Mitte 2024 wurde die Hausärztin Dr. Bianca Witzschel u. a. wegen der Ausstellung falscher Corona-Atteste zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt.
Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft verstärkt gegen die Adressaten dieser Atteste. Der Vorwurf lautet: „Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gemäß §§ 278 (1) und 26 StGB.
Wird ein sogenanntes Gefälligkeitsattest nachgewiesen, drohen eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sowie ein Eintrag ins Führungszeugnis.
Beschuldigte erhalten häufig einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung zur „schriftlichen Äußerung im Strafverfahren“, in dem viele Details hinsichtlich des Kontaktes mit der Ärztin erfragt werden. Unser Rat als Anwälte: Machen Sie keine Aussage und ziehen Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger hinzu.
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Haftstrafe wegen Gefälligkeitsattesten: Der Fall Dr. Bianca Witzschel
Die Corona-Jahre waren geprägt von Einschränkungen der Grundrechte und staatlichem Zwang. Viele Bürger suchten nach Wegen, diese Maßnahmen zu umgehen – sei es durch gefälschte Impfpässe oder falsche Atteste, etwa zur Befreiung von der Maskenpflicht. Ein Fall, der deutschlandweit für Schlagzeilen sorgte, war der gegen die 67-jährigen Hausärztin Dr. Bianca Witzschel aus Moritzburg, Sachsen.
Im Juni 2024 wurde sie vom Landgericht Dresden zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Außerdem darf sie drei Jahre lang nicht als Ärztin tätig sein. Zudem wurden rund 47.000 Euro eingezogen – Geld, dass sie laut Gericht durch den Verkauf falscher Atteste eingenommen hatte.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass Dr. Witzschel in den Jahren 2021 und 2022 bei Sammelterminen im gesamten Bundesgebiet ohne jegliche Untersuchung über 1.000 Gefälligkeitsatteste ausstellte. Diese reichten von Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht bis hin zu Attesten über angebliche Impfunfähigkeit. Dafür wurde sie wegen des gewerbsmäßigen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse verurteilt. Zudem beinhaltete das Urteil einen Verstoß gegen das Waffengesetz, da bei einer Durchsuchung ein Elektroschocker ohne PTB-Prüfsiegel gefunden wurde.
Die Ermittlungsbehörden erhielten durch die Praxisdurchsuchung Zugriff auf die Patientenkartei und gehen nun gegen die Empfänger der Atteste vor.
Atteste von Dr. Witzschel: Strafverfahren gegen Adressaten
Wir vertreten aktuell mehrere Mandanten, denen eine „Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gemäß §§ 278 (1) und 26 StGB im Zusammenhang mit Attesten von Dr. Witzschel vorgeworfen wird.
Ein ärztliches Attest muss auf einer persönlichen Untersuchung basieren. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, dass die Atteste von Dr. Witzschel auf Zuruf – entweder bei Sammelterminen oder über E-Mail und Telefon – gegen Bezahlung ausgestellt wurden.
Lässt sich dieser Vorwurf nachweisen, könnte der Tatbestand der Anstiftung gemäß § 26 StGB erfüllt sein. Nach diesem Gesetz wird der Anstifter wie der Täter selbst bestraft, wenn er vorsätzlich zur Tat angestiftet hat.
Mit welcher Strafe müssen „Anstifter“ rechnen?
Für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse droht gemäß § 278 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Dasselbe Strafmaß gilt gemäß § 26 StGB auch für den sogenannten Anstifter.
Das tatsächliche Strafmaß hängt jedoch vom Einzelfall ab. Es fließen sowohl die Tatumstände als auch die persönliche Situation des Beschuldigten in die Urteilsfindung ein. Zwar ist in den meisten Fällen nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, dennoch sollte eine Beschuldigung keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Die zu erwartende Geldstrafe liegt bei einer Verurteilung häufig im Bereich von 90 bis 120 Tagessätzen.
Eine Verurteilung, die 90 Tagessätze überschreitet, hat gravierende Konsequenzen: Neben der finanziellen Belastung führt sie zu einem Eintrag ins Führungszeugnis, was weitreichende berufliche und persönliche Folgen haben kann.
Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten – was tun?
Beschuldigte erfahren von den Anschuldigungen in der Regel durch einen Anhörungsbogen („Schriftliche Äußerung im Strafverfahren“) oder eine polizeiliche Vorladung. Die Behörden erhoffen sich durch diese Ermittlungsmethoden weitere Beweise. Häufig belasten sich Beschuldigte jedoch ungewollt selbst, was nicht selten zu einer späteren Verurteilung führt.
Unser Rat:
- Kein Wort ohne Einsicht in die Ermittlungsakte!
Sie sind weder verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, noch einen Anhörungsbogen auszufüllen. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen! Während Ihre Worte gegen Sie verwendet werden können, darf Ihnen Schweigen nicht negativ ausgelegt werden. Erst nach der Akteneinsicht wissen Sie, welche konkreten Beweise gegen Sie vorliegen. Darauf basierend kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. - Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu!
Ohne anwaltliche Unterstützung stehen Sie der Übermacht der Ermittlungsbehörden schutzlos gegenüber. Ein erfahrener Strafverteidiger wird Akteneinsicht beantragen und kann in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung erreichen.
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Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und hat bereits zahlreiche Verfahren wegen gefälschter Impfpässe und falscher Atteste geführt. Auch im aktuellen Fall vertreten wir mehrere Mandanten, denen eine Anstiftung vorgeworfen wird. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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