SARMs (Selective Androgen Receptor Modulators) sind synthetische Wirkstoffe, die den Muskelaufbau fördern sollen und deshalb insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport verbreitet sind.
Die Bestellung oder Einfuhr von SARMs über das Internet kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob bereits der Besitz strafbar ist, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall und der einschlägigen Rechtsgrundlage ab.
Ermittlungsverfahren beginnen häufig durch Zollkontrollen, beschlagnahmte Pakete oder Auswertungen von Bestelldaten. Nicht selten folgen darauf Vorladungen, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen.
Wird gegen Sie wegen SARMs ermittelt, sollten Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Zoll machen und möglichst früh einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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- Sind SARMs in Deutschland legal oder verboten?
- Was sind SARMs (Selective Androgen Receptor Modulators)?
- Welche SARMs gibt es?
- Ist der Besitz von SARMs strafbar?
- Ist die Bestellung von SARMs im Internet strafbar?
- Was passiert, wenn der Zoll SARMs beschlagnahmt?
- Welche Strafen drohen wegen SARMs?
- Was sollten Beschuldigte bei einem Strafverfahren wegen SARMs tun?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Verfahren wegen SARMs helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen SARMs
Sind SARMs in Deutschland legal oder verboten?
Wer sich im Fitness- oder Bodybuilding-Bereich bewegt, stößt früher oder später auf den Begriff SARMs. In sozialen Netzwerken, Internetforen und Online-Shops werden sie häufig als vermeintlich sichere Alternative zu klassischen Anabolika beworben. Aussagen wie „legal erhältlich“, „weniger Nebenwirkungen“ oder „kein Steroid“ vermitteln vielen Käufern den Eindruck, der Erwerb oder Besitz sei rechtlich unproblematisch.
Genau dieser Eindruck ist jedoch häufig falsch.
Ob SARMs in Deutschland erlaubt oder verboten sind, lässt sich nämlich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wirkstoff betroffen ist, wofür er bestimmt ist und welches konkrete Verhalten den Ermittlungsbehörden vorgeworfen wird. Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass SARMs allein deshalb legal seien, weil sie frei im Internet bestellt werden können. Tatsächlich bedeutet die Verfügbarkeit in einem Online-Shop jedoch nicht, dass Erwerb, Einfuhr oder Besitz automatisch rechtmäßig sind.
Viele Betroffene erfahren dies erst, wenn plötzlich eine Vorladung der Polizei, ein Schreiben des Zolls oder sogar eine Hausdurchsuchung erfolgt. Besonders häufig werden SARMs über ausländische Online-Shops bestellt. Dabei verlassen sich viele Käufer auf Bezeichnungen wie „Research Chemical“, „Nur für Forschungszwecke“ oder „Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt“ und gehen davon aus, dadurch auf der sicheren Seite zu sein. Eine solche Kennzeichnung schützt jedoch nicht automatisch vor strafrechtlichen Konsequenzen. Maßgeblich ist nicht allein die Beschriftung des Produkts, sondern vor allem dessen tatsächliche Zweckbestimmung.
Meistens keine arzneimittelrechtliche Zulassung
Hinzu kommt, dass die meisten SARMs keine arzneimittelrechtliche Zulassung in Deutschland besitzen. Sie dürfen deshalb regelmäßig nicht als Arzneimittel in den Verkehr gebracht oder zu therapeutischen Zwecken verkauft werden. Je nach Einzelfall können daher insbesondere die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) einschlägig sein.
Bei Leistungssportlern greift oft das Anti-Doping-Gesetz
Für Leistungssportler kommt zusätzlich das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Betracht. Nahezu alle bekannten SARMs stehen auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Wer als Spitzensportler solche Wirkstoffe besitzt oder anwendet, kann sich deshalb unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar machen. Für Freizeitsportler gelten dagegen regelmäßig andere rechtliche Maßstäbe.
Hinzu kommt, dass Ermittlungsbehörden heute deutlich häufiger gegen den Handel mit leistungssteigernden Substanzen vorgehen als noch vor einigen Jahren. Werden bei Ermittlungen gegen Händler Kundendaten sichergestellt oder Paketsendungen vom Zoll kontrolliert, geraten nicht selten auch Käufer in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden.
Der entscheidende Punkt lautet daher: Nicht jedes Verhalten im Zusammenhang mit SARMs ist automatisch strafbar. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen gesetzlichen Grundlage ab. Gerade deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, weshalb überhaupt ermittelt wird und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Was sind SARMs (Selective Androgen Receptor Modulators)?
