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Anbau von Cannabis

Anbau von Cannabis in Deutschland

Zuletzt aktualisiert am 5. April 2024

Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf: Die rechtliche Situation in Deutschland

Neue Gesetzeslage bei Cannabis

Wichtige Anmerkung: Durch die Teillegalisierung von Cannabis hat sich am 01.04.2024 die Rechtslage in Deutschland geändert. So sind der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnort, das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis sowie der Anbau von bis zu drei lebenden Marihuana-Pflanzen für Personen ab 18 Jahren erlaubt.

Auch bei einer Bestellung von Hanfsamen aus dem EU-Ausland drohen keine strafrechtlichen Probleme mehr.

Aktuell passen wir nach und nach unsere Inhalte auf die neue Gesetzeslage an. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dies etwas Zeit in Anspruch nimmt.


Informationen zum Konsumcannabisgesetz haben wir hier für Sie zusammengefasst:

FAQ zum Konsumcannabisgesetz




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Cannabis-Anbau für den Eigenbedarf: Trotzdem strafbar?

05.04.2024

Das deutsche Strafrecht in Form des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, wie z. B. dem Anbau von Cannabis. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird bestraft, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“.

Bereits die Bestellung von Samen über das Internet kann in Deutschland zu einer Strafverfolgung führen, denn bereits die Aussaat der Pflanzen gilt als strafbar.

Weitere Informationen zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis finden Sie in unserem Artikel:
Was ist ein allgemeiner Verstoß gegen das BtMG mit Cannabis einschließlich Zubereitungen nach § 29?

Bestellung von Samen ist bereits strafbar!

Wer sich Samen etwa über das Internet besorgt, muss ebenso mit einem Ermittlungsverfahren und einer Strafe rechnen. Mehr finden Sie auf unserer Infoseite zum Thema:

Weitere Infos zu Strafverfahren wegen Hanfsamen



Welche Strafe droht für den Anbau von Cannabis?

05.04.2024

Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG sieht das Strafrecht u. a. für den Anbau von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe im konkreten Fall ist von vielen individuellen Faktoren abhängig.

Dazu zählen nicht zuletzt Vorstrafen in Form von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Vor Gericht wird zudem die Frage eine große Rolle spielen, ob es sich wirklich nur um Cannabis-Anbau für den Eigenbedarf gehandelt hat. Hier ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, alle Aspekte herauszuarbeiten, die für diese Annahme sprechen. Daneben ist auch die Höhe des THC-Gehalts der angebauten Pflanzen von Bedeutung für das Strafmaß.

Geht der Cannabis-Anbau über den Eigenbedarf hinaus und wird damit ein gewerbsmäßiger Handel betrieben, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Im Fall der Abgabe von Drogen an Minderjährige ist nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu rechnen.




Anbau von Cannabis: Gibt es eine Strafmilderung beim Anbau zum Eigenkonsum?

05.04.2024

§ 29 Abs. 5 BtMG lässt die Möglichkeit für das Gericht zu, im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln von einer Bestrafung abzusehen, wenn es sich nur um eine geringe Menge handelt. Bereits zuvor kann auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen einer geringen Menge nach § 31a BtMG einstellen. Was unter einer geringen Menge zu verstehen ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Bei Cannabis schwankt der Grenzwert zwischen 6 Gramm in Bayern und anderen Bundesländern und 15 Gramm in Berlin.

Mehr zur „geringen Menge“ erfahren Sie in unserem Artikel:
Geringe Menge: Wann kann eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG erfolgen?

Im Visier der Strafverfolgungsbehörden stehen schwerpunktmäßig Menschen, die Cannabis (Marihuana und Haschisch) oder anderen Drogen nicht nur besitzen, sondern damit Handel treiben. Sobald dieser Verdacht auch nur naheliegt, ist mit einer Strafverfolgung zu rechnen. Der Grad zwischen dem Anbau für den Eigenkonsum und dem Handel mit Betäubungsmitteln ist sehr schmal. Wenn es sich sogar um eine Plantage mit Pflanzen handelt, wird man sich realistischerweise nicht mehr auf einen Bedarf für den eigenen Konsum berufen können.




Anwalt bei Drogenstrafrecht und BtMG-Delikte

Ist bereits der Versuch des Eigenanbaus von Cannabis strafbar?

