlichkeit aufgrund einer Reifeverzögerung noch der eines Jugendlichen entspricht. Ab dem 21. Geburtstag ist man volljährig. Dann gilt ausschließlich das Strafrecht für Erwachsene.
Dagegen sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht strafmündig. Das heißt aber nicht, dass hier im Falle von Straftaten keine Sanktionen drohen. Für diese Fälle sind aber nicht die Gerichte zuständig, sondern die Jugendämter. Im Fokus stehen dann besonders die Erziehungsberechtigten der jungen Täter.
Hier muss man zwischen Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) und einer Bestrafung im engeren Sinne unterscheiden. Nicht jede Sanktion ist eine Jugendstrafe im Sinnes des Gesetzes, auch wenn der Jugendliche selbst das so empfinden mag.
Weisungen:
Anordnung von Hilfe zur Erziehung:
Eine Jugendstrafe wird u. a. verhängt, wenn bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt wurden.
Der Vollzug des Arrests erfolgt in speziellen Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen.
Jugendstrafen werden in speziellen Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs verbüßt. Sie sollen nicht mit erwachsenen Straftätern in Kontakt kommen.
Daneben gibt es außerdem noch die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung, die auch im allgemeinen Strafrecht Anwendung finden.
Das können sein:
Wie im Erwachsenenstrafrecht können auch im Jugendstrafrecht die Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eingetragen werden strafrechtliche Verurteilungen. Im Fall einer Eintragung gelten kürzere Löschfristen von drei bis fünf Jahren – je nach Strafmaß.
Dazu gehören aber nicht Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden. Diese Sanktionen erscheinen also alle nicht im Führungszeugnis, das man oft bei einer Bewerbung vorlegen muss. Die genannten Sanktionen werden aber ins Erziehungsregister eingetragen. In dieses hat jedoch ein Arbeitgeber keinen Einblick.
Zunächst ist der Ablauf der Gleiche wie bei Straftaten von Erwachsenen. Die Strafverfolger eröffnen beim Verdacht des Vorliegens einer Straftat ein Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der Strafprozessordnung . Wenn sie feststellen, dass auf den festgestellten mutmaßlichen Täter das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird daraus ein Jugendstrafverfahren. Damit gelten dann die Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes, vor allem im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, dann ist das Verfahren insgesamt beendet. Die Gründe können z. B. mangelnder Tatverdacht oder Geringfügigkeit sein. Darauf hinzuwirken ist die Aufgabe des Strafverteidigers.
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Einstellung, wird sie Anklage beim Jugendgericht erheben. Das weitere Verfahren findet dann je nach Schwere der Tat und der dafür vorgesehenen Strafe am Wohnort des Angeklagten statt vor dem
Gleichzeitig erfolgt eine Ladung der Jugendgerichtshilfe. Diese ist dem Jugendamt unterstellt und soll sich für das Gericht einen Eindruck von der Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten machen. Sie unterbreitet dem Gericht auch einen Vorschlag für die Bestrafung. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist deshalb ein wichtiger Termin und sollte mit Hilfe eines Anwalts sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere sollten dort ohne anwaltliche Beratung keine Aussagen gemacht werden, die ein Geständnis bedeuten könnten. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sind nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sofern das Gericht die Anklage zulässt, findet im Anschluss eine mündliche Hauptverhandlung statt. Es kann immer noch das Verfahren einstellen. Andernfalls wird es eine Sanktion aussprechen, entweder Erziehungsmittel oder eine Maßregel oder eine Jugendstrafe.
Gegen diese Entscheidung hat man – je nach Gerichtsart – die Möglichkeit, ein Rechtsmittel (Berufung und/oder Revision) einzulegen. Darüber entscheidet dann ein höheres Gericht.
Wenn man die deutlich niedrigeren Strafen für Jugendliche zur Kenntnis nimmt, könnte man geneigt sein, aus Kostengründen auf einen Rechtsanwalt zu verzichten. Doch um das JGG optimal auszunutzen, bedarf es einer Fachkenntnis und berufliche Erfahrung, über die juristische Laien naturgemäß nicht verfügen.
Es ist auch davon abzuraten, allein auf die Arbeit der Jugendgerichtshilfe zu vertrauen, die in allen Jugendstrafsachen am Verfahren beteiligt ist. Die dort tätigen Mitarbeiter mögen pädagogisch engagiert sein, doch ihre Aufgabe ist nicht die Verteidigung des betroffenen Jugendlichen, sondern eine Zuarbeit für das Gericht. Ohne irgendwelche andere Verpflichtungen arbeitet nur ein Strafverteidiger. Nur er ist seinem Mandanten verpflichtet.
Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit im Strafverfahren ist immer eine möglichst milde Bestrafung. Es ist immer besser, wenn eine erzieherische Maßnahme verhängt wird als das Zuchtmittel Jugendarrest oder sogar Haft ohne Bewährung!
Nicht zuletzt hängt von der verhängten Rechtsfolgen auch ab, ob ein Eintrag ins Bundeszentralregister bzw. das Führungszeugnis erfolgt.
Jugendstrafverfahren stellen besondere Anforderungen an den Strafverteidiger. Es bedarf eines besonderen Einfühlungsvermögens, wenn junge Menschen das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Außerdem gilt es in Verfahren mit Jugendlichen die besonderen Umstände herauszustellen, unter denen es zu der Tat gekommen ist. Das können familiäre Probleme, der Umgang mit anderen Jugendlichen und Konflikte die sich daraus ergeben oder mögliche Fehler bei der Persönlichkeitsentwicklung.
All das sollte ein guter Anwalt für Strafrecht gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht herausarbeiten. Diese Aspekte haben in Jugendgerichtsverfahren einen weitaus größeren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens als im Erwachsenenstrafrecht.
Das vorrangige Ziel ist die Verfahrenseinstellung. Mit einer guten Argumentation kann der Anwalt im optimalen Fall die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 45 JGG i.V.m. § 153 StPO erwirken. Eine weitere Möglichkeit ist das Absehen der Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung, wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich stattfindet. Schließlich kann das Verfahren auch bei einem Geständnis durch die Erfüllung einer Auflage eingestellt werden.
Bei Heranwachsenden kann ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass noch nicht das normale Strafrecht angewendet wird, sondern das mildere Jugendstrafrecht.
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