Die Einziehung von Taterträgen ist keine zusätzliche Strafe. Durch die Vermögensabschöpfung sollen unrechtmäßige Vermögensverschiebungen wieder ausgeglichen werden. Die Begehung von Straftaten soll sich für die Täter nicht lohnen.
Eingezogen werden können auch der Wert von Taterträgen sowie Tatmittel, Tatprodukte und Tatobjekte. In bestimmten Fällen können zudem Dritte von einer Einziehungsanordnung betroffen sein.
Die Einziehung ist für Betroffene häufig einschneidender als die Strafe selbst, da sie zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen kann. Das kann schnell die wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Wenn Ihnen eine Einziehung droht oder bereits angeordnet wurde, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. In diesen Fällen gilt es, keine Zeit zu verlieren.
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- Was bedeutet die Einziehung von Taterträgen?
- Welche Arten der Einziehung gibt es?
- Welche Vermögenswerte können eingezogen werden?
- Wie wird der Einziehungsbetrag ermittelt?
- Wie können Betroffene die finanziellen Folgen einer Einziehung begrenzen?
- Welche wirtschaftlichen Folgen kann eine Einziehung haben?
- Einziehung droht oder wurde angeordnet: Wie sollte ich reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger gegen die Einziehung helfen?
- Einziehung droht? Kontakt zum Strafverteidiger
Was bedeutet die Einziehung von Taterträgen?
Die Einziehung von Taterträgen oder anderen Vermögenswerten ist nicht mit einer Geldstrafe zu verwechseln. Während die Geldstrafe der Ahndung begangenen Unrechts dient, verfolgt die Einziehungsanordnung einen anderen Zweck. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass sich die Begehung von Straftaten finanziell nicht lohnen darf. Die Täter einer Straftat sollen die daraus erlangten Vermögensvorteile nicht behalten dürfen. Unrechtmäßige Vermögensverschiebungen sollen durch Vermögensabschöpfung wieder ausgeglichen werden.
Zugleich soll verhindert werden, dass rechtswidrig erlangtes Vermögen zur Begehung weiterer Straftaten genutzt wird. Die Einziehung hat damit neben ihrer wirtschaftlichen Funktion auch eine vorbeugende Wirkung.
Welche Vermögenswerte können eingezogen werden?
Gemäß § 73 StGB wird eingezogen, was ein Täter oder Teilnehmer – also ein Anstifter oder Gehilfe – durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Dazu können bewegliche Sachen, Immobilien, Belohnungen, ersparte Aufwendungen oder sonstige geldwerte Vorteile gehören. Eingezogen werden können das Erlangte selbst sowie die daraus gezogenen Nutzungen, etwa Mieteinnahmen. Auch Gegenstände, die durch die Veräußerung des Erlangten erworben wurden, können eingezogen werden.
Die Vorschriften betreffen nicht nur das Wirtschaftsstrafrecht, Korruptionsdelikte oder die organisierte Kriminalität. Sie finden grundsätzlich im gesamten Strafrecht Anwendung, beispielsweise auch im Jugendstrafrecht und im Betäubungsmittelstrafrecht. Auch juristischen Personen wie Unternehmen, etwa einer GmbH oder AG, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einziehung drohen.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Einziehung von Taterträgen grundsätzlich zwingend. Sie liegt dann nicht im Ermessen des Gerichts. Dies gilt auch, wenn der Betroffene mittellos ist. Allein der Umstand, dass die Einziehung zur Vermögenslosigkeit führt, schließt ihre Anordnung grundsätzlich nicht aus. Fragen der Verhältnismäßigkeit können jedoch insbesondere bei der späteren Vollstreckung eine Rolle spielen.
Können Konten bereits im Ermittlungsverfahren gepfändet werden?
Die §§ 73 ff. StGB regeln die Einziehung von Taterträgen und unter besonderen Voraussetzungen auch die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft. Die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten richtet sich dagegen nach der Strafprozessordnung.
