Wir vertreten immer wieder Mandanten, gegen die eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Anti-Doping-Gesetz erhoben wurde.
Der Grund für diesen Vorwurf besteht darin, dass Stoffe, die unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen, auch vom Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) erfasst werden, wenn sie zu Doping Zwecken eingesetzt werden können. So unter anderem auch das Hormon Erythropoetin (EPO).
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Wie funktioniert das Arzneimittelgesetz?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert diejenigen Stoffe als „Arznei“, die zur Heilung, Verhütung, oder Linderung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden dienen, und dazu am oder im menschlichen Körper angewendet werden.
Ob Produkte, die diese Eigenschaften besitzen, vom Hersteller möglicherweise anders bezeichnet werden (zB. Als „Nahrungsergänzung“ o.ä.), ist irrelevant für die rechtliche Definition. Dem § 73 AMG zufolge besteht für Arzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung haben, ein Verbringungsverbot, das bedeutet, die Einführung dieser Stoffe ist illegal. Arzneimitteln aus Staaten außerhalb der EU zu beziehen, ist ohne ärztliches Attest grundsätzlich verboten.
Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?
Das AntiDopG existiert zur rechtlichen Regelung der Nutzung von potentiell leistungssteigernden Mittel zum Doping. Als solches ist es seit 2015 vom AMG unabhängig. Alle Substanzen, die zur Leistungssteigerung im sportlichen Wettbewerb angewandt werden können, sind im Anhang zu § 2 AntiDopG aufgelistet. Die Liste umfasst Nahrungsergänzungsmittel, Betäubungs- und Arzneimittel, bzw. Wirkstoffe, die in Arzneimitteln enthalten sind. Hierunter fallen Auch Hormone wie Erythropoetin, das zur Erhöhung der Zahl roter Blutkörperchen genutzt wird, um den Körper leistungsfähiger zu machen. Die Nutzung aller gelisteten Stoffe zum Zweck der Leistungssteigerung ist grundsätzlich strafbar, sowohl im Profisport als auch für Privatpersonen.
Was ist im Umgang mit Erythropoetin verboten?
Erythropoetin (EPO) ist als Dopingmittel im Radfahrsport bekannt geworden. Da es in zahllosen Medikamenten enthalten ist, ist EPO keine per se verbotene Substanz. Mit ärztlichem Attest kann man Präparate, die EPO enthalten, verabreicht bekommen. Dies erfolgt in der Regel intravenös. Nichtsdestotrotz sind Erwerb, Einfuhr, Verkauf, Besitz und Verabreichung zu Dopingzwecken (sich selbst oder Anderen) von EPO durch Privatpersonen strafbar.
Wer EPO im Ausland bestellt, sollte also damit rechnen, dass seine Sendung vom Zoll abgefangen, und ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Verstoß gegen AMG und AntiDopG eingeleitet wird.
Welche Strafen drohen für die Einfuhr von Erythropoetin?
Verstöße gegen das Arznei- oder Anti-Doping-Gesetz werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet. Ausschlaggebend ist hierbei die Frage, ob es sich bei der jeweils vorliegenden Menge an EPO um eine 'geringe' oder 'nicht geringe' Menge (festgelegt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)) handelt. Die Schwelle zur ‚nicht-geringen Menge‘ liegt für EPO bei 24.000 IE.
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen illegaler Einfuhr von Erythropoetin ermittelt wird?
Wenn eine auf Ihren Namen lautende Sendung vom Zoll abgefangen worden ist, wird man Sie schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass gegen Sie Strafanzeige wegen Verstoßes gegen AMG und AntiDopG ergangen ist und ein Ermittlungsverfahren läuft. Eventuell erhalten Sie auch gleich eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen zur Stellungnahme. Dieses „Angebot“ sollten Sie nicht annehmen! Durch Anhörungen schriftlicher oder mündlicher Art sollen Sie in erster Linie zu Aussagen verleitet werden, mit denen Sie sich selbst belasten. Dieses Risiko sollten Sie vermeiden, und keine Angaben zur Sache machen. Stattdessen sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann die Korrespondenz mit den Behörden für Sie übernehmen, und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, auf deren Grundlage dann eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeitet werden kann.
Wenn Sie keine Vorstrafen in Arzneimittel- Betäubungsmittel- oder Dopingsachen haben, kann häufig die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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