Das Entdrosseln eines Fahrzeugs der Klasse AM ist grundsätzlich erlaubt und legal. In der Regel darf man damit jedoch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Durch die Leistungssteigerung können sowohl die Betriebserlaubnis als auch der Versicherungsschutz entfallen, was erhebliche zusätzliche Kosten und Risiken nach sich zieht.
Es ist zudem mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen, wenn das Fahrzeug nach dem Entfernen der Drossel nicht mehr von der vorhandenen Führerscheinklasse gedeckt ist.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wenden, der Ihren Fall prüft und Sie kompetent berät.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen einem Verkehrsdelikt?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für Verkehrsstrafrecht
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Roller entdrosseln: Ist das überhaupt erlaubt oder bereits strafbar?
- Mit frisiertem Roller im Straßenverkehr: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Frisierter Roller: Welche rechtlichen Folgen drohen beim Fahren im Straßenverkehr?
- Unfall mit frisiertem Roller: Welche rechtlichen Folgen drohen?
- Strafen für das Fahren mit einem frisierten Roller: Was droht konkret?
- Mit getuntem Roller erwischt: Wie sollten Sie jetzt reagieren?
Roller entdrosseln: Ist das überhaupt erlaubt oder bereits strafbar?
Der Rollerführerschein ab 16 erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Auf diese Weise kann man bereits zwei Jahre vor der Volljährigkeit unabhängig mobil sein. Doch schon nach den ersten Fahrten setzt bei vielen die Ernüchterung ein, denn Fahrzeuge der Klasse AM dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und sind gedrosselt. Die Versuchung, die Drossel zu entfernen ist also groß.
Es ist allerdings nicht besonders schwierig, den Motor zu entdrosseln und damit deutlich höhere Geschwindigkeiten – teilweise sogar das Doppelte – zu erreichen. Nur stellt sich die entscheidende Frage: Ist das nicht verboten?
Das Entdrosseln eines Motors an sich ist nicht strafbar. Entscheidend ist jedoch, was anschließend passiert. Wer mit einem frisierten Roller im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, begeht regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Wer leichtfertig mit einem manipulierten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, muss daher mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Mit frisiertem Roller im Straßenverkehr: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wer ein Fahrzeug wie Mofa, Moped oder Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr führen möchte, muss grundsätzlich über drei Voraussetzungen verfügen:
- Gültige Fahrerlaubnis
- Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
- Ausreichenden Versicherungsschutz
Diese drei Voraussetzungen entfallen in der Regel, sobald eine Leistungssteigerung durch Entdrosseln oder sonstige Manipulationen am Motor vorgenommen wird. Die Betriebserlaubnis erlischt, der bestehende Versicherungsschutz wird unwirksam, und häufig reicht auch die vorhandene Fahrerlaubnis (Klasse AM) nicht mehr aus, weil das Fahrzeug rechtlich in eine höhere Fahrzeugklasse fällt.
Die Voraussetzungen anschließend wieder ordnungsgemäß herzustellen und das Drossel Entfernen rückgängig zu machen, ist in der Praxis aufwendig und kostenintensiv. Wer dennoch ohne gültige Fahrerlaubnis, ohne Betriebserlaubnis oder ohne Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen – von empfindlichen Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.
Frisierter Roller: Welche rechtlichen Folgen drohen beim Fahren im Straßenverkehr?
Fahrerlaubnis: Fahren ohne gültigen Führerschein (§ 21 StVG)
Der Führerschein der Klasse AM (bzw. A1), den man bereits mit 16 Jahren erwerben kann, gilt nur für die unterste Fahrzeugklasse, also einspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Wird der Motor entdrosselt, um höhere Geschwindigkeiten zu erreichen, verlässt das Fahrzeug diesen Geltungsbereich.
In diesem Fall wäre grundsätzlich ein Motorradführerschein der Klasse A erforderlich. Wer diesen nicht besitzt und dennoch ein entsprechend leistungsstärkeres Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, macht sich gemäß § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Betriebserlaubnis: Erlöschen nach § 19 StVZO
Wird die Motorleistung eines Kraftfahrzeugs durch Tuning verändert, erlischt gemäß § 19 StVZO automatisch die allgemeine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr im öffentlichen Verkehr genutzt werden.
Wer dennoch mit einem solchen Fahrzeug unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO, die mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet werden kann.