Bereits im laufenden Ermittlungsverfahren können bestimmte Gegenstände zur Sicherung ihrer späteren Einziehung beschlagnahmt werden. Soll die spätere Einziehung eines Geldbetrags als Wertersatz gesichert werden, kommt ein Vermögensarrest in Betracht. Dieser kann in der Praxis beispielsweise zur Pfändung von Konten oder anderen Vermögenswerten führen.
Wie lange kann eine Einziehung vollstreckt werden?
Eine Einziehungsanordnung kann Betroffene wirtschaftlich härter treffen als die eigentliche Strafe. Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Einziehung verjährt grundsätzlich nach zehn Jahren. Wird daneben eine Strafe verhängt, kann sich diese Frist verlängern.
Eine Forderung aus der Einziehung des Wertes von Taterträgen wird grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein Privatinsolvenzverfahren beseitigt diese Zahlungsverpflichtung daher regelmäßig nicht.
Meist wird die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch eine selbstständige Einziehung möglich. Das kann selbst dann gelten, wenn die zugrunde liegende Straftat bereits verjährt ist.
Welche Arten der Einziehung gibt es?
Einziehung des Wertes von Taterträgen: Was bedeutet Wertersatz?
Es kann nicht nur der Vermögensgegenstand eingezogen werden, der durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde. Ist dessen Einziehung nicht möglich, ordnet das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags an. Man spricht dann von einer Wertersatzeinziehung. Sie kann auch Nutzungen erfassen, die aus dem Erlangten gezogen wurden. Von der Einziehung eines durch Veräußerung erworbenen Ersatzgegenstands kann ebenfalls zugunsten einer Wertersatzeinziehung abgesehen werden.
Bleibt der Wert eines eingezogenen Gegenstands hinter dem Wert des ursprünglich Erlangten zurück, wird zusätzlich die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe der Differenz angeordnet.
Der staatliche Anspruch richtet sich bei der Wertersatzeinziehung somit auf einen Geldbetrag statt auf einen bestimmten Gegenstand. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der rechtswidrig erlangte Gegenstand inzwischen verkauft wurde.
Erweiterte Einziehung: Vermögen aus anderen Straftaten
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ist in § 73a StGB geregelt. Danach werden auch Gegenstände eingezogen, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25 – kann auch ein Vermögensgegenstand eingezogen werden, der erst nach der sogenannten Anlasstat in das Vermögen des Betroffenen gelangt ist.
Bei der erweiterten Einziehung eines noch vorhandenen Gegenstands kommt es daher nicht darauf an, ob dieser bereits bei Begehung der Anlasstat zum Vermögen des Betroffenen gehörte. Er muss bei der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sein. Außerdem muss das Gericht davon überzeugt sein, dass er durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt wurde.
Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Vernünftige Zweifel an der rechtswidrigen Herkunft dürfen nicht bestehen. Die konkrete Straftat, aus der die Vermögenswerte stammen, muss das Gericht jedoch nicht im Einzelnen feststellen.
Selbstständige Einziehung: Auch ohne strafrechtliche Verurteilung?
Darüber hinaus gibt es die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Sie kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes kann auch dann möglich sein, wenn die zugrunde liegende Straftat bereits verjährt ist.
Eine besondere Form regelt § 76a Abs. 4 StGB. Sie betrifft Gegenstände, die in einem Verfahren wegen des Verdachts einer der dort aufgezählten Straftaten sichergestellt wurden. Diese können auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass das Gericht von der Herkunft des Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat überzeugt ist. Diese Herkunftstat muss nicht selbst zu den aufgezählten Straftaten gehören.
Welche Umstände das Gericht dabei berücksichtigen kann, regelt § 437 StPO. Es kann seine Überzeugung insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Daneben können die Ermittlungsergebnisse, die Auffindesituation sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen. Solche Umstände können auch bei der erweiterten Einziehung als Anhaltspunkte dienen. Sie ersetzen jedoch nicht die erforderliche gerichtliche Überzeugung von der rechtswidrigen Herkunft.