SARMs ist die Abkürzung für Selective Androgen Receptor Modulators, auf Deutsch selektive Androgenrezeptor-Modulatoren. Es handelt sich um synthetisch entwickelte Wirkstoffe, die an die Androgenrezeptoren des Körpers binden und dadurch eine ähnliche Wirkung wie anabole Steroide entfalten können. Ziel ihrer Entwicklung war es ursprünglich, Medikamente gegen Muskelschwund, Osteoporose oder altersbedingten Muskelabbau zu entwickeln.
Im Gegensatz zu klassischen Anabolika sollen SARMs gezielt auf Muskel- und Knochengewebe wirken und andere Organe möglichst wenig beeinflussen. Genau diese vermeintlich selektive Wirkung machte sie insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport schnell beliebt. In Internetforen und sozialen Netzwerken werden SARMs häufig als vermeintlich „mildere Alternative zu Steroiden“ beworben.
Tatsächlich ist die wissenschaftliche Datenlage jedoch deutlich zurückhaltender. Für viele SARMs liegen keine ausreichenden Langzeitstudien am Menschen vor. Zudem können auch diese Substanzen erhebliche Nebenwirkungen verursachen, etwa hormonelle Störungen, Leberschäden oder Herz-Kreislauf-Probleme. Aus diesem Grund verfügen die meisten SARMs über keine Zulassung als Arzneimittel in Deutschland oder der Europäischen Union.
Gerade weil sie häufig nicht über Apotheken, sondern über ausländische Online-Shops oder als sogenannte „Research Chemicals“ vertrieben werden, entsteht bei vielen Käufern der Eindruck, es handele sich um legale Nahrungsergänzungsmittel. Diese Annahme kann jedoch erhebliche strafrechtliche Folgen haben.
Welche SARMs gibt es?
Mittlerweile existieren zahlreiche verschiedene SARMs. Einige davon sind besonders weit verbreitet und werden regelmäßig über das Internet bestellt. Zu den bekanntesten Wirkstoffen gehören insbesondere:
- Ostarine (MK-2866 / Enobosarm)
- RAD-140 (Testolone)
- LGD-4033 (Ligandrol)
- Andarine (S4)
- YK-11
- S-23
- ACP-105
- ACP-501
Daneben werden häufig weitere leistungssteigernde Wirkstoffe gemeinsam mit SARMs angeboten, obwohl sie chemisch streng genommen keine SARMs sind. Hierzu zählen insbesondere:
- MK-677 (Ibutamoren) – ein Wachstumshormon-Sekretagog
- GW-501516 (Cardarine) – ein PPARδ-Agonist
- SR9009 (Stenabolic)
Gerade in Online-Shops werden sämtliche dieser Stoffe häufig unter dem Oberbegriff SARMs vermarktet. Für Käufer ist deshalb oft kaum erkennbar, welcher Wirkstoff tatsächlich enthalten ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben können.
Hinzu kommt, dass Untersuchungen verschiedener Behörden und Labore immer wieder zeigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Produkte erheblich von der Verpackungsangabe abweichen kann. Teilweise enthalten vermeintliche SARMs andere Wirkstoffe oder sogar klassische anabole Steroide. Dadurch können sich sowohl die gesundheitlichen als auch die rechtlichen Risiken erheblich erhöhen.
Ist der Besitz von SARMs strafbar?
Diese Frage gehört zu den häufigsten, die sich Betroffene nach einer Vorladung oder einer Zollkontrolle stellen. Eine pauschale Antwort gibt es jedoch nicht. Der bloße Besitz von SARMs ist nicht in jedem Fall automatisch strafbar. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wirkstoff betroffen ist, welche Menge vorliegt, welchem Zweck die Substanz dient und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Ermittlungsbehörden den Vorwurf stützen.
In der Praxis wird häufig vorschnell davon ausgegangen, dass bereits der Besitz eines SARM-Präparats zwangsläufig eine Straftat darstellt. Tatsächlich unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen jedoch erheblich. Während das Anti-Doping-Gesetz insbesondere den organisierten Leistungs- und Wettkampfsport in den Blick nimmt, stehen beim Arzneimittelgesetz andere Verhaltensweisen wie das Herstellen, Inverkehrbringen, Handeltreiben oder die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel im Vordergrund.
Ob allein der Besitz strafrechtlich relevant ist, muss deshalb immer anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Hinzu kommt, dass die Ermittlungsbehörden häufig zunächst einen weitergehenden Verdacht prüfen. So kann etwa bei größeren Mengen oder mehreren unterschiedlichen Präparaten der Verdacht entstehen, dass die Substanzen nicht ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt waren, sondern möglicherweise weiterverkauft werden sollten.
