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Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei für Strafverteidigung auf. Wir versuchen zunächst Ihr Strafverfahren außergerichtlich zu lösen. Kommt es dennoch zu einer Hauptverhandlung, vertreten wir die Devise: Erziehung statt Strafe!
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Starke Strafverteidigung im Jugendstrafrecht
Der erzieherische Gedanke steht im Jugendstrafrecht meist vor einer Absicht, den Täter zu bestrafen. Bei schweren Straftaten oder bei Wiederholungstätern sind jedoch auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden harte Strafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen zu befürchten. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann zudem die Zukunft des Jugendlichen schwierig gestalten – gerade im späteren beruflichen Werdegang.
Das Jugendstrafrecht wird bei Jugendlichen die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt sind angewendet. Auch bei sogenannten Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann unter Umständen vor einem Jugendgericht verhandelt werden, etwa bei Reifeverzögerungen oder jugendtypische Verfehlungen. Die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder für geringere Strafen sind hierbei weitaus höher.
Vertretung für Jugendliche und Heranwachsende bei allen Strafdelikten
Unsere erfahrenen Anwälte für Strafrecht kennen das Jugendstrafrecht aus jahrelanger Praxis. Wir unterstützen unsere jugendlichen Mandanten vom Ermittlungsverfahren bis zur Gerichtsverhandlung und wenn nötig darüber hinaus. Als Strafverteidiger entwickeln wir die bestmögliche Vertretung und begegnen unseren Mandanten stets auf Augenhöhe.
Anwalt bei Jugendkriminalität mit Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Dresden, Hamburg und Berlin
Die Kanzleiräumlichkeiten unserer Anwälte befinden sich in Bonn, Frankfurt, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten wir Jugendliche und Heranwachsende deutschlandweit bei allen Straftaten.
Unser Ziel ist eine vorzeitige Verfahrenseinstellung oder eine Lösung ohne gerichtliche Hauptverhandlung. Im Jugendstrafrecht gibt es hierbei gute Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Sollte es dennoch zur Anklage kommen, entwickeln wir eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Konsequent vertreten wir unsere Mandanten vor allen Gerichten und erreichen regelmäßig milde Strafen, trotz bewiesener Schuld. Gerne Besprechen wir sämtliche Einzelheiten mit Ihnen in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch.
Ablauf unserer Strafverteidigung im Jugendstrafrecht
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Mandatserteilung
Akteneinsicht
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Was unsere Anwälte für Jugendstrafrecht ausmacht
Jugendstrafverfahren sind anders als Erwachsenenstrafverfahren. Ein gutes Einfühlungsvermögen und ein Gespür für die besondere Situation des Jugendlichen sind gefragt.
Unsere Anwälte verfügen über diese wichtigen Eigenschaften. Dazu kommt die Erfahrung aus vielen Vertretungen von Jugendlichen vor Gericht. Wir haben immer die Zukunft des Mandaten im Blick und werden vor Gericht auf erzieherische Maßnahmen statt harter Strafen drängen. Im optimalen Fall erreichen wir eine Verfahrenseinstellung.
Einstellung des Verfahrens: Die Möglichkeiten im Jugendstrafrecht
Die Verfahrenseinstellung wird – wenn möglich – immer unser erstes Ziel sein. Voraussetzung dafür ist eine umfangreiche Begründung durch den Rechtsanwalt.
So kann bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden, das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Oder man kann darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs von einer Anklage absieht. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen bei einem geständigen Täter.
Jugendtypische Straftaten in Deutschland
- Sachbeschädigung
- Ladendiebstahl
- Drogendelikte
- Körperverletzung
- Raub, "Abziehen"
- Schwarzfahren
- Mobbing
- Nötigung
- Beleidigung
Alle Jugenddelikte:
- Gewaltdelikte
- Drogendelikte
- Eigentumsdelikte
Verteidigungsstrategie:
- Anforderung und Prüfung der Akte
- Absprache mit dem Mandanten
- Individuelle Vertretung
Vertretung vor Gericht:
- Durchsetzungsstark
- Kompetent
- Verhandlungssicher
Fachanwalt für Strafrecht
Erstklassige Verteidigung
Leidenschaftlicher Einsatz
Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht
„Ich bin Dr. Matthias Brauer, Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte.
Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf dem Strafrecht. Wir haben schon viele Jugendliche als Strafverteidiger vertreten, denen eine Straftat vorgeworfen wurde. Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsender sind und ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Ganz gleich ob es sich dabei um einen vermeintlichen Diebstahl, eine Körperverletzung oder ein Betäubungsmitteldelikt handelt.