Sowohl die erweiterte als auch die selbstständige Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes verjähren gemäß § 76b StGB grundsätzlich nach 30 Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch die oder für die etwas erlangt wurde. Gesetzliche Regelungen zum Ruhen und zur Unterbrechung der Verjährung sowie Ausnahmen bei unverjährbaren Taten bleiben zu beachten.
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten
Nach § 74 StGB können auch Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte eingezogen werden. Tatprodukte sind Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden. Als Tatmittel gelten Gegenstände, die zur Vorbereitung oder Begehung einer vorsätzlichen Tat verwendet wurden oder hierfür bestimmt waren. Das können beispielsweise Waffen, elektronische Geräte oder Fahrzeuge sein. Dass ein Tatmittel daneben auch zu legalen Zwecken verwendet wird, schließt seine Einziehung nicht aus.
Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht. Ihre Einziehung ist allerdings nur nach Maßgabe besonderer Vorschriften möglich. Ein Beispiel ist die Einziehung von Falschgeld.
Gemäß § 74 Abs. 3 StGB ist die Einziehung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Gesetzliche Ausnahmen können jedoch auch die Einziehung fremder Gegenstände ermöglichen.
Soweit keine besondere Vorschrift die Einziehung zwingend vorschreibt, steht sie im Ermessen des Gerichts. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hier ergeben sich in vielen Fällen Ansatzpunkte für die Strafverteidigung.
Einziehung bei Dritten: Können auch Unternehmen betroffen sein?
Auch eine Einziehung von Taterträgen bei Dritten ist möglich, obwohl diese die Straftat nicht selbst begangen haben. Das ist insbesondere relevant, wenn ein Geschäftsführer für eine GmbH handelt und die Gesellschaft dadurch einen Vermögensvorteil erlangt. Beispiele sind Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.
Darüber hinaus regelt § 73b StGB weitere Fälle, in denen sich die Einziehung gegen eine andere Person als den Täter oder Teilnehmer richten kann. Dazu gehört insbesondere die Übertragung des Erlangten ohne rechtlichen Grund oder unentgeltlich. Auch eine Übertragung an einen Dritten, der die rechtswidrige Herkunft erkannt hat oder hätte erkennen müssen, kann eine Einziehung ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer betroffen sein.
Die Einziehung von Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten bei Dritten ist hingegen nur eingeschränkt möglich. § 74a StGB setzt voraus, dass eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich auf ihn verweist. Außerdem muss der Dritte mindestens leichtfertig dazu beigetragen haben, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet wurde oder Tatobjekt war. Alternativ kommt eine Einziehung in Betracht, wenn er den Gegenstand in Kenntnis der einziehungsbegründenden Umstände in verwerflicher Weise erworben hat.
Müssen mehrere Tatbeteiligte gemeinsam für den Betrag einstehen?
Bei mehreren Tatbeteiligten kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht, wenn sie den betreffenden Vermögenswert gemeinsam erlangt und darüber tatsächlich mitverfügen konnten. Dann kann sich der Anspruch gegen mehrere Verpflichtete richten. Der Staat darf den betreffenden Betrag insgesamt jedoch nur einmal vereinnahmen.
Welche Vermögenswerte können eingezogen werden?
Kontoguthaben, Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien oder andere Vermögenswerte können in diesem Zusammenhang ins Blickfeld der Ermittlungsbehörden geraten.
Bei Taterträgen handelt es sich häufig um die erlangten Gegenstände selbst oder um Gelder und Erlöse aus deren Verkauf. Bei Tatprodukten geht es beispielsweise um rechtswidrig hergestellte Waren oder Datensätze. Als Tatmittel kommen Waffen, elektronische Geräte, Fahrzeuge, Maschinen oder auch ganze IT-Systeme in Betracht. Zu den Tatobjekten können geschmuggelte Waren oder verbotene Gegenstände wie Betäubungsmittel gehören.
