Hardcore-Booster, Prohormone, Roids – die Stoffe und ihre Bezeichnungen sind vielfältig, ebenso ihre Farben und Formen. Bei allen handelt es sich um Substanzen mit leistungssteigernden Eigenschaften: kurz Dopingmittel.
Längst sind sie auch im Amateurbereich weit verbreitet. Häufig erfolgt ihre Bestellung über das Internet. Vielen Kunden von (oft) ausländischen Händlern ist nicht klar, dass sie sich damit strafbar machen können.
Wegen der ständigen Zunahme von Doping wurde 2015 in Deutschland sogar ein eigenes Gesetz verabschiedet: das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), das seitdem die Strafen in diesem Bereich regelt. Obwohl es schon einige Jahre in Kraft ist, gibt es in der Kraftsportszene immer noch Unklarheiten im Umgang damit. Außerdem sind nicht alle leistungssteigernden Mittel verboten. Die Lage ist deshalb unübersichtlich.
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- Gilt das Anti-Doping-Gesetz auch für Bodybuilder?
- Darf man Dopingmittel generell nicht besitzen?
- Was ist nach dem Anti-Doping-Gesetz verboten?
- Was sind Prohormone und sind diese verboten?
- Welche verbotenen Stoffe gibt es bei Boostern?
- Ist Selbstdoping erlaubt?
- Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz?
- Wie ist der Verlauf eines Ermittlungsverfahrens bei einem Verstoß gegen das AntiDopG?
- Warum sollte man bei einem Verstoß gegen das AntiDopG einen Anwalt einschalten?
Gilt das Anti-Doping-Gesetz auch für Bodybuilder?
Das AntiDopG betrifft nicht nur Leistungssportler, sondern auch Personen, die nicht an Wettkämpfen teilnehmen und damit auch Freizeit-Kraftsportler. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 5. Dezember 2017 klargestellt, dass unter den Sport-Begriff des Gesetzes „nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport“ fällt, darunter auch „der gezielte, mit körperlichen Anstrengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport“. (BGH 4 StR 389/17)
Diese Entscheidung ist nicht verwunderlich, denn der Gesetzgeber wollte von Anfang an bewusst den Bodybuilding- und Kraftsportbereich miterfassen. In das AntiDopG wurden viele Vorschriften übertragen, die bis dahin im Arzneimittelgesetz zu finden waren.
Darf man Dopingmittel generell nicht besitzen?
Die Rechtslage ist nicht leicht verständlich, weil man Mittel, die unter das Anti-Doping-Gesetz fallen, in einer geringen Menge erwerben und besitzen darf. Nur was darüber hinausgeht ist nach § 2 Abs. 3 AntiDopG verboten.
Allerdings sind die vom Gesetzgeber erlaubten Mengen so gering, dass in der Praxis schnell die Gefahr besteht, diese Werte zu überschreiten, zumal in der Kraftsportszene Sammelbestellungen und Bestellungen für ganze Kuren üblich sind. Schon allein dadurch begibt sich der Besteller in die Gefahr der Strafverfolgung.
Welche geringen Mengen genau erlaubt sind ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, die öfter aktualisiert wird, weil immer neue Substanzen aufgenommen werden. Für ein bekanntes Anabolikum wie Nandrolon („Deca Durabolin“) beträgt der Schwellenwert beispielsweise 45 mg, für das Hormon Testosteron 632 mg.
Für die Strafbarkeit ist es unerheblich, ob es sich bei dem Dopingmittel um ein Arzneimittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel handelt.
Achtung!
Stoffe, die im AntiDopG nicht aufgeführt sind, müssen deshalb nicht legal sein. Sie können unter das Arzneimittelgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Was ist nach dem Anti-Doping-Gesetz verboten?
Dopingmittel, die in der Anlage I des „Internationalen Übereinkommens gegen Doping“ aufgeführt sind, darf man nicht herstellen, mit ihnen Handel treiben, veräußern oder abgeben.
Ebenfalls darf man bestimmte Stoffe, die in der Anlage zum AntiDopG aufgeführt sind, nur in geringen Mengen erwerben, besitzen oder nach Deutschland verbringen (Einfuhr oder Durchfuhr).
