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Anwälte bei Cannabisdelikten

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Erfahren bei Cannabisdelikten

Spezialisiert auf Strafrecht

Bundesweite Strafverteidigung

Dr. Brauer Rechtsanwälte - Anwälte und Strafverteidiger aus Bonn, Dresden, Hamburg, Frankfurt und Berlin

Verfahren im Strafrecht

in Deutschland

Spezialisiert auf Drogendelikte

Das Wichtigste zusammengefasst:

Seit 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanB) welches den Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert.



Personen ab 18 Jahren dürfen seitdem in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen, bis zu 50 Gramm Cannabis in der eigenen Wohnung besitzen und bis zu drei lebende Cannabis-Pflanzen gleichzeitig anbauen.



Verboten und strafbar bleiben die Weitergabe, der Verkauf, die Einfuhr oder Bestellung aus dem Ausland sowie der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis.



Bei einem Verstoß gegen das Cannabisgesetz drohen gemäß § 34 KCanG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Bei besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßiger Handel) beträgt das Strafmaß drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Strafverfahren wegen Cannabis (KCanG)?

So sollten Sie jetzt handeln:

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen wird, sollten Sie...

  1. Ruhe bewahren und Aussage verweigern!
    Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie dieser nicht nachkommen und unter keinen Umständen eine Aussage machen.

  2. Sofort einen erfahrenen Anwalt einschalten!
    Umso früher eine gute Strafverteidigung einsetzt, umso besser ist es. Wir versuchen für Sie, Ihren Fall außergerichtlich zu klären oder nach Möglichkeit sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Nehmen Sie Kontakt auf für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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    Bundesweite Strafverteidigung im Cannabis-Strafrecht

    Durch die Einführung des Konsumcannabisgesetz vom 01. April 2024 habendelt es sich um eine Teillegalisierung von Cannabis, Marihuana oder Haschisch. Der § 34 des KCanG (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis) enthält Strafvorschriften und sieht teilweise langjährige Freiheitsstrafen vor.

    Als spezialisierte Anwälte für Strafrecht und Strafverteidigung haben wir bereits Tausende Verfahren im Drogenstrafrecht (BtMG) geführt und Beschuldigte dabei erfolgreich verteidigt. Auch bei Verstoßen gegen das neue Cannabisgesetz sind wir Ihre richtigen Ansprechpartner. Wir kennen die Abläufe und Methoden der Strafverfolgungsbehörden bei Cannabisdelikten sehr genau und können Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe garantieren.

    Bei Delikten gegen das Konsumcannabisgesetz beraten und verteidigen wir Mandanten ortsunabhängig in ganz Deutschland. Dabei nutzen wir modernste Kommunikationsmittel und haben zahlreiche Abläufe digitalisiert. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin.

    Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen wird, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir sind für Sie da!

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    Ob Drogenbesitz, Drogenbestellung oder Drogenhandel. Ob Cannabis oder chemische Substanzen. Nutzen Sie die Erfahrung unserer Anwälte aus über 3000 Verfahren bei Drogendelikten.

    Fachanwalt für Strafrecht

    Unsere Anwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Verhandlungssicher und durchsetzungsstark vertreten wir Ihre Rechte.

    Vom Erstgespräch zur Verteidigung:
    Ablauf unserer Verteidigung im KCanG-Strafrecht

    1.

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    Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, über E-Mail, WhatsApp oder rufen Sie uns an. Gemeinsam besprechen wir Ihr Problem. Selbstverständlich klären wir auch die Kostenfrage.
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    Wenn Sie sich für eine durchsetzungsstarke Vertretung durch uns entscheiden, unterschreiben Sie eine Vollmacht und beauftragen uns mit den weiteren Schritten.
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    Akteneinsicht

    Wir werden sofort Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe gegen Sie genauestens prüfen. Anschließend besprechen wir sämtliche Inhalte und Maßnahmen mit Ihnen.
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    Verteidigung

    Wir setzen alle Hebel in Bewegung, um das Verfahren außergerichtlich zu beenden. Sollte Ihr Fall dennoch vor Gericht gehen, werden wir Sie dort mit allen Mitteln verteidigen.

