Anwälte bei Urkundenfälschung
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit bei Anschuldigungen rund um Urkundenfälschung.
Wird Ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger bei Urkundenfälschung.
Unsere Anwälte haben sich auf Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert. Nutzen Sie diese Kompetenz und Erfahrung für Ihr Verfahren.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
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Ihnen wird Urkundenfälschung vorgeworfen? Sie benötigen einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Bei Urkundenfälschung erfahren Beschuldigte meist durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Bei Urkundenfälschung kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Nehmen Sie solche Anschuldigungen deshalb nicht auf die leichte Schulter. Sie sollten nicht untätig bleiben und folgende Punkte beachten.
Als erfahrene Anwälte für Urkundenfälschung raten wir Ihnen:
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen oder zu relativieren. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Ein kompetenter Anwalt für Strafrecht wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Verteidigung aufgebaut werden.
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Der Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist schwerwiegend und kann gravierende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unter Urkundenfälschung versteht man die Erstellung oder Veränderung einer Urkunde, um über deren Echtheit oder den Aussteller zu täuschen. Dies umfasst gefälschte Verträge, gefälschte Identitätsdokumente oder manipulierte Zeugnisse. Eine Verurteilung kann zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren führen. In besonders Fällen drohen sogar höhere Strafen.
Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung in Fällen von Urkundenfälschung spezialisiert. Strafrechtliche Verfahren in diesem Bereich sind oft komplex und erfordern eine fundierte rechtliche Expertise. Wir analysieren die Beweise, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, die Ihre Rechte schützt und die bestmöglichen Ergebnisse erzielt. Unser Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder das Strafmaß zu minimieren.
Viele Beschuldigte unterschätzen die Schwere des Vorwurfs. Selbst wenn die gefälschte Urkunde im privaten Umfeld verwendet wurde oder kein finanzieller Schaden entstanden ist, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Daher ist es entscheidend, dass Sie von Anfang an professionellen rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
Sollten Sie einer Urkundenfälschung beschuldigt werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie umfassend, vertreten Sie kompetent gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und begleiten Sie durch alle Phasen des Verfahrens. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann den entscheidenden Unterschied machen – vertrauen Sie auf unsere Expertise im Strafrecht.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Als Anwälte für Strafrecht sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Strafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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Gefälschte Fischerscheine erfüllen den Straftatbestand des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB. Strafbar macht sich, wer einen gefälschten Angelschein…
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Das Grunddelikt der Urkundenfälschung ist geregelt in § 267 StGB. Diese Norm schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beweiskraft von Urkunden. Genauer gesagt die Echtheit und die Aussagewahrheit von allen Informationsinhalten, die als Urkunde zu werten sind und denen eine Beweiskraft zukommt.
Insofern macht sich strafbar, wer echte Urkunden fälscht, unechte Urkunden herstellt oder falsche Urkunden benutzt, um andere zu täuschen.
Die Urkundendelikte sind dabei relativ kompliziert und führen bei Laien regelmäßig zu völlig falschen Einschätzungen, was mit einer solchen Fälschung überhaupt gemeint ist.
Ja, wer eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, der kann eine Straftat begehen.
Eine Urkunde ist zunächst nicht echt, wenn die Person, die als Aussteller genannt wird, die betreffende Erklärung nicht tatsächlich abgegeben hat. Verfälscht ist eine Urkunde, wenn Unbefugte ihren Inhalt nachträglich ändern und damit eine Fälschung herstellen.
Von einer solchen unechten oder verfälschten Urkunde muss dann aber auch Gebrauch gemacht werden. Dazu reicht es aus, diese der Person zugänglich zu machen, die mit der gefälschten Urkunde getäuscht werden soll.
Beispiel: Um bessere Jobchancen zu haben ändert jemand die Abiturnote auf seinem Zeugnis mit einer Bildbearbeitungssoftware und legt das verfälschte Zeugnis seiner Bewerbung bei.
Der strafrechtliche Urkundenbegriff ist viel weiter zu verstehen, als gemeinhin angenommen wird. Eine echte Urkunde muss keineswegs ein (quasi-)amtliches Dokument sein. Vielmehr kann alles eine Urkunde sein, was zur Verkörperung einer Gedankenerklärung dient, die gegenüber anderen („dem Rechtsverkehr“) als Beweismittel dienen soll und zumindest schlüssig erkennen lässt, wer der Aussteller des Dokuments ist.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB wird durch folgende Merkmale bzw. Funktionen verkörpert:
Sie muss eine dauerhafte Verkörperung der ihr innewohnenden Gedankenerklärung sein (sog. Perpetuierungsfunktion), die visuell wahrnehmbar ist. Das ist z.B. bereits bei einem zum Nachhalten von Bestellungen beschrifteten Bierdeckel im Wirtshaus der Fall, nicht aber bei einer CD oder einer Zeichnung im Schnee oder Sand.
