Anwälte für Doping Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit Mandanten bei jeglichen Vorwürfen wegen Doping.
Wird Ihnen Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Doping Strafrecht kontaktieren.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger.
Als Rechtsanwälte stehen wir an Ihrer Seite und verteidigen Sie gegen die Anschuldigungen. Ziel ist eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
Nutzen Sie unsere Kompetenz. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Rechtsanwalt.
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorgeworfen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz erfahren Betroffene meist durch eine polizeiliche Vorladung, oder eine Hausdurchsuchung von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Das Anti-Doping-Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen vor. Nehmen Sie solche Vorwürfe also nicht auf die leichte Schulter. Halten Sie sich an folgende Punkte.
Als Anwälte für Doping Strafrecht raten wir Ihnen:
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen oder zu relativieren. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Ein kompetenter Rechtsanwalt wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie aufgebaut werden.
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Ein Verstoß gegen das Gesetz, sei es durch die Einnahme oder Verabreichung von Dopingmitteln, kann schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Zudem drohen erhebliche sportliche Sanktionen wie Sperren oder der Entzug von Titeln.
Sollten Sie beschuldigt werden, sich wegen Doping strafbar gemacht zu haben, benötigen Sie eine spezialisierte Strategie, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmöglichen rechtlichen Ergebnisse zu erzielen. Als Strafverteidiger bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung in allen Phasen des Verfahrens – von der Erstberatung bis vor Gericht. Wir prüfen sorgfältig die Beweislage, analysieren die rechtlichen Aspekte und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die Ihre Interessen in den Vordergrund stellt.
Ein Tatvorwurf nach dem Anti-Doping-Gesetz kann auf verschiedenen Ebenen komplex sein. Oft ist unklar, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ob die verwendeten Substanzen unter das Gesetz fallen oder ob Verfahrensfehler bei der Probenentnahme oder -analyse gemacht wurden. Wir setzen unser Fachwissen ein, um solche Ungenauigkeiten aufzudecken und eine optimale Ausgangslage für Sie zu gewährleisten.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie von einem Dopingvorwurf betroffen sind. Eine professionelle und diskrete Beratung ist der erste Schritt.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wir sind bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von Rechtsanwälten. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zum Strafrecht und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen wir uns intern aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Doping und Dopingmittel? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren! Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Anwalt.
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Das Anti-Doping-Gesetz soll den fairen Wettkampf im Sport sicherstellen und ahndet den Besitz, die Einnahme, Verabreichung oder den Handel mit verbotenen Dopingmitteln. Auch eine Bestellung von Dopingmittel bspw. über einen ausländischen Online-Shop kann geahndet werden.
Im Zusammenhang mit Doping kommen mehrere Gesetze zur Anwendung. Im Mittelpunkt steht das Gesetz gegen Doping im Sport, besser bekannt als Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).
Das Gesetz regelt den Umgang mit allen Stoffen, die im rechtlichen Sinne als Dopingmittel gelten. Allerdings gibt es auch weitere Mittel, die illegal sind und zum Doping angewendet werden, aber keine klassischen Dopingmittel sind. In diesen Fällen können z.B. auch das Arzneimittelgesetz (AMG) oder Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes zur Anwendung kommen. Dabei kann es schnell zu einem Ermittlungsverfahren kommen.
Zweck ist es, den Einsatz von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport zu bekämpfen, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen (§ 1 AntiDopG). Zu diesem Zweck listet das Gesetz die Stoffe auf, die im gesetzlichen Sinne als Dopingmittel anzusehen sind, es regelt den Umgang mit diesen teils medizinischen Stoffen und legt die Strafen fest, falls gegen diese Regeln verstoßen wird.
Dopingmittel umfassen Substanzen, die auf der Liste der verbotenen Mittel der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) stehen, darunter Anabolika, EPO, Wachstumshormone und Stimulanzien.
Hier finden Sie eine Anlage mit Auflistung verbotener Dopingmittel.
Im Bereich des Dopings meint „Abgabe“ das unentgeltliche Übergeben von Dopingmitteln an andere. Im Volksmund könnte man auch sagen, hiermit ist das Verschenken von Dopingmitteln gemeint.
Es bedarf aber in der Regel einer willentlichen Handlung. Und die besteht eben daraus, einem Anderen ein Dopingmittel zu geben, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Im rechtlichen Sinne ist damit die Übertragung von Eigentum an Dopingmitteln zwischen zwei verschiedenen Parteien gegen Entgelt gemeint. Somit ist das „Veräußern“ ein Unterfall der „Abgabe“. Beim Veräußern wird ebenfalls eine Art der Uneigennützigkeit unterstellt.
Zwar erfolgt die Abgabe gegen Entgelt, diese ist aber auch zum Selbstkostenpreis strafbar, wenn denn schon die kostenlose Abgabe strafbar ist. Insofern liegt darin aber der Unterschied zum unerlaubten „Handel treiben“, womit eine Art Gewinnerwartung verbunden ist.
Warum nicht schlicht der „Verkauf“ strafbar ist, das liegt allein an den juristischen bzw. zivilrechtlichen Besonderheiten der verschiedenen Handlungen.
Hier handelt es sich um eine Besonderheit, die die Fälle der Dopingmittel von jenen der Betäubungs- und Arzneimittel unterscheidet. Bei letzteren ist bereits (fast) jeder Besitz strafbar, egal, zu welchem Zweck man z.B. ein Betäubungsmittel vorrätig hält.
Das ist bei den Dopingmitteln anders. Diese dürfen in gewissen Fällen durchaus besessen werden. Allerdings nur dann, wenn man die „nicht geringen Mengen“ nicht überschreitet. Was genau bei welchem Dopingmittel eine „nicht geringe Menge“ ist, das ist ebenfalls geregelt. Und zwar in der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln, der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV), wie die Abkürzung lautet.
Darin ist festgehalten, bei welchem Stoff welche Menge als „nicht gering“ gilt. Wird diese Menge nicht überschritten, wird der Besitz alleine nicht bestraft.
Wie ausgeführt sollen die Anti-Doping-Regeln aber nicht zuletzt den organisierten Sport schützen. Damit sind alle Formen des Wettbewerbs gemeint, bei denen Sportler sich miteinander messen, in der Regel durchgeführt von Vereinen und Verbänden. „Organisiert“ heißt aber nicht „professionell“. Auch der Amateur- und Breitensport (z.B. die Fußball-Kreisliga) ist organsierter Sport in diesem Sinne.
Wird also ein Dopingmittel erworben oder besessen, um das in einem Wettkampf einzusetzen, dann ist das schon ob dieser Willensrichtung strafbar. Nun könnte man natürlich meinen, dass das nur schwer nachweisbar sein wird, wozu man das Mittel nun erwirbt und besitzt. Allerdings sei dazu gesagt, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen umfangreiche Durchsuchungen, Abhörmaßnahmen oder anderweitige Wege einschlagen wird, die es durchaus möglich machen, so etwas auch gerichtsfest nachweisen zu können.
Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen bei der Verwendung verbotener Mittel Sperren, der Entzug von Titeln oder Medaillen sowie langfristige Schäden für Ihre sportliche Reputation und Karriere.
Ein Anwalt kann die Beweislage prüfen, mögliche Verfahrensfehler aufdecken und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um das Strafmaß zu reduzieren oder das Verfahren ganz einzustellen.
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