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      Unsere Leistungen als Anwälte für Cannabis-Strafrecht


      Alle Bereiche des KCanG


      • Besitz von großen Mengen Cannabis

      • Einfuhr / Bestellung aus dem Ausland

      • Verbotene Weitergabe von Cannabis

      • Anbau von mehr als 3 Cannabis-Pflanzen

      • Handeltreiben mit Cannabis (THC)

      • Bandenmäßiges Handeltreiben / Bewaffnetes Handeltreiben

      Effektive Strafverteidigung


      • Kostenlose Ersteinschätzung

      • Beantragung und Prüfung der Akte

      • Transparente Absprache

      • Kommunikation mit den Behörden

      • Versuch der vorzeitigen Verfahrenseinstellung

      • Individuelle Verteidigungsstrategie

      Cannabisgesetz Anwalt -
      Dr. Matthias Brauer

      Fachanwalt für Strafrecht | Erfahren im Drogenstrafrecht

      Seit 2016 hat sich unsere Kanzlei auf den Bereich des Strafrechts fokussiert und spezialisiert und alleine im Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln Tausende Fälle bearbeitet. Wir wissen, worauf es bei einer erfolgreichen Strafverteidigung beim Verstoß gegen das Cannabisgesetz ankommt. Bei zahlreichen Verfahren konnten wir eine vorzeitige Einstellung oder einen Freispruch erreichen. Dieses Ziel nehmen wir auch für Sie in Angriff!

      Im Mittelpunkt unserer Vertretung bei Cannabis-Delikten steht die Wahrung der Rechte unserer Mandanten und die bestmögliche Verteidigung. Wir nehmen uns Zeit für Sie, begegnen Ihnen auf Augenhöhe und arbeiten an einer möglichst schnellen Lösung Ihres Problems. Dabei gestalten wir alle Abläufe transparent und klären sämtliche Kosten im Vorhinein mit Ihnen ab. Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung!

      Dr. Matthias Brauer Rechtsanwalt

      Cannabis: Was galt bisher durch das BtMG?

      05.04.2024

      Nach der alten Rechtslage unterfiel Cannabis vollständig dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das hieß, dass nahezu jeglicher Umgang durch § 29 BtMG mit Cannabis verboten und strafbar war.

      Unter Strafe standen neben dem Besitz insbesondere die Herstellung, die Einfuhr in das Bundesgebiet sowie insbesondere auch der Erwerb und die Weitergab, also der Verkauf („dealen“) mit Cannabis bzw. Marihuana oder Haschisch.

      Zwar war strenggenommen der alleinige Konsum nicht verboten, jedoch konnte man unschwer etwas zu sich nehmen, dass man nicht besessen hat.

      Im Bereich der THC-relevanten Cannabisprodukte erfolgte also bisher eine fast vollständige Kriminalisierung. Mit der Einführung des neuen Cannabisgesetzes (CanG) wird diese Kriminalisierung weitgehend aufgehoben. Der Gesetzgeber will damit nicht nur einer gesellschaftlichen Realität Ausdruck verleihen, sondern auch den Jugendschutz stärken und den bisherigen Schwarzmarkt trockenlegen.




      Was besagt das Konsumcannabisgesetz (KCanG)?

      05.04.2024

      Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde der Umgang, Besitz und Anbau von Cannabis teillegalisiert. Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis regelt nun den Umgang mit Cannabis in Deutschland. Den gesamten Gesetzestext können Sie hier einsehen: Gesetze im Internet: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis.




      Welche Menge an Cannabis ist für den Privatbesitz erlaubt?

      05.04.2024

      Das neue Gesetz erlaubt den Besitz von Cannabis. Hinsichtlich der Menge wird aber unterschieden. Und zwar zwischen dem Besitz in der Öffentlichkeit und dem Besitz in den eigenen vier Wänden (d.h. am eigenen Wohnsitz).

      Gemäß § 3 Absatz 1 des Cannabisgesetzes ist in der Öffentlichkeit nun der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Und das bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Konkret gesagt, man darf also „auf der Straße“ bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen.

      Innerhalb der eigenen vier Wände ist mehr erlaubt. Abweichend von dieser Regelung erlaubt das Gesetz den Besitz von 50 Gramm am eigenen Wohnsitz oder dort, wo der Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Voraussetzung für diese Erlaubnisse ist aber in jedem Fall, dass man volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.




      Weitergabe von oder Handel mit Cannabis – erlaubt oder verboten?