Ferner muss sie geeignet und bestimmt sein, eine Tatsache gegenüber dem Rechtsverkehr zu beweisen. Rechtsverkehr meint kurz gesagt rechtliche Handlungen und Vereinbarungen zwischen Menschen oder Organisationen, durch die Rechte und Pflichten entstehen (sog. Beweisfunktion). Im Falle des Bierdeckels zum Beispiel wären das die aufgeschriebenen Getränke, da der Bierdeckel die vereinbarte Leistung bzw. Kaufsache dokumentiert.
Im Sinne der sog. Garantiefunktion muss überdies ein Aussteller erkennbar sein. Also derjenige, der die auf der Urkunde enthaltene Erklärung abgibt und für diese auch einstehen will. Das muss nicht namentlich sein. Es reicht, wenn es dem äußeren Anschein nach ersichtlich wird. So zum Beispiel steht auf dem Bierdeckel nicht der Name des Wirtes. Dennoch ist klar, dass er hier der Aussteller ist, der garantieren will, dass die gestrichelte Menge auch bestellt wurde.
Fernab der klassischen „Urkunde“ können also viele scheinbar profane Dinge durchaus eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches sein. Auch solche, die man gar nicht für eine Urkunde gehalten hätte.
Bei der Begehung gilt auch der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“! Man muss nicht juristisch kundig sein, ob eine Erklärung eine „Urkunde“ ist und damit das Herstellen und Verfälschen bestraft wird.
Es reicht schon aus, wenn das Gericht Ihnen auf der völligen Laienebene zutraut, dass es Ihnen in den Sinn kommt, dass etwas einen Urkundencharakter haben könnte. Das Strafgesetz setzt nicht voraus, dass jeder Bürger eine Urkunde rechtlich definieren kann. Aber jeder weiß, dass die Striche auf dem Bierdeckel maßgeblich für die zu zahlende Rechnung sind. Und bereits das reicht aus, auch wenn Sie es erst von der Polizei erfahren sollten, dass ein Bierdeckel eine Urkunde sein kann.
Nicht alles, was unwahr erklärt wird, ist strafbar. Es steht auch nicht per se unter Strafe, schriftlich zu lügen. Insofern kommt es drauf an, was mit der falschen Unterschrift konkret erklärt wird – und für wen.
Nicht strafbar ist jedenfalls eine reine Namenstäuschung. Viele Geschäfte des täglichen Lebens kommen ganz ohne Identitätsnachweis aus, etwa der Kauf von Brötchen oder einer Zeitung. Auch ist es nicht unüblich, in Hotels oder Restaurants mit einem anderen Namen einzuchecken. Strafbar ist das erst einmal nicht. Denn der „Aussteller“ der Erklärung steht ja hinter dem Erklärten.
Etwas anderes ist, wenn durch die Namenstäuschung die getätigte Erklärung jemand anders untergeschoben wird, der diesen Inhalt aber gar nicht zu eigen machen will. Dann kann das durchaus strafbar sein.
Beispiel: A hat vor dem Urlaub vergessen, seinen Handyvertrag zu unterschreiben. Sein Bruder B imitiert seine Unterschrift und sendet den Vertrag ab. Das ist für B nicht strafbar, denn der A wollte, dass diese Erklärung in seinem Namen genauso abgegeben wird.
Beispiel: A benötigt mehr Geld. Er setzt einen Änderungsvertrag mit einer Gehaltserhöhung auf und unterschreibt im Namen seines Chefs, dann gibt er den Vertrag bei der Personalabteilung ab. Der Chef weiß von nichts. Hier wäre A strafbar, denn er erklärt etwas für den Chef, das dieser gar nicht erklären will.
Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen geahndet. In besonders schweren Fällen können höhere Strafen verhängt werden.
Allerdings hängt die konkrete Strafe immer vom Einzelfall ab. Konkrete Prognosen können also pauschal nicht getroffen werden. Es kommt dabei auf die Tat und auch auf den Täter an. Wer also bloß auf einem Bierdeckel von 15 Strichen einige wegradiert und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, der dürfte sich am unteren Ende der Skala bewegen. Wer hingegen Wiederholungstäter ist und durch eine Urkundenfälschung enormen Schaden anrichtet, der dürfte wohl weitaus weniger Nachsicht von Gericht und Staatsanwalt erwarten dürfen.
Der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung ist in § 267 Abs. 3 StGB geregelt.
Das Gesetz zählt dabei einige Regelbeispiele auf. Demnach liegt ein solcher Fall in der Regel vor, wenn die Urkundenfälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, wenn dadurch ein erheblicher Vermögensverlust verursacht oder durch viele unechte oder verfälschte Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet wird. Auch wer die Urkundenfälschung begeht, in dem er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht, wird härter bestraft. Und zwar mit bis zu zehn Jahren Haft.
Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter Umständen kann auch ein unbenannter Fall des Verfälschens vorliegen, der das Strafmaß aber genauso heraufsetzt.
Es ist möglich, dass manche Handlungen gleich mehrere verschiedene Strafgesetze übertreten.
