In der heutigen Zeit werden oft Arzneimittel im Internet bestellt – darunter auch im Ausland, weil sie dort günstiger zu haben sind. Was viele nicht wissen: Die Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland ist häufig nicht erlaubt.
Das betrifft nicht etwa nur Anabolika oder Arzneien, die Betäubungsmitteln ähnlich sind, sondern auch Schlafmittel, Arzneien gegen Haarausfall, Potenzmittel und ähnliche Produkte.
Die entsprechenden Arzneimittel können vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet werden. Außerdem drohen ein Ermittlungsverfahren und eine Strafe nach dem Arzneimittelgesetz für den Besteller.
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Was ist überhaupt ein Arzneimittel?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert in § 2 Abs. 1 Arzneien allgemein als Stoffe, die zur Anwendung am oder im Körper und zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden bestimmt sind.
Für die Rechtslage in Deutschland ist es dabei unerheblich, ob der Hersteller oder Händler es als etwas anderes beschreibt, z. B. als Nahrungsergänzungsmittel.
Darf man als Privatperson Arzneimittel nach Deutschland einführen?
Bezieht man Arzneimittel aus dem Ausland, handelt es sich im rechtlichen Sinne um eine sogenannte Verbringung. Das darf man bei Arzneimitteln aber nur unter ganz engen Voraussetzungen.
Die Medikamente müssen in Deutschland zugelassen und registriert sein. Damit sollen Endverbraucher vor Risiken geschützt werden, die ihnen durch die Einnahme nicht zugelassener Arzneimittel drohen könnten. Die Behörden haben hier vor allem Herstellung und Vertrieb im Visier. Verfolgt werden aber zumindest mit einem Bußgeld auch die Besteller von Arzneimitteln im Ausland, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug nicht gegeben sind.
Zudem kommt es darauf an, ob die Arzneimittel bei einem anerkannten Händler in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (zusätzlich zu den EU-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in sogenannten Drittstaaten (alle anderen Länder) bezogen werden.
Die Versendung aus EU- bzw. EWR-Staaten ist erlaubt, sofern das Arzneimittel in Deutschland zugelassen ist und der ausländische Apotheker sich an die deutschen Vorschriften für den Versandhandel bzw. elektronischen Handel hält. Bei einigen wenigen EU- bzw. EWR-Staaten (Island, Niederlande, Schweden, Tschechien) geht man aufgrund einer vergleichbaren Gesetzgebung generell davon aus, dass die dortigen Versandapotheken Arzneimittel nach Deutschland einführen dürfen. Bei allen anderen EU- bzw. EWR-Staaten bedarf es einer gesonderten Zulassung in Deutschland.
Häufig werden Arzneimittel jedoch aus dem Nicht-EU-Ausland bezogen. Die Einfuhr durch Privatleute ist in diesen Fällen nicht gestattet! Indien ist z. B. ein Staat, aus dem häufig Medikamente illegal bezogen werden, teilweise auch über Drittländer.
Neben der Einfuhr durch Privatpersonen ist auch die Abgabe an Dritte – selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt – verboten.
Reisende dürfen Medikamente für drei Monate mitbringen
Unabhängig vom hier behandelten Fall der Bestellung im Internet ist es übrigens erlaubt, als Reisender eine geringe Menge Arzneimittel ohne die oben genannten Voraussetzungen für den Eigenbedarf im Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Deutschland einzuführen. Für den Versandhandel gilt diese Ausnahme aber nicht!
Gefälschte Arzneimittel sind immer verboten!
Egal ob EU-Staat oder nicht: Die Einfuhr von gefälschten Arzneimitteln ist nach § 73 Abs. 1b des AMG selbstverständlich generell untersagt. Für Endverbraucher ist es aber oft schwierig zu prüfen, ob angebotene Arzneimittel aus dem Ausland echt sind oder nicht. Auch deshalb hat der Gesetzgeber die strengen Regeln des Arzneimittelgesetzes zum Bezug aus dem Ausland erlassen.
Welche Strafe droht bei nicht erlaubter Einfuhr von Arzneimitteln?
Das Regelwerk des Arzneimittelgesetzes ist kompliziert. Das gilt auch für die möglichen Strafen bei Verstößen. Für die hier behandelten Fälle der illegalen Bestellung von Arzneimitteln im Ausland durch Privatleute sieht § 97 Abs. 2 Nr. 8 ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor. Hier kommt es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an, nicht zuletzt auf die bestellte Menge.
Für die illegale Einfuhr drohen nach § 96 Nr. 4 AMG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Besteht sogar der Verdacht des Handels – etwa bei Bestellungen von größeren Mengen oder kleineren Mengen in kurzen Abständen – droht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Fahrlässigkeit ist eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe vorgesehen.
Bei Dopingmitteln gilt seit 2015 eine eigene Regelung. Hier greift seitdem das Anti-Doping-Gesetz, das selbst für einfache Verstöße bereits eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Wann sollte man einen Anwalt einschalten?
Sofern es sich nur um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem geringen Bußgeld handelt, wird die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt nicht notwendig sein. Bei höheren Bußgeldern und erst recht nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem eine Freiheits- oder Geldstrafe droht, ist die Einschaltung eines Strafverteidigers aber unbedingt anzuraten. Machen Sie bis dahin gegenüber der Polizei bitte keine Angaben zur Sache, auch nicht zum scheinbar geringen Umfang der Bestellung! Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf.
Ein Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dabei feststellen, über welche Beweise die Behörden gegen Sie verfügen. Erst auf dieser Basis kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie aufgebaut werden. So muss von der Staatsanwaltschaft natürlich bewiesen werden, dass Sie die Arzneimittel überhaupt selbst bestellt haben. Ist das nicht der Fall, dann bestehen gute Aussichten, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung aus Mangel an Beweisen mit einer Einstellung zu beenden.
Falls Sie Arzneimittel im Ausland bestellt haben und deshalb jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, dann können Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir haben umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts und Arzneimittelstrafrechts und arbeiten bundesweit als Strafverteidiger. Nehmen Sie über das Kontaktformular, per Telefon (gern über WhatsApp) oder E-Mail für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Verbindung mit uns auf.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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