      05.04.2024

      Oben genannte erlaubte Mengen betreffen den Eigenkonsum bzw. die Produktion zum Eigenverbrauch. Bezüglich der Weitergabe von Cannabis gelten strengere Regeln.

      Die Weitergabe – also insbesondere Verkaufen und Erwerben von Cannabis – soll hingegen kontrollierbar bleiben. Hierzu hat der Gesetzgeber sogenannte „Anbauvereinigungen“ vorgesehen. Für diese Vereinigungen hat sich auch bereits der Begriff der „Cannabis Clubs“ etabliert.

      Diese Clubs dürfen nicht gewinnorientiert sein. Außerdem darf eine Vereinigung maximal 500 Mitglieder haben. Alle Mitglieder müssen volljährig sein und in Deutschland wohnen.

      Pro Mitglied dürfen dann 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Um das nicht zu umgehen, darf man als Abnehmer nur in einem solchen Club Mitglied sein.

      Das „dealen“ oder weitergeben außerhalb dieser kontrollierten Anbauvereinigungen ist also auch weiterhin verboten. Zur Weitergabe zählt dabei auch, dass man Bekannten nichts von seiner Ernte abgeben darf, auch wenn dies ohne Gegenleistung erfolgt.




      Cannabis unter 18 Jahren – was besagt das Cannabisgesetz?

      05.04.2024

      Für Minderjährige wird der Umgang mit Cannabis nicht erlaubt. Personen unter 18 Jahren dürfen Cannabis weiterhin weder besitzen, erwerben oder anbauen. Allerdings wird dieser verbotene Umgang nun nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

      Hierdurch soll verhindert werden, dass Jugendliche schon früh eine „kriminelle Karriere“ einschlagen und durch etwaige Verurteilungen bereits in jungen Jahren gebrandmarkt werden. Das gilt allerdings nicht für den Verkauf. Das „Dealen“ bleibt auch für Minderjährige strafbar.

      Im Namen einer „Frühprävention“ sind die Ordnungsbehörden aber verpflichtet, bei Verstößen umgehend die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten zu informieren. In schweren Fällen sind Polizei oder Ordnungsamt angehalten, auch die Jugendämter usw. zu informieren.

      Statt Strafen sollen die erwischten Jugendlichen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen.




      Anbau von Cannabis: Welche Regelungen gelten nach dem Cannabisgesetz?

      05.04.2024

      Durch die Neuregelung wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Daher gelten nun auch für den Anbau spezielle Regeln, nicht mehr das Totalverbot.

      Neben dem generellen Besitz dürfen am Wohnsitz nun bis zu drei lebende Pflanzen besessen werden. Aus diesen Pflanzen kann dann THC-haltiges Cannabis gezogen werden. Allerdings gilt dennoch die Grenze von 50 Gramm. Der Anbau größerer Mengen ist für Privatpersonen nicht erlaubt. Alles über 50 Gramm muss vernichtet werden.

      Jedoch ist das Gesetz bei Übertretungen nun milder. Bleibt es bei einer Übertretung von maximal 10 Gramm am eigenen Wohnsitz, dann wird dies nun nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

      Zudem sind Anbauende gem. § 10 Cannabisgesetz verpflichtet, solche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Pflanzen bzw. das Erzeugnis vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Insbesondere vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche. In der Praxis ist also ein abschließbarer Raum für den Anbau zu wählen, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben.

      Für den gemeinschaftlichen Anbau bedarf es allerdings einer behördlichen Erlaubnis. Und die erhalten nach dem Gesetz nur die erwähnten Anbauvereinigungen.




      Ist der Handel mit Samen oder Stecklingen in Deutschland erlaubt?

      05.04.2024

      Samen und Stecklinge benennt das Cannabisgesetz als Vermehrungsmaterial. Geregelt ist die Weitergabe in § 20 des Gesetzes, das eine Weitergabe nur im kontrollierten Umfang erlaubt.

      Das heißt, auch Samen und Stecklinge dürfen nur durch die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen bzw. Cannabis-Clubs weitergegeben werden.

      Allerdings ist hier die Weitergabe auch an Nichtmitglieder erlaubt. Aber nur wenn diese volljährig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

      Unter diesen Umständen dürfen pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergegeben werden. Allerdings ist damit eine Abgabe vor Ort gemeint. Versand und Lieferung sind verboten!




