Zuletzt aktualisiert am 8. April 2022
Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr - was jetzt zu tun ist
Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, der erlebt diese Situation öfter: Nach dem eigenen Empfinden trödelt ein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße unerträglich vor sich hin. Man selbst steht unter Termindruck und ärgert sich deshalb über solche Zeitgenossen. Da ist die Versuchung groß, den Anderen zum scheinbar richtigen Fahrverhalten zu zwingen.
Doch Vorsicht: Daraus kann schnell eine Straftat werden – die Nötigung im Straßenverkehr. Aber was ist darunter genau zu verstehen? Und welche rechtlichen Folgen kann sie haben?
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was versteht man unter „Nötigung im Straßenverkehr“?
- Straftat oder nur Ordnungswidrigkeit?
- Was sind typische Fälle von Nötigung im Straßenverkehr?
- Mit welcher Strafe muss man wegen Nötigung im Straßenverkehr rechnen?
- Warum sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden?
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Was versteht man unter „Nötigung im Straßenverkehr“?
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für die Erfüllung des Straftatbestandes der Nötigung bedarf es eines Vorsatzes, andere Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu drängen.
Unter Gewalt versteht man nicht nur körperliche Gewalt, sondern auch psychischen Druck, der gerade bei der Nötigung im Straßenverkehr besonders häufig vorkommt.
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel kann z. B. die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Verkehrsteilnehmers sein.
Straftat oder nur Ordnungswidrigkeit?
In der Praxis liegt nicht immer gleich eine Straftat vor, sondern es handelt sich oft nur um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird – z. B. bei der Missachtung des Abstandsgebots oder rücksichtslosem Überholen. Deshalb kommt es immer auf den Einzelfall an, ob wirklich eine Straftat nach § 240 StGB gegeben ist. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Nötigung hat das erhebliche Auswirkungen.
Was sind typische Fälle von Nötigung im Straßenverkehr?
Ausbremsen, drängeln, bewusstes blockieren von Zufahrten bis hin zu Verhindern einer Überholung. Fälle, die als Nötigung im Straßenverkehr gelten sind vielfältig. Wir haben für Sie typische Fälle näher thematisiert:
Ausbremsen
Grundloses Bremsen, das für einen anderen Fahrer nicht vorherzusehen war, kann eine Nötigung sein. Allerdings stellt das Bremsen an sich selbstverständlich keine Nötigung dar, wenn es z. B. aufgrund des vorausfahrenden Verkehrs oder der Wetterbedingungen notwendig ist. Autofahrer müssen jederzeit umsichtig am Verkehr teilnehmen und mit einer Bremsung rechnen. Entscheidend für die Annahme einer Nötigung sind der fehlende wichtige Grund hierfür und der Nachweis eines Vorsatzes, was im Einzelfall oft schwierig ist.
Drängeln durch dichtes Auffahren
Drängeln durch dichtes Auffahren mit dauerndem Gebrauch der Lichthupe. Das Unterschreiten des Abstands darf hier aber nicht nur ganz kurzzeitig sein. Das Betätigen der Lichthupe allein stellt noch keine Nötigung dar. Im Gegenteil: Laut § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf man die Lichthupe betätigen, wenn man dadurch darauf aufmerksam machen will, dass man selbst oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind. Das kann z. B. bei einem Überholvorgang der Fall sein.
Doch selbst wenn eine Nötigung nicht vorliegt, kann ein Abstandsverstoß hart geahndet werden. Hält etwa ein Hintermann den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeugen länger als 3 Sekunden bzw. über eine Strecke von 140 Metern nicht ein und ist zudem mit hoher Geschwindigkeit unterwegs, droht ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro. Außerdem ist in solchen Fällen mit zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von drei Monaten zu rechnen.
Weitere mögliche Fälle von Nötigung im Straßenverkehr:
- Überraschender Fahrbahnwechsel ohne erkennbaren Grund
- Verhindern einer Überholung durch permanentes Linksfahren
- Absichtliches Langsamfahren mit plötzlichem Ausscheren
- Erzwingen der Vorfahrt
- Freihalten eines Parkplatzes
- Bewusstes Blockieren einer Zufahrt
- Vorsätzliches Zuparken eines anderen Fahrzeugs
Mit welcher Strafe muss man wegen Nötigung im Straßenverkehr rechnen?
Wie bereits aus dem zitierten § 240 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, muss man mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.
Hinzu kommen noch bis zu drei Monate Fahrverbot und drei Punkte in Flensburg. Bei einem möglichen Entzug des Führerscheins kann das Gericht eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängen, in der keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Eine Geldstrafe nach § 240 StGB beträgt bis zu 90 Tagessätzen (drei Nettomonatsgehältern).
Sofern keine Straftat feststeht, droht trotzdem unter Umständen ein Bußgeld, worauf an dieser Stelle allerdings aufgrund der vielen unterschiedlichen Konstellationen nicht näher eingegangen werden kann.
Bei einer Verurteilung wegen einer Nötigung im Straßenverkehr, die Vorsatz voraussetzt, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten zurückverlangen, da in diesem Fall kein Deckung besteht.
Warum sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden?
Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei wegen einer Nötigung im Straßenverkehr erhalten, dann sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren.
Abzuraten ist auf jeden Fall von einer Aussage gegenüber der Polizei. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen nicht negativ ausgelegt werden darf.
Gerade beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gibt es oft eine schwierige Beweislage, vor allem, wenn Aussage gegen Aussage steht. Durch eigene Äußerungen würden Sie sich womöglich nur selbst belasten und erst dadurch eine Verurteilung herbeiführen. Bedenken Sie bitte neben der Strafe nach dem StGB auch die möglichen Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr, insbesondere ein drohendes Fahrverbot von mehreren Monaten oder sogar ein längerer Entzug der Fahrerlaubnis.
Durch eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie gelingt beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr oft eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 der Strafprozessordnung wegen geringer Schuld oder zumindest nach § 153a gegen Zahlung einer Geldauflage. Damit wird eine Verurteilung mit all ihren Nebenfolgen vermieden.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht spezialisiert. Aufgrund unserer anwaltlichen Erfahrung vertreten wir Sie engagiert und kompetent gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Nehmen Sie für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles über das Formular auf dieser Seite, über E-Mail oder Telefon (auch über WhatsApp) Kontakt mit uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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