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Lohnwucher (§ 291 StGB): Als Arbeitgeber wegen geringer Löhne angezeigt?

Anzeige wegen Lohnwucher gemäß § 291 StGB

Zu wenig Lohn bezahlt - Anzeige wegen Lohnwucher? Ein Überblick:

Wenn Arbeitgeber etwa eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit ausnutzen und einem Arbeitnehmer oder Praktikanten zu wenig Lohn bezahlen, kann eine Straftat vorliegen.

Der Paragraf 291 des Strafgesetzbuches sieht Geldstrafen sowie langjährige Freiheitsstrafen beim sogenannten „Lohnwucher“ vor. Zudem drohen arbeitsrechtliche Folgen.

Arbeitgeber, die eine Anzeige erhalten haben, sollten keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.



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Was versteht man unter Lohnwucher?

Auch ohne jede böse Absicht kommt es vor, dass gerade junge Praktikanten als „Mädchen für alles“ eingespannt werden. Wenn sich dies jedoch messbar auf Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand auswirkt, muss dies bei der Lohnzahlung berücksichtigt werden und im Zweifelsfall muss der Lohn „mitwachsen“. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Praktikanten dies selbst im Blick haben und entsprechende Forderungen stellen. Genau da liegt jedoch der Knackpunkt.

Der Straftatbestand des Lohnwuchers gemäß § 291 StGB gilt dann als erfüllt, wenn ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung unter Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche des Arbeitnehmers besteht. Im Folgenden wollen wir genauer beleuchten, wie diese Begriffe zu verstehen sind:

  • Zwangslage:
    Der Arbeitnehmer befindet sich in einer Zwangslage, wenn er von der Anstellung und / oder dem dort ausgezahlten geringen Lohn abhängig ist, weil ihm ohne diese Anstellung große finanzielle Not drohen würde.

  • Unerfahrenheit:
    Ein Arbeitnehmer gilt als unerfahren, wenn er über vergleichsweise wenig Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt verfügt, was bei jungen Praktikanten per se angenommen werden kann.

  • Mangel an Urteilsvermögen:
    Wenn der Arbeitnehmer nicht allein mangels Erfahrung, sondern aus fehlenden Kenntnissen oder grundsätzlicher Beschränktheit seine Situation nicht einschätzen kann, ist der Arbeitgeber besonders zur Gewissenhaftigkeit verpflichtet.

  • Erhebliche Willensschwäche:
    Von einer erheblichen Willensschwäche kann man ausgehen, wenn der Arbeitnehmer sehr leicht beeinflussbar ist. Dieser Punkt ergänzt den vorherigen.



Wann ist ein Lohn unangemessen niedrig?

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Aktenzeichen 5 AZR 436/08) besteht ein klar erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns beträgt.

Unter Vergütung versteht man den Stunden- oder Monatslohn ohne Zulagen, aber unter Berücksichtigung der Marktlage. Das heißt, dass auch eine (bei Vertragsschluss) korrekte Vergütung durch spätere Tariferhöhungen zu strafbarem Wucher werden kann.




Wann macht man sich wegen Lohnwucher strafbar?

Wenn ein Arbeitnehmer einen Lohn unter der Zwei-Drittel-Grenze erhält und auf diesen Lohn angewiesen oder auf dem Arbeitsmarkt unerfahren ist, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass dessen Arbeitgeber sich strafbar macht.

Eine Strafbarkeit nach § 291 setzt voraus, dass mindestens einer der oben genannten Umstände zutrifft und der Arbeitgeber dies bewusst ausgenutzt hat. Mit anderen Worten: Lohnwucher ist nur bei Vorsatz strafbar.

Dem Arbeitgeber muss nachgewiesen werden, dass er absichtlich die Umstände ausgenutzt hat, um einen Angestellten auszubeuten. Nur dann ist eine Verurteilung möglich.

Lohnwucher hat allerdings auch zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Folgen, da § 138 BGB besagt, dass Wucher (nach obiger Definition) ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt und somit nichtig ist. Das bedeutet, dass eine zu geringe Lohnvereinbarung ungültig ist und der Arbeitnehmer Ansprüche auf einen angemessenen Lohn geltend machen kann.




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Welche Strafen drohen einem Arbeitgeber bei Lohnwucher gemäß § 291 StGB?

Gemäß § 291 StGB drohen bei einer Verurteilung wegen Lohnwucher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

In besonders schweren Fällen entfällt die Möglichkeit einer Geldstrafe und es kommen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und mindestens sechs Monaten in Frage. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Arbeitgeber sich dauerhaft und systematisch durch Lohnwucherei bereichert oder jemanden dadurch in wirtschaftliche Not gestürzt hat.

Das konkrete Strafmaß hängt von einer Menge Faktoren ab. Hierunter fallen zum Beispiel etwaige Vorstrafen des Angeklagten oder dessen Verhalten während des Verfahrens.




Wie sollte ein Arbeitgeber sich bei einer Anzeige wegen Lohnwucher verhalten?

Da das Verhalten des Beschuldigten von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Verfahrens sein kann, ist es wichtig, dass Sie im Falle einer Anzeige keine Fehler machen.

Es erübrigt sich wohl zu sagen, dass Sie mit dem Arbeitnehmer (sofern Sie wissen, wer Sie angezeigt hat) auf keinen Fall die Konfrontation suchen sollten. Auch von Versuchen, nachträglich durch persönliche Gespräche und Nachverhandlungen die Sache aus der Welt zu schaffen, ist dringend abzuraten, da derartiges Verhalten nur noch weitere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Entscheidend ist jetzt vor allem die Frage, ob sich überhaupt ein strafbares Verhalten Ihrerseits beweisen lässt. Das ist nämlich gar nicht so einfach. Ohne nachweisbaren Vorsatz keine Strafbarkeit, ohne Strafbarkeit kein Strafverfahren. Um Ihre eigenen Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens so hoch wie möglich zu halten, halten Sie sich an die beiden folgenden Regeln:

  1. Aussage verweigern!
    Als Beschuldigter werden Sie entweder schriftlich oder per Vorladung dazu angehalten, sich zur Sache zu äußern. Ob man Ihnen irgendetwas nachweisen kann, sagt Ihnen aber niemand, sodass Sie bei einer Aussage Gefahr laufen, sich unnötigerweise selbst ihr Grab zu schaufeln. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht, das ihnen nicht negativ angelastet werden kann. Auch zu Vorladungen der Polizei müssen Sie nicht erscheinen.

  2. Anwalt einschalten!
    Geben Sie die Angelegenheit am besten sofort in die Hände eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser wird sämtliche Kommunikation mit den Behörden für Sie übernehmen und als Erstes die Ermittlungsakte anfordern, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Im besten Falle lässt sich die Einstellung des Verfahrens durchsetzen. Sollte das nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf Basis der Aktenlage Ihre Verteidigung erarbeiten.

Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert. Auch im arbeitsrechtlichen Bereich verfügen wir durch jahrelange bundesweite Tätigkeit als Verteidiger von Unternehmern über reichliche Erfahrung. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Lohnwucher (§ 291 StGB): Als Arbeitgeber wegen geringer Löhne angezeigt? Zuletzt aktualisiert: 20.02.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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