      Wie viele Hanfsamen darf man besitzen?

      05.04.2024

      Das Gesetz erlaubt den Umgang mit Cannabissamen. Allerdings nur, wenn die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Eine bestimmte Höchstmenge für den Besitz von Hanfsamen gibt es nicht. Es kommt darauf an, wozu die Samen dienen sollen. Wird man also mit einer größeren Menge angetroffen, könnte das die Behörden dazu verleiten, weitere Ermittlungen über die Zweckbestimmung anzustellen.

      Es gelten hier im Übrigen dieselben Regeln, wie bei Pflanzen und Cannabis als Endprodukt: Die Cannabissamen müssen so gelagert werden, dass Dritte keinen Zugang haben!




      Darf ich Cannabis-Samen aus dem Ausland bestellen oder einführen?

      05.04.2024

      Ja, das regelt § 4 Absatz 2 des Cannabisgesetzes. Cannabissamen dürfen aus dem EU-Ausland bezogen werden. Das umfasst sowohl die persönliche Einfuhr (etwa per PKW oder im Zug) oder auch den Versandhandel bzw. Lieferungen, die über das Internet abgewickelt werden.

      Samen aus anderen Ländern als dem EU-Ausland allerdings können von den Behörden beschlagnahmt werden.




      Kiffen in der Öffentlichkeit: Wo ist es erlaubt, wo verboten?

      05.04.2024

      Die gesetzliche Neuregelung erlaubt nunmehr auch den Konsum in der Öffentlichkeit. Allerdings gelten einige Einschränkungen.

      Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Nähe zu Minderjährigen, auch wenn dies in privaten Räumen geschieht.

      Ferner ist der Konsum an folgenden Orten verboten:

      • in Schulen und in deren Sichtweite,
      • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
      • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
      • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
      • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
      • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
      • Zudem in militärischen Liegenschaften der Bundeswehr, also insbesondere in Kasernen.

      Sichtweite meint hier eine Entfernung von 100 Metern Abstand.




      Cannabis Social Clubs / Anbauvereine – ab wann ist was erlaubt?

      05.04.2024

      Die „Cannabis (Social) Clubs“ sind eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Anbauvereinigungen. Die Regelungen über diese Vereinigungen bzw. Clubs treten voraussichtlich zum 01. Juli 2024 in Kraft.

      Über diese Clubs soll die (zunächst rein nichtkommerzielle) Ab- und Weitergabe von Konsumcannabis abgewickelt werden. Anders als in anderen Ländern wird in den Clubs in Deutschland der Konsum nicht erlaubt sein. Insofern ist das Wörtchen „social“ also relativ zu verstehen: Orte des gemeinsamen Kiffens und Abhängens sind damit nicht gemeint.

      Anbauvereinigungen bedürfen in jedem Fall einer amtlichen Erlaubnis. Sie dürfen ferner maximal 500 Mitglieder haben und auch die Abgabemengen sind begrenzt (siehe oben). Mitglieder unter 21 Jahre dürfen monatlich nur 30 Gramm Cannabis beziehen, wobei der THC-Gehalt ebenfalls begrenzt bleiben muss (zehn Prozent).

      Überdies gelten weitere Bestimmungen. So müssen die Clubs Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen. Sie dürfen auch keine Werbung schalten und es gelten ähnliche Abstandsregeln wie für den Konsum in der Öffentlichkeit. Auch die Clubs müssen einen Mindestabstand zu Schulen, Kinderspielplätzen und anderen Einrichtungen wahren, die einen Bezug zu Kindern und Jugendlichen haben.




      Cannabis und Autofahren: Grenzwerte und MPU

      05.04.2024

      Um die Cannabis- bzw. THC-Grenzwerte im Straßenverkehr wird seit einiger Zeit heftig gerungen. Klar ist aber: Wer Auto fährt, muss fahrtüchtig sein!

      Das zuständige Ministerium der Bundesregierung führt hierzu derzeit noch weitere Untersuchungen durch. Ein Expertengremium hat kürzlich einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum vorgeschlagen.

      Ob dieser Vorschlag aber zu einer gesetzlichen Grundlage wird, ist derzeit noch offen.

