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Zögern Sie nicht! Rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihr Strafverfahren. In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch klären wir Sie über die Chancen und Risiken, den weiteren Ablauf und die Kosten einer Berufung auf.
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Strafverteidigung bei Berufungsverfahren
Die Gerichte in Deutschland sind chronisch überlastet. Amtsrichter müssen eine Vielzahl von Verfahren abarbeiten. Für das einzelne Verfahren bleibt wenig Zeit. Die Folge sind oftmals angreifbare Urteile.
Hier setzt die Arbeit eines in Berufungsverfahren erfahrenen Anwalts an. Durch seine Fachkenntnis und die Vertiefung in den individuellen Fall kann er die Schwächen des Urteils eines Amtsgerichts leicht erkennen und zugunsten seines Mandanten nutzen.
Die Berufung ist deshalb in vielen Fällen eine echte Chance. Nutzen Sie diese!
Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich und gerade dann sinnvoll, wenn man das Vertrauen in die Strafverteidigung des bisherigen Anwalts verloren hat.
Zögern Sie deshalb nicht und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Sämtliche Einzelheiten des Berufungsverfahrens besprechen wir gerne mit Ihnen in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch.
Anwalt für Berufungsverfahren mit Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Dresden, Hamburg und Berlin
Sie halten das Urteil der ersten Instanz für falsch und überlegen deshalb, Berufung einzulegen? Sie sind mit der Höhe der Bestrafung nicht einverstanden? Sie finden, dass Ihr bisheriger Rechtsanwalt nicht alle entlastenden Beweismittel eingebracht hat? Aus welchem Grund auch immer Sie Ihr Urteil anfechten wollen – die Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Sie in ganz Deutschland. Bei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist Ihnen eine individuelle Betreuung und eine durchsetzungsstarke Verteidigung garantiert.
Als Fachanwalt für Strafrecht hat sich Dr. Matthias Brauer auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Unsere Strafverteidiger können auf eine Vielzahl an Berufungen zurückblicken, die sich für eine Berufung an uns gewandt haben und von uns erfolgreich verteidigt wurden. Durch unsere jahrelange anwaltliche Erfahrung kennen wir die Schwächen von erstinstanzlichen Urteilen sehr genau und können auf dieser Grundlage schnell Ansätze für eine erfolgreiche Berufung finden.
Anwaltswechsel ist jederzeit möglich
Sie haben das Vertrauen in Ihre Strafverteidigung nach der ersten Instanz verloren? Kein Problem: Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich! Es ist ebenso möglich, einen zweiten oder gar dritten Anwalt in einem Strafverfahren einzusetzen. Sprechen Sie uns darauf an.
Ablauf unserer Strafverteidigung bei Berufungsverfahren
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Kompetente Hilfe im Berufungsverfahren
- Prüfung der Akte
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Erstklassige Verteidigung
Fachanwalt für Strafrecht
Ihr erfahrener Fachanwalt für Strafrecht
„Ich bin Dr. Matthias Brauer, Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte.
Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf dem Strafrecht. Wir haben schon viele Mandanten als Strafverteidiger vertreten, die nach einem erstinstanzlichen Urteil Kontakt mit uns aufgenommen haben. Wenn auch Sie in Berufung gehen wollen, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Ganz gleich, ob es sich um ein Eigentumsdelikt, ein Gewaltdelikt oder eine andere Straftat handelt, die Ihnen vorgeworfen wird.
Als Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Arbeit von Amtsrichtern und Schöffengerichten sehr genau und kann nach einer Akteneinsicht sofort einschätzen, ob eine Berufung in Ihrem Verfahren erfolgversprechend ist. Das Ziel unserer Strafverteidigung ist stets ein Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe als in der ersten Instanz.
Sie brauchen eine starke Verteidigung in der Berufungsverhandlung? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Wir nehmen uns Zeit für Sie und Ihren individuellen Fall. Wir stehen an Ihrer Seite!“
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FAQ: Berufung im Strafrecht
Wozu dient die Berufung im Strafrecht?
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem das Urteil eines Amtsgerichts überprüft werden kann. Der Unterschied zum Rechtsmittel der Revision: Der Fall wird komplett neu verhandelt und nicht nur auf Rechtsfehler geprüft. Im Berufungsverfahren können neue Beweise vorgelegt werden, z. B. neue Zeugen oder Sachverständigengutachten. Im Revisionsverfahren wäre das nicht mehr zulässig.
Die Berufungsverhandlung der neuen Tatsacheninstanz findet vor der kleinen Strafkammer am zuständigen Landgericht statt. Es darf kein Richter daran teilnehmen, der bereits an der ersten Verurteilung mitgewirkt hat.
Kann man gegen jedes Urteil Berufung einlegen?
Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Und auch hier gibt es eine Einschränkung: Wenn ...
- das Strafmaß nicht mehr als 15 Tagessätze beträgt,
- eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wurde,
- eine Geldbuße verhängt wurde oder
- die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagesätzen beantragt hatte und ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung erfolgte,
gilt das Prinzip der sogenannten Annahmeberufung. In diesen Fällen muss das Berufungsgericht die Berufung erst durch Beschluss annehmen.
Muss die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden?
Nein, das ist nicht zwingend notwendig. In der Praxis ist es aber sinnvoll. Als Experte hat der Rechtsanwalt alle Fristen im Blick und sorgt für eine formal einwandfreie Einlegung der Berufung.