Die verbotenen Stoffe werden eingeteilt in:
- anabole Stoffe
- Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
- Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist in beiden Fällen, dass das Dopingmittel zum Zweck des Dopings im Sport angewendet werden soll. Eine Einnahme als Arzneimittel wäre z. B. nicht von diesen Verboten umfasst.
Das Verbot der Dopingmittel gilt auch dann, wenn ein ausländischer Händler behauptet, man könne es legal erwerben. Für die Strafbarkeit in Deutschland spielt es keine Rolle, ob ein entsprechender Stoff im Ausland vielleicht zugelassen ist.
Was sind Prohormone und sind diese verboten?
Prohormone werden erst im Stoffwechsel zu Hormonen umgewandelt. Fast alle Prohormone sind in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel. Besonders bekannt sind:
- Superdrol („The Super Anadrol“)
- Halodrol
- Trendione
- 4- und 5-Androstendion
- 4- und 5-Androstendiol
- Dehydroepiandrosteron (DHEA, auch Prasteron).
Letzteres bildet eine Ausnahme und wird als medizinisches Präparat vertrieben. Für alle nichtmedizinischen DHEA-Produkte sowie allen anderen Prohormone ist der Handel bzw. eine Weitergabe verboten.
Welche verbotenen Stoffe gibt es bei Boostern?
Eine ganze Reihe von Stoffen in Boostern ist verboten. Besonders bekannt und verbreitet sind DMAA (1,3-Dimethylamylamin oder auch Methylhexanamin), DMBA (für 1,3-Dimethylbutylamin oder auch AMP-Citrat) und DMHA (1,5-Dimethylhexylamin). Ihre Wirkungsweise ähnelt der des Betäubungsmittels Amphetamin.
Ist Selbstdoping erlaubt?
Selbstdoping oder Eigendoping ist nach § 3 des AntiDopG nicht erlaubt – allerdings nur für Leistungssportler. Für Freizeit-Bodybuilder hat die Vorschrift also keine Bedeutung.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz?
- 4 Abs. 1 sieht für Verstöße gegen das AntiDopG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bereits der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen (wie z. B. dem gewerbsmäßigen oder bandenmäßigem Handel, der Abgabe an Personen unter 18 Jahren und der Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen) kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen.
Wie ist der Verlauf eines Ermittlungsverfahrens bei einem Verstoß gegen das AntiDopG?
Meistens werden Bestellungen von Dopingmitteln durch den Zoll beim Eintreffen in Deutschland auf dem Postweg festgestellt. Wenn bei der Kontrolle der Sendung feststeht, dass die geringe Menge überschritten wurde, wird ein Ermittlungsverfahren gegen den Empfänger eingeleitet.
Die weiteren Maßnahmen sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z.B. der Menge der bestellten Mittel. Ist sie hoch, dann muss mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden, weil der Verdacht des Handels mit Dopingmitteln besteht.
Falls das nicht der Fall ist, wird der Zoll dem Besteller einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter zusenden. Darauf sollten man nur mit der Angabe der Personalien reagieren und keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter hat man ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Wie es danach weitergeht hängt nicht zuletzt von Reaktion des Beschuldigten ab. Sobald man von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das AntiDopG erfahren hat, sollte man zu einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.
Warum sollte man bei einem Verstoß gegen das AntiDopG einen Anwalt einschalten?
Ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz ist kein Kavaliersdelikt! Immerhin stehen selbst bei den einfachen Tatbeständen bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe im Raum. Dagegen kann man sich in den allermeisten Fällen nur mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers wehren.
Nur ein Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und feststellen, welche Beweise die Polizei gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Dazu zählen wichtige Fragen wie z. B.:
- Ist die Bestellung durch den Beschuldigten persönlich nachweisbar?
- Sind Bezahlvorgänge durch den Besteller dokumentiert?
- Wie umfangreich war die Bestellung?
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte kann ein Fachanwalt für Strafrecht dann eine wirksame Verteidigungsstrategie aufbauen. Viele Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das AntiDopG werden ohne Strafe eingestellt. Falls das im konkreten Fall nicht möglich ist, kann ein Anwalt dafür sorgen, dass die Strafe möglichst gering ausfällt.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind erfahren auf dem Gebiet des Betäubungs-, Arznei- und Dopingmittelrechts. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Falls gegen Sie ermittelt wird, dann nehmen Sie über das Kontaktformular, per E-Mail oder Telefon (auch über WhatsApp) für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles Verbindung mit uns auf!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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