Ein Betrug liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen bei anderen einen Irrtum erregt, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei dem Opfer durch diese Handlungen ein Vermögensschaden entstehen muss.
Insofern kann eine Urkundenfälschung durchaus Teil eines Betruges sein. Der Betrug braucht zunächst eine Täuschung, durch die ein Irrtum hervorgerufen wird. Das Vorlegen einer unechten oder gefälschten Urkunde kann also zentraler Bestandteil eines Betruges sein, wenn dadurch das Gegenüber durch diese Täuschung und den daraus resultierenden Irrtum eine Vermögensverfügung zu eigenen Lasten vornimmt.
Beispiel: A legt seiner Bank eine Vermögensauskunft vor, die ihn als kreditwürdig ausweist. Das Zertifikat einer großen Bonitäts-Auskunftei hat der eigentlich insolvente A zuvor unbefugt umgeschrieben. Aufgrund dieser positiven Vermögensauskunft überweist die Bank dem A das begehrte Darlehen.
Hier hat A das Zertifikat über seine Bonität verfälscht und damit eine Urkundenfälschung begangen. Im späteren Verlauf hat er mit dem Zertifikat die Bank über seine Kreditwürdigkeit getäuscht und diese ob dieses Irrtums zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Die gefälschte und in Gebrauch genommene Urkunde war hier also Teil eines Betruges.
Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren oder eine Vorladung erhalten, sollten Sie sofort einen spezialisierten Fachanwalt einschalten. Je früher ein Rechtsbeistand involviert ist, desto besser kann er Ihre Verteidigungsstrategie entwickeln.
Einer polizeilichen Vorladung muss man keine Folge leisten. Man muss als Beschuldigter auch keine Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie dieses Recht – und lassen Sie lieber einen Profi ans Werk, der sich mit dieser komplizierten Materie auskennt.
Ein Rechtsanwalt analysiert die Ermittlungsakte, prüft die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, das Verfahren möglichst früh einzustellen oder das Strafmaß zu minimieren.
Bedenken Sie: Die Polizei bzw. die Ermittlungsbehörden haben in Ihrer Strafsache im Zweifel umfangreiches Material zusammengestellt, das Sie belasten soll. Material, das Sie aber nicht kennen und allein auch nicht einsehen dürfen.
Das kann aber ein Rechtsanwalt tun. Und zwar im Wege der Akteneinsicht. Allein hierdurch ergeben sich für Sie unschätzbare Vorteile. Denn wie wollen Sie sich gegen Vorwürfe wehren, die Sie gar nicht kennen?
Ferner kennt ein versierter Strafrechtsanwalt nicht nur die juristischen Fragestellungen, sondern auch die Tricks der Polizei im Verfahren. Als Ihr Rechtsbeistand kämpft ein Anwalt an Ihrer Seite und für Ihre Rechte. Durch eine geschickte juristische Strategie kann so auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt werden, so dass das Verfahren möglichst zu Ihren Gunsten verläuft – oder womöglich ganz einzustellen ist. Und das noch vor einem unangenehmen öffentlichen Gerichtsprozess mit ungewissem Ausgang.
Gerade bei einer falschen Beschuldigung ist es wichtig, rechtzeitig einen Anwalt zu beauftragen, der Ihnen hilft, Ihre Unschuld zu beweisen und eine schnelle Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Vor allem wenn Sie unschuldig sind, ist es wichtig, sich sofort professionelle Hilfe zu suchen. Denn jeder Tag eines laufenden Verfahrens ist belastend und birgt das Risiko, dass die (falschen) Vorwürfe sich ausweiten oder durch ungeschicktes Verhalten erhärten.
Bedenken Sie: Ohne Anwalt sind Sie sprichwörtlich blind! Denn Sie kennen weder die Akte noch die genauen Vorwürfe und Beweismittel, die gegen Sie ermittelt wurden. Ein versierter Fachanwalt für Strafrecht kann diese Unterlagen aber einsehen und umgehend juristisch auswerten, um den Staatsanwalt davon zu überzeugen, dass Sie als Täter gar nicht in Frage kommen. Ohne rechtlichen Beistand läuft das Verfahren im Zweifel einfach weiter. Womöglich bis es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, in der Sie dann plötzlich um Ihre Unschuld kämpfen müssen.
Wer andere einer Straftat bezichtigt, der kann durchaus hart bestraft werden. Das gilt auch für die falsche Verdächtigung einer Urkundenfälschung. Geregelt ist die falsche Verdächtigung in § 164 StGB. Demnach wird der Täter einer solchen falschen Anschuldigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist es auch, den Behörden eine Straftat anzuzeigen, die es gar nicht gegeben hat bzw. gar nicht geben wird. Auch dieses Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) wird bestraft – und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Allerdings ist dieser Straftatbestand subsidiär zu dem des § 164 StGB. Das heißt, wer sich bereits der falschen Verdächtigung strafbar gemacht hat, der kann nicht nochmal wegen dieser Tat bestraft werden.
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