Als Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und der anderen Beteiligten an Jugendgerichtsverfahren sehr genau und kann nach einer Akteneinsicht sofort Gegenmaßnahmen starten. Das Ziel unserer Strafverteidigung ist stets Schadensbegrenzung für Ihre Zukunft.
Sie brauchen eine starke Verteidigung? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wir nehmen uns Zeit für Sie und Ihr spezielles Problem. Wir stehen in allen Stadien des Strafverfahrens an Ihrer Seite!“
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FAQ: Strafverteidigung im Jugendstrafrecht
Was ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG)?
Das Jugendgerichtsgesetz regelt die Bestrafung von Jugendlichen und Heranwachsenden. Es ist aber kein eigenes Strafgesetzbuch für Jugendliche, sondern nimmt auf das allgemeine Strafgesetzbuch (StGB) Bezug. Um bestraft werden zu können, muss die Tat nach dem StGB oder anderen Strafgesetzen strafbar sein.
Bei Verfehlungen Jugendlicher steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Erwachsenenstrafrecht geht es mehr um die Abschreckung vor weiteren Straftaten. Das JGG unterscheidet sich vom StGB vor allem durch die vorgesehenen Strafen. Gegen den jugendlichen Straftäter sollen eher erzieherische Maßnahmen verhängt werden als eine Jugendstrafe. Die Höchststrafe ist nicht lebenslänglich, sondern maximal zehn Jahre Haft.
Für den gilt das Jugendgerichtsgesetz?
Das JGG ist für Jugendliche und jugendliche Heranwachsende gemacht. Als Jugendliche definiert das Gesetz alle Personen zwischen dem 14. und 18. Geburtstag. Heranwachsende sind junge Leute von 18 bis 20 Jahren. Entscheidend für die Anwendung ist die Tatzeit. Deshalb können auch ältere Beschuldigte zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 bzw. 21 Jahre alt waren.
Bei Jugendlichen im Sinne des Gesetzes muss das JGG angewandt werden, bei Heranwachsenden nur dann, wenn ihre Persönlichkeit aufgrund einer Reifeverzögerung noch der eines Jugendlichen entspricht. Ab dem 21. Geburtstag ist man volljährig. Dann gilt ausschließlich das Strafrecht für Erwachsene.
Dagegen sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht strafmündig. Das heißt aber nicht, dass hier im Falle von Straftaten keine Sanktionen drohen. Für diese Fälle sind aber nicht die Gerichte zuständig, sondern die Jugendämter. Im Fokus stehen dann besonders die Erziehungsberechtigten der jungen Täter.
Welche Strafen sieht das Jugendgerichtsgesetz vor?
Hier muss man zwischen Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) und einer Bestrafung im engeren Sinne unterscheiden. Nicht jede Sanktion ist eine Jugendstrafe im Sinnes des Gesetzes, auch wenn der Jugendliche selbst das so empfinden mag.
Erziehungsmaßregeln
Weisungen:
- Gebote, z. B. Besuch einer Drogenberatung, Anti-Aggressions-Kurse, Suche nach einer Ausbildungsstelle, Arbeitsleistungen ("Sozialstunden")
- Verbote, z. B. Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte oder des Kontakts zu bestimmten Personen
Anordnung von Hilfe zur Erziehung:
- Betreutes Wohnen
- Erziehungsbeistandschaft
Strafen im Sinne des JGG
- Zuchtmittel (richterliche Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest bis zu vier Wochen)
- Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren)
Eine Jugendstrafe wird u. a. verhängt, wenn bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt wurden.
Der Vollzug des Arrests erfolgt in speziellen Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen.
Jugendstrafen werden in speziellen Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs verbüßt. Sie sollen nicht mit erwachsenen Straftätern in Kontakt kommen.
Daneben gibt es außerdem noch die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung, die auch im allgemeinen Strafrecht Anwendung finden.
Das können sein:
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
- Führungsaufsicht
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Sicherungsverwahrung in besonderen Fällen
Wie im Erwachsenenstrafrecht können auch im Jugendstrafrecht die Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Wann erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis?
Eingetragen werden strafrechtliche Verurteilungen. Im Fall einer Eintragung gelten kürzere Löschfristen von drei bis fünf Jahren – je nach Strafmaß.
Dazu gehören aber nicht Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden. Diese Sanktionen erscheinen also alle nicht im Führungszeugnis, das man oft bei einer Bewerbung vorlegen muss. Die genannten Sanktionen werden aber ins Erziehungsregister eingetragen. In dieses hat jedoch ein Arbeitgeber keinen Einblick.
Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?
