Geldwäscheverfahren mangels Tatverdachts eingestellt
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Ausgangslage
Gegen unsere Mandantin wurde wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ermittelt, auch in der leichtfertigen Begehungsform nach Absatz 6. Im Raum stand der Vorwurf, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte verschleiert zu haben. Zu einer Anklage kam es nicht.
Ergebnis
Wir haben die Herkunft der betroffenen Vermögenswerte aufgearbeitet und gegenüber der Staatsanwaltschaft dargestellt. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.