Versicherungsschutz: Risiko strafbarer Verstoß (§§ 1, 6 PflVG)
In vielen Fällen entfällt mit der erloschenen Betriebserlaubnis auch der Versicherungsschutz. Das kann insbesondere dann gravierende Folgen haben, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und Schäden an Dritten entstehen.
Aber auch unabhängig von einem Unfall ist das Fahren ohne gültigen Versicherungsschutz ein Straftatbestand nach §§ 1, 6 PflVG, der empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.
Unfall mit frisiertem Roller: Welche rechtlichen Folgen drohen?
In der Theorie darf ein frisierter Motor bei der rechtlichen Bewertung eines Unfalls nur dann eine Rolle spielen, wenn die veränderte Motorleistung ursächlich für den Unfall war. In der Praxis wird dieser Zusammenhang jedoch häufig angenommen – insbesondere dann, wenn sich der Roller zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befand und nicht etwa an einer roten Ampel oder auf einem Parkplatz stand. Wer mit einem getunten Roller in einen Unfall verwickelt ist, muss daher regelmäßig damit rechnen, dass ihm zumindest eine (Teil-)Schuld zugesprochen wird.
Hinzu kommen nahezu immer die bereits genannten rechtlichen Probleme: kein gültiger Versicherungsschutz, keine Betriebserlaubnis und unter Umständen keine gültige Fahrerlaubnis. Diese Faktoren führen nicht nur zu erheblichen Schadensersatzforderungen, sondern regelmäßig auch zu einer Strafanzeige und weiteren straf- oder ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Strafen für das Fahren mit einem frisierten Roller: Was droht konkret?
Wenn sich – etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder infolge eines Unfalls – herausstellt, dass der Motor eines Rollers oder Mofas entdrosselt wurde und dadurch Fahrerlaubnis, Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz entfallen sind, kann es schnell teuer und strafrechtlich relevant werden:
- Fahren ohne Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder sowie Punkte in Flensburg.
- Fahren ohne Versicherungsschutz stellt nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine Straftat dar. Hier sind Geldstrafen und regelmäßig auch Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis zu erwarten.
- Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist ebenfalls eine Straftat. Nach § 21 StVG drohen Geldstrafen oder – in schwerwiegenden Fällen – sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Da viele Betroffene unter 18 Jahre alt sind, wird häufig Jugendstrafrecht angewendet. In der Praxis werden dann oft Arbeitsstunden verhängt. Die Fahrerlaubnis ist jedoch in der Regel dennoch weg. Nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten muss sie neu beantragt werden – im Ergebnis beginnt man also wieder bei null.
Mit getuntem Roller erwischt: Wie sollten Sie jetzt reagieren?
Wenn Sie – etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle – ins Visier der Polizei geraten sind und anschließend Post von den Ermittlungsbehörden erhalten haben, besteht zunächst kein Grund zur Panik. Wichtig ist, jetzt überlegt und rechtlich korrekt zu handeln. Nutzen Sie konsequent Ihr Aussageverweigerungsrecht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ein erfahrener Verteidiger kann prüfen, ob und wie sich das Verfahren gegen Auflagen einstellen lässt oder zumindest eine möglichst milde Sanktion erreicht werden kann.
Nach einem Unfall: Beweise sichern und nichts vorschnell sagen
Sollten Sie mit einem getunten Roller, der nicht mehr gedrosselt ist, in einen Unfall verwickelt worden sein, ist es besonders wichtig, alle verfügbaren Informationen zum Unfallhergang zu sichern. Dazu zählen insbesondere Fotos der beteiligten Fahrzeuge, der Unfallstelle sowie – wenn möglich – Kontaktdaten von Zeugen. Diese Unterlagen sollten Sie umgehend einem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen, damit er den Sachverhalt auswerten und mögliche Schuldzuweisungen entkräften kann.
Auch in dieser Situation gilt: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Unüberlegte Aussagen können sich später nachteilig auf Ihre Verteidigung auswirken.
Schnelle und kompetente Hilfe vom Fachanwalt
Dr. Matthias Brauer LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und verfügt durch seine langjährige Praxis über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und Gerichten.
Unsere Kanzlei ist an mehreren Standorten vertreten: Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Sie können uns direkt vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder ganz unkompliziert via WhatsApp kontaktieren. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten eine schnelle erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
Wir beraten Sie gerne und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.