Zunächst ist der Ablauf der Gleiche wie bei Straftaten von Erwachsenen. Die Strafverfolger eröffnen beim Verdacht des Vorliegens einer Straftat ein Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der Strafprozessordnung . Wenn sie feststellen, dass auf den festgestellten mutmaßlichen Täter das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird daraus ein Jugendstrafverfahren. Damit gelten dann die Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes, vor allem im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, dann ist das Verfahren insgesamt beendet. Die Gründe können z. B. mangelnder Tatverdacht oder Geringfügigkeit sein. Darauf hinzuwirken ist die Aufgabe des Strafverteidigers.
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Einstellung, wird sie Anklage beim Jugendgericht erheben. Das weitere Verfahren findet dann je nach Schwere der Tat und der dafür vorgesehenen Strafe am Wohnort des Angeklagten statt vor dem
- Amtsgericht (Jugendrichter oder Jugendschöffenrichter)
- Landgericht (Jugendkammer)
Gleichzeitig erfolgt eine Ladung der Jugendgerichtshilfe. Diese ist dem Jugendamt unterstellt und soll sich für das Gericht einen Eindruck von der Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten machen. Sie unterbreitet dem Gericht auch einen Vorschlag für die Bestrafung. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist deshalb ein wichtiger Termin und sollte mit Hilfe eines Anwalts sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere sollten dort ohne anwaltliche Beratung keine Aussagen gemacht werden, die ein Geständnis bedeuten könnten. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sind nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sofern das Gericht die Anklage zulässt, findet im Anschluss eine mündliche Hauptverhandlung statt. Es kann immer noch das Verfahren einstellen. Andernfalls wird es eine Sanktion aussprechen, entweder Erziehungsmittel oder eine Maßregel oder eine Jugendstrafe.
Gegen diese Entscheidung hat man – je nach Gerichtsart – die Möglichkeit, ein Rechtsmittel (Berufung und/oder Revision) einzulegen. Darüber entscheidet dann ein höheres Gericht.
Warum sollte man sich im Jugendstrafrecht von einem Anwalt vertreten lassen?
Wenn man die deutlich niedrigeren Strafen für Jugendliche zur Kenntnis nimmt, könnte man geneigt sein, aus Kostengründen auf einen Rechtsanwalt zu verzichten. Doch um das JGG optimal auszunutzen, bedarf es einer Fachkenntnis und berufliche Erfahrung, über die juristische Laien naturgemäß nicht verfügen.
Es ist auch davon abzuraten, allein auf die Arbeit der Jugendgerichtshilfe zu vertrauen, die in allen Jugendstrafsachen am Verfahren beteiligt ist. Die dort tätigen Mitarbeiter mögen pädagogisch engagiert sein, doch ihre Aufgabe ist nicht die Verteidigung des betroffenen Jugendlichen, sondern eine Zuarbeit für das Gericht. Ohne irgendwelche andere Verpflichtungen arbeitet nur ein Strafverteidiger. Nur er ist seinem Mandanten verpflichtet.
Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit im Strafverfahren ist immer eine möglichst milde Bestrafung. Es ist immer besser, wenn eine erzieherische Maßnahme verhängt wird als das Zuchtmittel Jugendarrest oder sogar Haft ohne Bewährung!
Nicht zuletzt hängt von der verhängten Rechtsfolgen auch ab, ob ein Eintrag ins Bundeszentralregister bzw. das Führungszeugnis erfolgt.
Wie kann ein Anwalt für Jugendstrafrecht helfen?
Jugendstrafverfahren stellen besondere Anforderungen an den Strafverteidiger. Es bedarf eines besonderen Einfühlungsvermögens, wenn junge Menschen das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Außerdem gilt es in Verfahren mit Jugendlichen die besonderen Umstände herauszustellen, unter denen es zu der Tat gekommen ist. Das können familiäre Probleme, der Umgang mit anderen Jugendlichen und Konflikte die sich daraus ergeben oder mögliche Fehler bei der Persönlichkeitsentwicklung.
All das sollte ein guter Anwalt für Strafrecht gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht herausarbeiten. Diese Aspekte haben in Jugendgerichtsverfahren einen weitaus größeren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens als im Erwachsenenstrafrecht.
Das vorrangige Ziel ist die Verfahrenseinstellung. Mit einer guten Argumentation kann der Anwalt im optimalen Fall die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 45 JGG i.V.m. § 153 StPO erwirken. Eine weitere Möglichkeit ist das Absehen der Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung, wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich stattfindet. Schließlich kann das Verfahren auch bei einem Geständnis durch die Erfüllung einer Auflage eingestellt werden.
Bei Heranwachsenden kann ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass noch nicht das normale Strafrecht angewendet wird, sondern das mildere Jugendstrafrecht.
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