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Nötigung: Diese Strafe droht nach § 240 StGB

Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 StGB

Die Nötigung gemäß § 240 StGB – ein Überblick:

Eine Nötigung gemäß § 240 StGB erfordert eine rechtswidrige und unmittelbare Zwangseinwirkung auf einen anderen Menschen. Dies kann durch Drohung oder durch tatsächliche Gewalteinwendung erfolgen.

Bei einer Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB droht eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Beschuldigte einer Nötigung sollten keine Aussage tätigen und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.



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Was ist laut Gesetz „Nötigung“?

Der Tatbestand der Nötigung ist unter § 240 StGB geregelt und gilt als erfüllt, wenn jemand

„einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“.

Unter „Gewalt“ versteht der Gesetzgeber jede unmittelbare oder indirekte Einwirkung auf den Körper des Opfers, um dessen Widerstand zu brechen. Üblicherweise kann man sich hierunter jede Art der Körperverletzung vorstellen. Aber auch Gewalt durch Unterlassen ist denkbar, etwa wenn sich Gruppen junger Leute auf öffentliche Straßen kleben und dadurch den Verkehr behindern.

Unter den Gewaltbegriff fällt auch das Einsperren in einen Raum und Gewalttätigkeiten gegen Sachen, sofern diese sich indirekt physisch auf die Person des Genötigten auswirken. Ein Klassiker der gewaltsamen Nötigung ist das Drängeln oder Ausbremsen im Straßenverkehr.

Weitere Informationen erhalten Sie hierbei in unserem Rechtstipp:
Nötigung im Straßenverkehr.

Als „Drohung“ gilt das Ankündigen eines künftigen Übels für den Bedrohten durch den Drohenden. Ein empfindliches Übel könnte körperliche Gewalt sein, aber auch abstraktere Situationsverschlechterungen sind denkbar, beispielsweise durch öffentliche Verleumdung des Opfers durch den Täter. Auch eine Drohung kann durch Unterlassen verwirklicht werden.

Es ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der Drohende seine Drohung tatsächlich ernst meint oder überhaupt über die notwendigen Mittel verfügt, sie wahr zu machen. Entscheidend ist die Wahrnehmung des Opfers.

Der Versuch ist strafbar. Das Opfer muss der Nötigung also nicht nachgeben.




Nötigung: Ist eine Verurteilung bei Aussage gegen Aussage möglich?

Wenn es keine Zeugen für die Tat gibt, stehen Aussage gegen Aussage. Als Beschuldigter ist dies jedoch nicht unbedingt ein Grund zum Feiern. Ohne objektive Möglichkeiten, die Aussagen der Beteiligten zu überprüfen, liegt die Entscheidung nämlich im Ermessen des Richters. Anders gesagt: Es kommt darauf an, wessen Aussage für das Gericht glaubhafter klingt. Im Regelfall wird hier, sofern dessen Version der Dinge nicht völlig absurd klingt, dem Kläger Glauben geschenkt.




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Welche Strafe droht bei Nötigung gemäß § 240 StBG?

Die Einstufung von Handlungen (oder Unterlassungen) als Gewalt oder Drohung ist nicht immer leicht und die Liste aller als Nötigung einzustufenden Handlungen ist unendlich. Daher spielt die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles für die Bestimmung des Strafmaßes eine entscheidende Rolle.

Grundsätzlich wird Nötigung gemäß § 240 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen sind auch bis zu fünf Jahre möglich.

Ein solcher, besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wird oder eine Nötigung im Rahmen eines Amtsmissbrauches stattfindet.

In der Regel ist mit einer Geldstrafe zu rechnen, die in Tagessätzen, also nach dem Einkommen des Täters berechnet wird und zumeist zwischen 20 und 40 Tagessätze beträgt.

Bei einer Nötigung im Straßenverkehr drohen außerdem Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot, bei schwereren Delikten sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.




Was sollte man bei einer Anzeige wegen Nötigung tun?

Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde, was in aller Regel per Post geschieht, sagt Ihnen niemand, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Stattdessen bittet man Sie, sich selbst zu den Anschuldigungen zu äußern. Davon raten wir dringend ab. Diese zwei Tipps sollten Sie bei einer Anzeige wegen Nötigung beachten:

  1. Aussage verweigern.
    Als Beschuldigter sind sie weder verpflichtet, sich zu den Anschuldigungen zu äußern, noch einen Anhörungsbogen auszufüllen oder einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Ihr Aussageverweigerungsrecht schützt Sie davor, sich versehentlich selbst zu belasten.

  2. Anwalt einschalten.
    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann die Ermittlungsakte einsehen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen. Im besten Falle sind die Vorwürfe unhaltbar und das Verfahren muss eingestellt werden. Falls das nicht möglich ist, wird Ihr Anwalt basierend auf der Aktenlage eine Strategie zu Ihrer Verteidigung entwerfen und Sie vor Gericht vertreten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München und verteidigt bundesweit. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung als Strafverteidiger und nutzen Sie am besten jetzt unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Nötigung: Diese Strafe droht nach § 240 StGB Zuletzt aktualisiert: 11.03.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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