Wenn Sie selbst tätig werden wollen, um die Frist nicht zu versäumen, beachten Sie: Die Berufung muss zu Protokoll der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
Eine Einlegung per Fax reicht für die Erfüllung der Schriftform aus. Schriftlich heißt nicht notwendig, dass der Schriftsatz eigenhändig unterschrieben sein muss, es wird aber dazu geraten.
Können in der Berufungsverhandlung neue Beweismittel erhoben werden?
Ja, anders als beim Rechtsmittel der Revision können hier neue Beweismittel eingebracht werden, die in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen wurden. Das gilt allerdings für beide Seiten, also nicht nur für den Angeklagten, sondern auch für die Staatsanwaltschaft. Bei der Berufung kann das gesamte Urteil einer Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht unterzogen werden.
Kann es durch die Berufung zu einer Verschlechterung des Urteils kommen?
Hier kommt es darauf an, wer die Berufung eingelegt hat. Erfolgte sie durch den Angeklagten, dann darf die Strafe im Berufungsurteil nicht höher sein als in der ersten Instanz.
Dieses Verschlechterungsverbot oder Verböserungsverbot betrifft aber nur das Strafmaß. Andere Punkte, z. B. die Bewährungsauflagen, kann das Berufungsgericht ändern, d. h. auch verschärfen.
Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, kann sich das Strafmaß verschlechtern. Es besteht dann die Möglichkeit, dass man zu einer härteren Strafe verurteilt wird als beim Amtsgericht.
Eine Ausnahme davon gibt es, wenn ein Staatsanwalt zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat – weil ihr etwa das Strafmaß bei der Verurteilung zu hoch erschien. In diesem Fall gilt gemäß nach § 331 Abs. 1 StPO ebenfalls das Verschlechterungsverbot.
Innerhalb welcher Frist muss die Berufung eingelegt werden?
Die Frist für die Berufungseinlegung ist recht kurz: innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils. Falls das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte und dieser nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
Für die Berufungsbegründung hat man dann eine weitere Woche Zeit.
Muss die Berufung begründet werden?
Eine Begründung ist nicht zwingend nötig, aber üblich. Ein Strafverteidiger wird immer eine Berufungsbegründung verfassen und darin die Punkte aufführen, die geprüft werden sollen.
Es muss nicht das gesamte Urteil angegriffen werden. Man kann die Berufung auch auf einzelne Punkte beschränken, wie z. B. das Strafmaß oder die Tatsache, dass eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Formal vorgeschrieben ist die Angabe des Amtsgerichts, dessen Urteil angefochten werden soll, sowie das Aktenzeichen des Strafverfahrens.
Wie geht es nach der Berufungseinlegung weiter?
Mit der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils der ersten Instanz gehemmt. Die dort ausgesprochene Strafe darf nicht vollstreckt werden. Eine eventuell angeordnete Untersuchungshaft bleibt davon unberührt.
Das Gericht, dessen Urteil überprüft werden soll, legt die Akten nach Eingang der Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Diese leitet sie dann an das zuständige Landgericht weiter. Dort wird die neue Verhandlung vorbereitet. Bei längerer Dauer des Strafverfahrens muss sie allerdings erneut überprüft werden.
Die Berufungshauptverhandlung läuft fast genauso ab wie die Hauptverhandlung in der ersten Instanz. In der Berufungsinstanz dürfen Schriftstücke und Zeugenaussagen aus der Vorinstanz verlesen werden. Das bedeutet aber nicht, dass in dem neuen Prozess wichtige Zeugen nicht mehr gehört werden. Der Verteidiger kann beantragen, dass diese erneut ihre Aussage machen müssen, damit sich auch das neue Gericht selbst ein Bild machen kann.
Am Ende des neuen Strafprozesses entscheidet das Gericht, ob die Berufung verworfen oder angenommen wird. Im Falle der Annahme wird das bisherige Urteil aufgehoben und ein neues Urteil gefällt.
Warum einen anderen Anwalt mit der Berufung beauftragen?
Für die Wahl eines eigenen Berufungsanwalts kann es verschiedene Gründe geben:
Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verteidiger
Im Fall eines ungünstigen Urteils in der ersten Instanz sind Beschuldigte nicht selten unzufrieden mit der Arbeit des bisherigen Strafverteidigers. Manchmal wird seine Kompetenz bezweifelt. Oder der Beschuldigte ist der Auffassung, dass nicht alle aus seiner Sicht wichtigen Beweise eingebracht wurden.
Diese Kritik ist nicht immer gerechtfertigt, in manchen Fällen aber schon. Es ist das gute Recht jedes Angeklagten, seinen Verteidiger zu wechseln.
Besondere Fachkompetenz für die nächste Instanz
Es kommt vor, dass der Rechtsanwalt in der ersten Instanz sich mit dem Fall leider nur oberflächlich beschäftigt hat. Oder ihm fehlen bestimmte Fachkenntnisse, weil er nicht auf das Strafrecht spezialisiert hat. Deshalb sollte mit der Berufung ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden.
Es gibt zwar vor dem Landgericht in Strafsachen nicht grundsätzlich einen Anwaltszwang, aber bei der Berufung geht es um viel. Deshalb sollte man die rechtliche Vertretung einem Fachmann übertragen.
Kann man das Berufungsurteil noch einmal anfechten?
Das ist möglich. Dann ist aber nur noch das Rechtsmittel der Revision zulässig. Eine Beweisaufnahme zur Überprüfung des Sachverhalts erfolgt bei der Revision nicht mehr. Die Rechtskraft wird aber erneut gehemmt.
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