      Bisher gibt es im Bereich THC keinen gesetzlichen Grenzwert. Allerdings haben die Gerichte einen Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum als Grenzwert etabliert. Ab diesem Wert drohen bislang Strafen und Sanktionen. Bis zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes oder auch des Strafrechts bleibt es bei der alten Regelung.

      Bezüglich der MPU gibt es nun ebenfalls Erleichterungen für Cannabis-Konsumenten.

      Anders als bisher wird nicht mehr bei jeder Feststellung von Cannabiskonsum die Fahreignung in Frage gestellt. Wie bei Alkoholfahrten soll das jetzt davon abhängen, ob über den bloßen Konsum hinaus eine Cannabis-Abhängigkeit besteht oder ein entsprechender Substanzmissbrauch vorliegt. Nunmehr muss dafür aber ein tatsachengestützter Verdacht bestehen. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis reicht nicht mehr aus, um eine MPU anzuordnen. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass Cannabis auch dann nachweisbar ist, wenn man völlig unabhängig von einer Verkehrsteilnahme gelegentlich einen Joint raucht.

      Anknüpfungspunkt für einen Verdacht auf Missbrauch ist dann aber etwa eine festgestellte Rauschfahrt.




      Frühere Verfahren wegen Cannabis: Werden Strafen nun erlassen?

      05.04.2024

      Tatsächlich sieht das Einführungsgesetz zum Cannabisgesetz eine Amnestieregelung vor. Das heißt: Alle Verfahren sind einzustellen, wenn die etwaig begangene Handlung nun nicht mehr strafbar ist.

      Auch noch nicht vollstreckte Strafen werden nun eben nicht mehr vollzogen – wenn die Tat nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar ist.




      BtM-Einträge wegen Cannabis – wann kann ich diesen löschen lassen?

      05.04.2024

      Bereits bestehende Eintragungen im Zentralregister wegen Cannabis-Vergehen können gelöscht werden. Auch diese Regelungen dienen der Entkriminalisierung von Konsumenten.

      Tilgungsfähig sind die Einträge im Wesentlichen unter zwei Bedingungen:

      1. Die Verurteilung hatte mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial von Cannabis (Samen, Stecklinge, Pflanzen usw.) zu tun.
      2. Die verurteilte Handlung ist nun nicht mehr strafbar.

      Für die Tilgung ist ein Antrag der betroffenen Person bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 41 Cannabisgesetz). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft dort, wo das Urteil in erster Instanz gefällt wurde. Ist das nicht mehr bestimmbar, dann kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, die am inländischen Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist.




      Verstoß gegen das Cannabisgesetz (CanG): Welche Strafen drohen?

      05.04.2024

      Die Überschreitung der Besitzmengen ist über die Toleranzen der Ordnungswidrigkeitsgrenze hinaus weiterhin strafbar.

      Strafbar macht sich, wer mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Das betrifft etwa das Mitführen von Cannabis usw. in der Öffentlichkeit.

      Am Wohnsitz hingegen ist erst strafbar, wer mehr als 60 Gramm besitzt. Strafbar macht sich auch unabhängig vom Ort des Geschehens, wer mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt.

      Für diese Vergehen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

      Bei besonders schweren Fällen wie etwa den gewerbsmäßigen Handel können Freiheitsstrafen von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden.




      Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz - Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

      05.04.2024

      Auch wenn Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz teillegalisiert wurde, ziehen Verstöße dagegen empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen vor. Am sinnvollsten ist es dabei, wenn die Strafverteidigung möglichst früh, am besten zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eintritt. Durch den Druck eines guten Anwalt bei Cannabisdelikten kann unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens oder eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Nutzen Sie dabei Ihr Aussageverweigerungsrecht und sagen am besten nichts zu den Ermittlungsbehörden.

      Sind Sie aufgrund einer Vorladung, eines Anhörungsbogens oder einer Hausdurchsuchung auf ein Ermittlungsverfahren gemäß § 34 KCanG gegen Sie aufmerksam geworden, dann verlieren Sie keine wertvolle Zeit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Vorwürfe gegen Sie und Verteidigen Sie gegen die Ermittlungsbehörden. Kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, garantieren wir Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.

      Konsumcannabisgesetz Verstoß Anwalt Zuletzt aktualisiert: 05.04.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M
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