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Pflichtverteidiger für Strafrecht
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Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir übernehmen auch Pflichtverteidigungen. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten Pflichtverteidiger für Ihr Strafverfahren sind.

Die Ersteinschätzung Ihres Falles durch uns ist immer kostenlos und unverbindlich. Danach können Sie entscheiden, ob Sie einem unserer Anwälte das Mandat übertragen. Unsere Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin.

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    Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO

    Pflichtverteidigung im Strafrecht

    Um den Begriff Pflichtverteidiger ranken sich verschiedene Mythen. Manche verstehen darunter einen Anwalt, der kostenlos vom Staat gestellt wird und glauben deshalb, dass es sich um einen „Billiganwalt“ handelt, der für den Beschuldigten nicht viel taugt. Was ist an diesem Gerücht wirklich dran?

    Im Folgenden erfahren Sie, warum es einen Pflichtverteidiger in der Strafprozessordnung gar nicht gibt und wann ein „Fall der notwendigen Verteidigung“ vorliegt, in dem einem Beschuldigten ein Strafverteidiger zuordnet werden muss, wenn er noch keinen hat. Zudem erklären wir, warum man seinen Pflichtverteidiger selbst wählen sollte.



    Wann besteht ein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung gemäß § 140 StPO?

    23.08.2022

    Wie eingangs schon kurz erwähnt, kommt der Begriff Pflichtverteidiger in der Strafprozessordnung (StPO) nicht vor. Das Gesetz spricht in § 140 StPO von einem „Fall der notwendigen Verteidigung“ und listet dazu in Absatz 1 eine ganze Reihe von Beispielen auf:

    • wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung der ersten Instanz vor einem Oberlandesgericht, einem Landgericht oder dem Schöffengericht eines Amtsgerichts stattfinden wird;
    • wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (Verbrechen sind nach § 12 StGB rechtswidrige Taten, bei denen das Mindeststrafmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ist.),
    • wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
    • wenn im Ermittlungsverfahren nach den §§ 115, 115a, 127 Abs. 1 oder 129 StPO eine Entscheidung über die Verhängung von Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung ansteht;
    • wenn sich der Beschuldigte aufgrund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet;
    • zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens wegen einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 81 StPO;
    • bei einem Sicherungsverfahren nach § 413 StPO wegen Schuldunfähigkeit;
    • der bisherige Verteidiger von der weiteren Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde;
    • in bestimmten Fällen der Nebenklage gemäß §§ 397a und 406h Abs. 3 und 4;
    • wenn bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
    • wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

    Diese Liste der Voraussetzungen ist aber nicht abschließend. Nach § 140 Abs. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, „wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“. Letzteres ist oft der Fall, wenn Beschuldigte nicht der deutschen Sprache mächtig sind.




    Kann ich mir selbst einen Anwalt aussuchen, der zum Pflichtverteidiger bestellt wird?

    23.08.2022

    Das kann man nicht nur – das sollte man sogar! Wenn eine der Voraussetzungen für den Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird der Beschuldigte gemäß § 141 Abs. 1 StPO bei der Eröffnung des Tatvorwurfs darüber belehrt. Er kann dann den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen und erhält die Gelegenheit, ihn selbst zu benennen. Dieser wird dann vom Gericht beigeordnet.

    Kein Antrag des Beschuldigten ist nach § 141 Abs. 2 StPO notwendig, wenn:

    • er einem Gericht zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
    • sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet;
    • es im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (insbesondere bei einer Vernehmung oder Gegenüberstellung);
    • der Beschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift nach § 201 StPO aufgefordert worden ist.

    In den vorgenannten Fällen bestellt das Gericht von sich aus einen Pflichtverteidiger. Auch hier hat der Beschuldigte das Vorschlagsrecht. Das Gericht wird dem Vorschlag folgen, wenn der Beiordnung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dazu gehört nach § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

    Wichtig:
    Die vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung des Pflichtverteidigers ist unbedingt einzuhalten. Ansonsten wählt das Gericht ihn selbst aus.

    In einigen Fällen ist eine Pflichtverteidigung auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Zwingend ist das aber nur bei der Verhängung von Untersuchungshaft. In eilbedürftigen Fällen kann sie die Beiordnung nach § 142 Abs. 4 StPO sogar selbst vornehmen. Ansonsten liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits während des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

    Nur wenn man keinen Pflichtverteidiger selbst bestellt, sucht das Gericht einen aus. Es ist verständlicherweise immer besser, selbst die Wahl zu treffen, denn ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist von großer Bedeutung für das Strafverfahren.

    Überlässt man die Auswahl dem Gericht, dann kann es sein, dass man einen Verteidiger beigeordnet bekommt, der sich nicht voll für seinen Mandanten einsetzt. Manche Gerichte neigen dazu, möglichst für sie bequeme Anwälte als Pflichtverteidiger zu bestellen. In diesem Fall kann es passieren, dass der Strafverteidiger nicht alle rechtlichen Möglichkeiten für den Angeklagten ausschöpft.