Gerade deshalb sollte der Sachverhalt nicht vorschnell gegenüber Polizei oder Zoll erklärt werden. Bereits unbedachte Angaben zum Verwendungszweck oder zur Herkunft der Präparate können den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens erheblich beeinflussen.
Ist die Bestellung von SARMs im Internet strafbar?
Viele Strafverfahren beginnen nicht mit einer Hausdurchsuchung oder einer Anzeige, sondern mit einer Bestellung über einen Online-Shop. Besonders häufig stammen die Sendungen aus den USA, China oder Großbritannien, aber auch Bestellungen innerhalb der Europäischen Union können Ermittlungen auslösen.
Ob bereits die Bestellung strafbar ist, hängt ebenfalls vom jeweiligen Einzelfall ab. Maßgeblich ist insbesondere, welcher Wirkstoff bestellt wurde, aus welchem Staat die Lieferung erfolgt, ob eine Einfuhr nach Deutschland stattfindet und welche Vorschriften im konkreten Fall einschlägig sind.
Viele Käufer gehen davon aus, dass sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen, wenn die Produkte frei im Internet angeboten werden. Tatsächlich kann jedoch gerade die Einfuhr nach Deutschland strafrechtlich relevant sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um nicht zugelassene Arzneimittel handelt oder andere arzneimittelrechtliche Vorschriften verletzt werden.
Auch die häufig verwendeten Hinweise wie „Research Chemical“, „Laborprodukt“ oder „Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt“ bieten keinen sicheren Schutz. Ermittlungsbehörden prüfen regelmäßig, ob diese Kennzeichnungen lediglich dazu dienen sollen, die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu umgehen. Entscheidend ist letztlich, welchem tatsächlichen Zweck die bestellten Präparate dienen sollten.
In vielen Verfahren gelangen die Behörden zudem nicht nur über abgefangene Pakete an die Daten der Käufer. Werden Online-Händler durchsucht oder Server sichergestellt, können Kundendaten, Bestelllisten, Zahlungsinformationen oder E-Mail-Adressen ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage werden anschließend häufig Ermittlungsverfahren gegen die jeweiligen Besteller eingeleitet.
Aus diesem Grund erfahren Betroffene oftmals erst Monate nach ihrer Bestellung durch eine polizeiliche Vorladung, ein Schreiben des Zolls oder sogar durch eine Hausdurchsuchung, dass gegen sie bereits ein Strafverfahren geführt wird.
Was passiert, wenn der Zoll SARMs beschlagnahmt?
Werden SARMs aus dem Ausland bestellt, erfolgt die Entdeckung häufig bereits im Rahmen der zollrechtlichen Einfuhrkontrolle. Insbesondere Sendungen aus Nicht-EU-Staaten werden regelmäßig überprüft. Besteht der Verdacht, dass die Lieferung gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verstößt, kann der Zoll das Paket anhalten, sicherstellen oder beschlagnahmen.
Für viele Betroffene beginnt das Ermittlungsverfahren mit einem entsprechenden Schreiben des Zolls. In anderen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die weitere Ermittlungsmaßnahmen veranlasst. Je nach Sachlage kann anschließend eine Vorladung als Beschuldigter erfolgen. In umfangreicheren Verfahren oder bei einem Verdacht auf Handel sind auch Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme von Smartphones, Computern oder weiteren Datenträgern keine Seltenheit.
Gerade digitale Beweismittel spielen bei Ermittlungen wegen SARMs häufig eine wichtige Rolle. Bestellbestätigungen, E-Mail-Verkehr, Messenger-Chats oder Zahlungsnachweise können von den Ermittlungsbehörden ausgewertet werden, um Umfang und Hintergrund der Bestellung zu klären.
Wichtig: Erhalten Sie Post vom Zoll oder von der Polizei, sollten Sie keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Auch wenn der Vorwurf auf den ersten Blick harmlos erscheint, lässt sich regelmäßig erst nach einer Akteneinsicht beurteilen, welche Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen und welche Verteidigungsansätze bestehen.
Welche Strafen drohen wegen SARMs?
Welche Strafe im Einzelfall droht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist zunächst, welcher konkrete Straftatbestand den Ermittlungsbehörden zufolge erfüllt sein soll. Ebenso spielen die Menge der sichergestellten Präparate, der Verwendungszweck sowie mögliche Vorstrafen eine wichtige Rolle.