Auch Kryptowährungen können eingezogen werden – etwa, wenn sie unmittelbar durch eine Straftat erlangt oder als Ersatz für andere Taterträge erworben wurden.
Besonders relevant ist die Vermögensabschöpfung auch bei Steuerstraftaten. Neben einer möglichen Strafe und der Nachzahlung verkürzter Steuern kann eine Einziehung in Betracht kommen. Bereits geleistete Steuernachzahlungen sind dabei zu berücksichtigen, damit derselbe Vermögensvorteil nicht doppelt abgeschöpft wird.
Wie wird der Einziehungsbetrag ermittelt?
Wird ein konkreter Gegenstand eingezogen, muss grundsätzlich kein Geldbetrag ermittelt werden. Anders ist dies, wenn der Wert der Taterträge eingezogen werden soll.
Hierbei hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für das Bruttoprinzip entschieden. Aufwendungen, die für die Begehung oder Vorbereitung der Tat eingesetzt wurden, werden daher grundsätzlich nicht wertmindernd berücksichtigt. Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten.
Wurden beispielsweise Betäubungsmittel eingekauft und anschließend weiterverkauft, werden die Einkaufskosten bei der Bemessung des Einziehungsbetrags grundsätzlich nicht vom Verkaufserlös abgezogen. Das kann dazu führen, dass der Einziehungsbetrag deutlich höher ist als der Gewinn, der dem Betroffenen tatsächlich aus der Tat verblieben ist. Auch dies wird damit begründet, dass sich rechtswidrige Taten finanziell nicht lohnen sollen.
Lassen sich Umfang oder Wert des Erlangten nicht genau ermitteln, ist gemäß § 73d Abs. 2 StGB auch eine Schätzung möglich. Diese muss jedoch auf nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Unsichere Ausgangswerte, nicht ausreichend begründete Hochrechnungen oder unberücksichtigte Rückzahlungen an Geschädigte können Ansatzpunkte für die Strafverteidigung bieten.
Wie können Betroffene die finanziellen Folgen einer Einziehung begrenzen?
Ob Sie selbst aktiv werden sollten, um die finanziellen Folgen einer Einziehung zu begrenzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßnahmen wie eine Rückgabe oder Rückzahlung sollten Sie deshalb vorher mit einem Strafverteidiger abstimmen.
Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Geschädigten auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz erloschen ist. Das kann beispielsweise durch die Rückgabe des Vermögensgegenstands oder eine entsprechende Rückzahlung geschehen. Auch eine teilweise Erfüllung kann die Einziehung im entsprechenden Umfang ausschließen.
Welche wirtschaftlichen Folgen kann eine Einziehung haben?
Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen kann die Einziehung von Vermögenswerten existenzbedrohende Folgen haben. Bereits die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten kann erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Da sich die strafrechtliche Klärung ihrer Herkunft über Jahre hinziehen kann, besteht unter Umständen auch die Gefahr einer Insolvenz.
Werden Konten eingefroren oder Vermögensgegenstände von großer wirtschaftlicher Bedeutung beschlagnahmt, kann dies im schlimmsten Fall zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit führen. Laufende finanzielle Verpflichtungen können dann möglicherweise nicht mehr erfüllt werden. Das kann sich auf sämtliche Lebensbereiche und bei Unternehmen auf den gesamten Geschäftsbetrieb auswirken.
Je nach Sachverhalt können neben der Einziehung auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten bestehen. Dabei müssen Einziehung und Schadensausgleich aufeinander abgestimmt werden, damit derselbe Vermögensvorteil nicht doppelt abgeschöpft wird.
Einziehung droht oder wurde angeordnet: Wie sollte ich reagieren?
