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Was ist gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG?

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Drogen

Zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2022

Welche Strafe droht für gewerbsmäßigen Drogenhandel?

Nach der Rechtsprechung liegt ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dann vor, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Es gibt also eine ganze Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit ein gewerbsmäßiges Handeltreiben vorliegt.




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Was versteht man unter Handeltreiben?

24.02.2022

Unter Handeltreiben ist nach der Rechtsprechung jedes „eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.

In der Praxis der Strafgerichte wird der Begriff sehr weit ausgelegt. Zum Handeltreiben können deshalb auch Kurierfahrten, die Bunkerhaltung oder die Entgegenahme von Drogengeldern gehören.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt „Tatbestand Handeltreiben“ des Artikels „Welche Strafe droht bei Verstoß gegen §§ 29 ff. BtMG?“




Was versteht man unter einer wiederholten Tatbegehung?

24.02.2022

Der Handel mit Betäubungsmitteln muss mehrfach erfolgt sein. Denkbar ist aber auch ein einmaliger Einkauf von Drogen, die dann in mehreren Einzelgeschäften wieder verkauft werden. Wichtig ist der Nachweis des Vorsatzes, weitere Taten zu begehen. Mit einer steigenden Anzahl gleichartiger Geschäfte, die nachgewiesen werden können, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an.




Anwalt bei Drogenstrafrecht und BtMG-Delikte

Was ist eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang?

24.02.2022

Der Täter muss die Absicht haben, über einen gewissen Zeitraum hinweg zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts durch den Handel mit BtM zu bestreiten.

Die Einnahmen müssen zudem von einiger Dauer und einigem Umfang sein. Eine genaue Definition der Dauer gibt es nicht. Das Wort „einiger“ deutet aber darauf hin, dass es nicht um eine besonders langanhaltende Dauer gehen muss.

In der Praxis kommt es dabei im Einzelfall auf das Verhältnis der aus dem BtM-Handel erzielten Einnahmen zu seinem sonstigen (legalen) Einkommen an. Die Einnahmen dürfen also nicht zu gering sein, weil sonst nicht von einem nennenswerten Beitrag zum Lebensunterhalt ausgegangen werden kann. Der BtM-Handel als Nebenerwerbsquelle reicht aber aus. Der Geldfluss muss dabei nicht stetig sein, sondern kann Schwankungen unterliegen. Nicht unter den Straftatbestand fällt lediglich ein geringfügiges Nebeneinkommen.

Beim Umfang stellt die Rechtsprechung vor allem auf die Höhe des Gewinns ab. Dieser wird aus der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis der Drogen sowie abzüglich eventueller Nebenkosten für Verpackung, Transport usw. berechnet.




Welche Strafe erhält man für gewerbsmäßiges Handeltreiben mit BtM?

24.02.2022

Der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln gilt als besonders schwerer Fall des § 29 BtMG und wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

In der Praxis kommt § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nur dann zur Anwendung, wenn der Handel lediglich mit einer „Normalmenge“ an Betäubungsmitteln erfolgt ist, die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ also noch nicht überschritten wurde. Beim Handeltreiben mit Drogen wird dieser Schwellenwert aber relativ schnell erreicht. In diesem Fall ist § 29a I Nr. 2 BtMG einschlägig. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hier ebenfalls ein Jahr.

Details zum Mengen-System im Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie im Abschnitt „Bedeutung der Menge an Betäubungsmitteln“ des Artikels: „Welche Strafe droht bei Verstoß gegen §§ 29 ff. BtMG?“




Wie verhält man sich beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Handeltreibens?

24.02.2022

Das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein sogenannter Qualifikationstatbestand des § 29 BtMG und wird deshalb höher bestraft als der „einfache Handel“. Wegen der drohenden höheren Strafe ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig einen erfahrenen BtM-Anwalt einzuschalten.

Die Verteidigungschancen bei diesem Tatvorwurf sind gut, weil eine größere Anzahl von Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein muss. Zum einen müssen mehrere Geschäfte vorliegen. Je weniger also nachgewiesen werden können, um so geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Zum anderen lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen der „fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang“ gut angreifen, weil der Nachweis dieses Vorsatzes der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft in der Praxis oft schwerfällt.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in vielen BtMG-Verfahren kann ich Ihren Fall realistisch einschätzen und durch die richtige Verteidigungsstrategie für ein möglichst mildes Urteil sorgen. Ich bin bundesweit als Strafverteidiger tätig. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, Kontakt mit mir auf.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Was ist gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG? Zuletzt aktualisiert: 24.02.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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