Je nach Sachverhalt kommen insbesondere Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder – bei Leistungs- und Wettkampfsportlern – gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Betracht. Wird darüber hinaus der Verdacht erhoben, dass die Präparate gewerbsmäßig verkauft oder weitergegeben wurden, können deutlich höhere Strafen drohen als bei einer Bestellung für den Eigengebrauch.
Bei Ersttätern mit einer guten Strafverteidigung endet ein Verfahren häufig mit einer Geldstrafe oder – je nach Beweislage und den Umständen des Einzelfalls – sogar mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Anders kann die Situation bei größeren Mengen, wiederholten Bestellungen oder einem nachgewiesenen Handel aussehen. In diesen Fällen kommt grundsätzlich auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Neben der eigentlichen Strafe müssen Betroffene häufig mit weiteren Konsequenzen rechnen. So können die bestellten Präparate eingezogen und vernichtet werden. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskosten, Kosten der Einziehung oder weitere finanzielle Belastungen entstehen.
Für Leistungssportler können die Folgen zudem weit über das Strafverfahren hinausgehen. Neben einer möglichen Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz drohen regelmäßig sportrechtliche Sanktionen, etwa Wettkampfsperren, Aberkennung von Titeln oder der Verlust von Fördergeldern.
Entscheidend ist deshalb stets eine sorgfältige Prüfung, welcher Vorwurf tatsächlich erhoben wird. Nicht jede sichergestellte SARM-Bestellung führt automatisch zu einer Verurteilung.
Was sollten Beschuldigte bei einem Strafverfahren wegen SARMs tun?
Wer erstmals Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Zoll erhält, ist häufig verunsichert. Viele Betroffene möchten die Angelegenheit möglichst schnell aufklären und glauben, dass sich der Verdacht durch eine Erklärung aus der Welt schaffen lässt. Gerade im Strafverfahren ist dies jedoch häufig der falsche Weg.
Auch bei Ermittlungen wegen SARMs gelten die Grundregeln für Beschuldigte:
1. Keine Aussage gegenüber Polizei oder Zoll
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Von diesem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie grundsätzlich Gebrauch machen. Ihr Schweigen darf Ihnen später nicht negativ ausgelegt werden. Gerade bei Verfahren wegen SARMs kommt es häufig auf Details an. Bereits eine scheinbar harmlose Aussage zur Herkunft der Präparate, zum Verwendungszweck oder zu früheren Bestellungen kann den Tatverdacht ungewollt erhärten.
2. Frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten
Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst dadurch lässt sich feststellen, worauf sich der Tatverdacht stützt, welche Beweise bereits vorliegen, welche gesetzlichen Vorschriften überhaupt einschlägig sind und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist. Nicht selten zeigt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte, dass der Tatvorwurf deutlich schwächer ist, als das Anschreiben der Ermittlungsbehörden zunächst vermuten lässt.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Verfahren wegen SARMs helfen?
Gerade Verfahren wegen SARMs sind rechtlich häufig komplex. Nicht selten treffen Arzneimittelrecht, Anti-Doping-Recht, Strafrecht und Zollrecht aufeinander. Hinzu kommt, dass die rechtliche Einordnung einzelner Wirkstoffe und Präparate im Detail sorgfältig geprüft werden muss.
Ein Strafverteidiger wird deshalb zunächst analysieren, welche Rechtsgrundlage den Ermittlungen überhaupt zugrunde liegt und ob die Voraussetzungen einer Strafbarkeit tatsächlich erfüllt sind. Ebenso wird geprüft, ob die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt zutreffend bewertet haben und ob die vorhandenen Beweise für eine Anklage überhaupt ausreichen.
In vielen Verfahren bestehen durchaus Ansatzpunkte für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Beispielsweise kann zu prüfen sein,
- ob tatsächlich ein verbotener Wirkstoff vorliegt,
- ob die Einfuhr rechtlich zutreffend bewertet wurde,
- ob die sichergestellte Menge Rückschlüsse auf einen Handel zulässt,
- oder ob der erforderliche Vorsatz überhaupt nachgewiesen werden kann.
Das Ziel einer frühzeitigen Verteidigung besteht regelmäßig darin, eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden und – soweit rechtlich möglich – eine Einstellung oder zumindest eine möglichst milde Sanktion zu erreichen.
Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen SARMs
Wenn gegen Sie wegen SARMs, einer Bestellung im Internet, eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Anti-Doping-Gesetz ermittelt wird, sollten Sie keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten Beschuldigte bundesweit im Strafverfahren. Nach einer umfassenden Akteneinsicht prüfen wir die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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