Auch hier gilt: Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Wenn Sie vollständig zur Sache schweigen, darf dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Wenn Ihnen eine Einziehung droht oder diese bereits angeordnet wurde, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger hinzuziehen. Eine schnelle Reaktion kann helfen, die finanziellen Folgen zu begrenzen. Häufig sind Fristen zu beachten, über die Sie Ihr Anwalt informieren wird.
Wer in einer solchen Situation abwartet, riskiert, dass sich bestehende Liquiditätsprobleme verschärfen oder finanzielle Engpässe entstehen. Diese können schnell existenzbedrohend werden, wenn laufende Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.
Wie kann ein Strafverteidiger gegen die Einziehung helfen?
Nach Erteilung des Mandats beantragt der Anwalt zunächst Akteneinsicht. So kann er prüfen, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird und auf welcher Grundlage eine Einziehung droht oder bereits angeordnet wurde. Er analysiert, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Rechtsmittel in Betracht kommen. Gegen einen gerichtlichen Beschluss über vorläufige Sicherungsmaßnahmen kann beispielsweise eine Beschwerde gemäß § 304 StPO möglich sein. Gegen eine Einziehung im Urteil kommen dagegen je nach Verfahrenslage Berufung oder Revision in Betracht.
Vollstreckung und Vermögensarrest begrenzen
In einzelnen Fällen kann die Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich aus § 459g Abs. 5 StPO, der auch als Härtefallregelung bezeichnet wird. Dafür müssen besondere Umstände konkret dargelegt und möglichst belegt werden. Allein die Tatsache, dass das Erlangte nicht mehr vorhanden ist oder der Betroffene mittellos ist, reicht grundsätzlich nicht aus.
Auch gegen einen Vermögensarrest zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung kann vorgegangen werden. Der Strafverteidiger prüft, ob der Arrest rechtmäßig und sein Umfang gerechtfertigt ist. Dabei kann er auch darauf hinwirken, dass Pfändungsschutzvorschriften beachtet und unverhältnismäßige Belastungen vermieden werden. Ob und in welchem Umfang Vermögen für laufende Verpflichtungen und notwendige Ausgaben verfügbar bleiben kann, hängt vom Einzelfall ab.
Herkunft der Vermögenswerte und Rechte Dritter prüfen
Ein entscheidender Ansatzpunkt bei der Einziehung von Taterträgen ist die Frage, ob der betroffene Vermögenswert tatsächlich durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt wurde. Lässt sich darlegen, dass der Gegenstand aus legalen Quellen stammt, kann dies seiner Einziehung als Tatertrag entgegenstehen. Bei einer Wertersatzeinziehung kann allerdings grundsätzlich auch auf rechtmäßig erworbenes Vermögen zugegriffen werden.
Weitere Verteidigungsansätze können sich ergeben, wenn die rechtswidrige Herkunft nicht hinreichend festgestellt werden kann, Vermögensströme von den Ermittlungsbehörden fehlerhaft zugeordnet werden oder Rechte Dritter betroffen sind. Eine unklare Herkunft allein rechtfertigt nicht automatisch eine Einziehung.
Für potenziell Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, die Vermögensherkunft sorgfältig zu dokumentieren. Welche Unterlagen vorgelegt und welche Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht werden, sollte jedoch zuvor mit dem Strafverteidiger abgestimmt werden.
Bei bestimmten anderen Einziehungsformen, insbesondere der Einziehung von Tatmitteln oder Tatprodukten, kann nach § 74f StGB eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommen. Dann kann das Gericht die Einziehung zunächst vorbehalten und beispielsweise Änderungen am Gegenstand anordnen. Wird die Anweisung erfüllt, wird der Einziehungsvorbehalt aufgehoben.
Ziel der Verteidigung ist es, eine unberechtigte oder überhöhte Einziehung abzuwehren und die finanzielle und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen so weit wie rechtlich möglich zu erhalten.
Einziehung droht? Kontakt zum Strafverteidiger
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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