05.04.2024

Der illegale Anbau von Cannabis beginnt schon mit der Aussaat der Samen. Damit ist das Delikt bereits vollendet. Es spielt keine Rolle, ob sich der Wirkstoff THC wirklich entwickelt hat oder die geernteten Blüten nach der Aufzucht tatsächlich genutzt werden können. Die Frage nach der Strafbarkeit des Anbauversuchs von Cannabis, muss man deshalb mit einem Ja beantworten.




Darf man Hanf ohne THC anpflanzen?

05.04.2024

Auch der Anbau von Nutzhanf ohne behördliche Genehmigung ist in Deutschland nicht legal. Um überhaupt Hanf anbauen zu dürfen, muss der THC-Wert unter 0,2 % liegen. Das ist für den durchschnittlichen Hobby-Gärtner aber nicht zweifelsfrei zu kontrollieren. Als Naturprodukt unterliegt Hanf gewissen qualitativen Schwankungen. Ohne eine Genehmigung begibt man sich deshalb immer in die Gefahr einer Strafverfolgung. Genehmigungen des Anbaus für Privatleute werden bisher nur extrem selten erteilt.




Ratgeber zur Cannabis Legalisierung in Deutschland


Begehen Mitbewohner, Grundstücks- und Wohnungseigentümer Beihilfe durch Unterlassen?

05.04.2024

Grundstückseigentümer oder Eigentümer einer Wohnung unterliegen nicht einer rechtlichen Garantenpflicht, den Anbau von Betäubungsmitteln auf seinem Grundstück oder in seiner Wohnung zu verhindern. Dasselbe gilt für einen Mitbewohner, beispielsweise den Lebensgefährten des Züchters von Cannabispflanzen.

Eine Garantenpflicht besteht rechtlich immer dann, wenn der Garant aufgrund einer besonderen Pflichtenstellung dafür einzustehen hat, dass der Tatbestand nicht erfüllt wird. Die bloße Billigung des Cannabis-Anbaus im Sinne einer psychischen Beihilfe reicht nicht aus. Der Vorwurf der Beihilfe erfordert, dass die Tatbegehung durch die Billigung objektiv gefördert oder erleichtert worden ist und dies dem Gehilfen auch bewusst war.

Solange ein Mitwisser keine aktive Hilfe beim Anbau von Cannabis leistet, macht er sich durch das bloße Wissen um den Cannabisanbau in der Regel auch nicht strafbar.




Anzeige wegen Cannabis-Anbau erhalten: Schnell einen Anwalt einschalten

05.04.2024

Wenn Sie eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 BtMG erhalten haben, sollten Sie möglichst schnell zu einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, der sich mit BtMG-Verfahren auskennt. Falls Sie aufgrund des bereits erfolgten Anbaus von Pflanzen die Befürchtung haben, ins Visier der Polizei geraten zu sein, empfehlen wir unseren ausführlichen Ratgeber Hausdurchsuchung. Weitere wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten finden Sie auch in unserem Artikel "Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter".

Soweit es wirklich nur um den Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum geht, bestehen gute Chancen, mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers eine Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Machen Sie bis dahin bitte auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache. Sie haben als Beschuldigter ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten, zumal es Ihnen selbst bei einem späteren Gerichtsverfahren nicht negativ ausgelegt werden darf.

Beim Eigenanbau von Cannabis wird von der Staatsanwaltschaft oft der Vorwurf des Handeltreibens erhoben. Damit geht – im Fall einer Verurteilung – ein deutlich höheres Strafmaß einher, das es unbedingt zu vermeiden gilt. Ein im Betäubungsmittelstrafrechtrecht erfahrener Anwalt kann hier überzeugende Argumente herausarbeiten, die gegen diesen Verdacht sprechen.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, wird er zunächst Akteneinsicht beantragen und dann auf dieser Grundlage eine auf den speziellen Fall des Angeklagten zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickeln.

Sie haben bereits im Zusammenhang mit dem Eigenanbau von Cannabis eine Anzeige wegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erhalten oder sind bereits deswegen angeklagt? Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist auf die Verteidigung von Mandanten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz spezialisiert. Wir sind bundesweit tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nehmen Sie einfach über WhatsApp oder Telefon Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Anbau von Cannabis Zuletzt aktualisiert: 05.04.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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