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    Was ist der Unterschied zwischen Strafverteidiger, Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

    23.08.2022

    Sowohl Pflichtverteidiger als auch Wahlverteidiger sind Strafverteidiger. Als Strafverteidiger kann jeder als Rechtsanwalt zugelassene Jurist tätig sein, der die Befähigung zum Richteramt besitzt (auch Volljurist genannt).

    Ein Teil der Strafverteidiger hat durch zusätzliche Lehrgänge und Prüfungen sowie eine vorgeschriebene Anzahl an Strafverfahren besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts nachgewiesen und darf sich deshalb als Fachanwalt für Strafrecht bezeichnen. Es handelt sich damit um besonders qualifizierte Strafverteidiger.

    Wahlverteidiger können nach § 138 Abs. 1 StPO alle Rechtsanwälte sein und daneben auch Hochschullehrer der Rechtswissenschaften. Der Unterschied des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger besteht nicht zuletzt darin, dass der Mandant ihn nicht nur auswählt, sondern das vereinbarte Honorar direkt an ihn zahlt.

    Der Pflichtverteidiger wird dagegen – wie oben beschrieben – vom Gericht bestellt, auch wenn der Beschuldigte ihn auswählen darf. Anspruch auf Pflichtverteidigung hat man nur in den in § 140 Abs. 1 und 2 StPO beschriebenen Fällen. Ein Rechtsanwalt kann nicht zur Übernahme einer Pflichtverteidigung gezwungen werden.




    Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

    23.08.2022

    Es handelt sich um einen Irrglauben, dass ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten kostenlos ist. Zwar übernimmt dessen Kosten zunächst einmal die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung sind aber diese Kosten an die Justizkasse zurückzuerstatten. Der Vorteil liegt in finanzieller Hinsicht darin, dass der Mandant nicht sofort die Anwaltskosten zahlen muss.

    Im Strafverfahren gibt es – anders als im Zivilrecht – keine Prozesskostenhilfe. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass man als Angeklagter die Kosten seiner Strafverteidigung selbst trägt. Die Staatskasse übernimmt sie nur im Fall eines Freispruchs des Angeklagten.

    Im Zusammenhang mit der Kostenfrage sollte man wissen, dass die Gebühren eines Pflichtverteidigers unter denen eines Wahlverteidigers liegen. Deshalb kann es unter Umständen vorkommen, dass ein Pflichtverteidiger weniger engagiert auftritt, auch wenn berufsrechtlich kein Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidigung gemacht werden darf.




    Wahlverteidiger zusätzlich zum Pflichtverteidiger bestellen: Ist das möglich?

    23.08.2022

    Der zusätzlichen Mandatierung eines Wahlverteidigers neben einem bereits ernannten Pflichtverteidiger steht nichts entgegen. Gerade in rechtlich besonders schwierigen Verfahren kann sich die Übertragung des Mandats auf einen weiteren Anwalt durchaus lohnen.




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    Wechsel zwischen Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung?

    23.08.2022

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nach § 143 StPO aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt.

    Außerdem wird nach § 143a Abs. 1 die Bestellung aufgehoben, wenn der Beschuldigte sich selbst nachträglich einen Wahlverteidiger auswählt und dieser das Mandat auch annimmt.

    Andererseits kann ein als Wahlverteidiger ausgesuchter Rechtsanwalt sein Mandat auf Antrag niederlegen und sich zum Pflichtverteidiger bestellen lassen. Er muss in diesem Fall das Wahlmandat niederlegen.

    Der Wechsel von einem Pflichtverteidiger zu einem anderen ist dagegen nur sehr schwer möglich. Gemäß § 143a Abs. 2 kann ein solcher Wechsel erfolgen, wenn:

    • eine zu kurze Frist für die Wahl des Verteidigers gesetzt wurde (Antrag auf Verteidigerwechsel innerhalb von drei Wochen) oder
    • das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist. (Hier stellt die Rechtsprechung aber sehr hohe Anforderungen.)



    Übernehmen Dr. Brauer Rechtsanwälte eine Pflichtverteidigung?

    23.08.2022

    Unsere auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei ist bundesweit tätig. Dr. Matthias Brauer ist ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Unsere Strafverteidiger übernehmen auch Pflichtverteidigungen. Sprechen Sie uns darauf an, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten Pflichtverteidiger für Ihr Strafverfahren sind.

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    Vom Erstkontakt bis zur Problemlösung

    Ablauf unserer Pflichtverteidigung

    1.

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    2.

    Mandatserteilung

    Wenn Sie sich für eine durchsetzungsstarke Vertretung durch uns entscheiden, unterschreiben Sie eine Vollmacht und beauftragen uns mit den weiteren Schritten.
    3.

    Akteneinsicht

    Wir werden sofort Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe gegen Sie genauestens prüfen. Anschließend besprechen wir sämtliche Inhalte und Maßnahmen mit Ihnen.
    4.

    Verteidigung

    Wir setzen alle Hebel in Bewegung, um das Verfahren außergerichtlich zu beenden. Sollte Ihr Fall dennoch vor Gericht gehen, werden wir Sie dort mit allen Mitteln verteidigen.

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      Pflichtverteidiger Zuletzt aktualisiert: 23.08.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M
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