Unter Doxxing versteht man das Verbreiten personenbezogener Daten einer anderen Person. Nach § 126a StGB ist dies strafbar, wenn die Verbreitung geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt ist, die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr bestimmter Straftaten auszusetzen.
Eine Folgestraftat muss nicht tatsächlich begangen worden sein. Die Verbreitung muss jedoch geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt sein, die entsprechende Gefahr hervorzurufen.
§ 126a StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Bei nicht allgemein zugänglichen Daten droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wenn Ihnen Doxxing vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich frühzeitig an einen Strafverteidiger wenden.
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- Was ist Doxxing und welche Daten sind betroffen?
- Wann ist Doxxing nach § 126a StGB strafbar?
- Welche weiteren Straftaten kommen beim Doxxing in Betracht?
- Wann ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht strafbar?
- Welche Strafen und weiteren Konsequenzen drohen bei Doxxing?
- Wie ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei einem Doxxing-Vorwurf?
- Doxxing-Vorwurf: Was sollten Sie als Beschuldigter tun?
- Wie hilft ein Strafverteidiger bei einem Doxxing-Vorwurf?
- Doxxing vorgeworfen? Kontakt zum Strafverteidiger
Was ist Doxxing und welche Daten sind betroffen?
Wenn persönliche Daten einer anderen Person ohne deren Zustimmung zusammengetragen oder veröffentlicht werden, um die betroffene Person einzuschüchtern oder einer Gefahr für wichtige Rechtsgüter auszusetzen, spricht man von Doxxing. Der Begriff Doxxing (auch Doxing) leitet sich von „dropping dox“ ab, wobei „dox“ umgangssprachlich für Dokumente steht.
Dabei geht es nicht um eine beiläufige Erwähnung, sondern um gezielte Veröffentlichungen, die oft mit der Aufforderung verbunden sind, die betroffene Person zu kontaktieren, zu belästigen oder aufzusuchen. Häufig enthalten solche Veröffentlichungen auch abwertende Kommentare. Doxxing findet vor allem in sozialen Medien, in Foren oder auf Websites statt. Die handelnden Personen agieren dabei oft anonym.
Welche personenbezogenen Daten können beim Doxxing eine Rolle spielen?
Unter personenbezogenen Daten versteht man Informationen, die eine Person identifizieren oder identifizierbar machen. Dazu gehören die Wohnadresse oder Fotos des Wohnhauses, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und der Arbeitsplatz. Auch familiäre Informationen oder die Namen von Angehörigen können strafrechtlich relevant sein. Gleiches gilt für finanzielle Daten, private Bilder sowie Informationen über politische oder religiöse Überzeugungen oder die sexuelle Orientierung.
Entscheidend ist die Identifizierbarkeit der betroffenen Person. Ihr Name muss dafür nicht ausdrücklich genannt werden. Einzelne Angaben mögen für sich genommen unbedenklich erscheinen. Die Kombination mehrerer Daten ermöglicht jedoch oft die Erstellung eines detaillierten Persönlichkeits- oder Bewegungsprofils. Dieses kann zur Einschüchterung oder sogar zur Gefährdung der betroffenen Person genutzt werden. Damit können erhebliche psychische Belastungen und Angst vor Übergriffen einhergehen.
Doxxing kommt im privaten Umfeld vor, etwa um sich an einer Person zu rächen oder sie bloßzustellen. Es kann aber auch als Mittel der politischen Einflussnahme eingesetzt werden, um politische Gegner einzuschüchtern.
Wann ist Doxxing nach § 126a StGB strafbar?
Mit der Einführung des § 126a StGB, der das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten unter Strafe stellt, wurde im Jahr 2021 eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr bestimmter rechtswidriger Taten auszusetzen. Ein einzelner Beitrag kann dafür ausreichen.
Typische Fälle sind öffentliche Posts in sozialen Netzwerken, Forumseinträge oder die Verbreitung von Datenbanken beziehungsweise sogenannten Feindeslisten.
Muss es tatsächlich zu einem Angriff kommen?
Zu den erfassten rechtswidrigen Taten zählen Verbrechen, also Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind. Hinzu kommen sonstige rechtswidrige Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert.
Wichtig zu wissen ist jedoch: Ein Angriff oder eine tatsächliche Schädigung muss nicht stattgefunden haben. Auch eine ausdrückliche Aufforderung zu Gewalt oder zur Belästigung der betroffenen Person ist kein zwingendes Tatbestandsmerkmal.
Die für eine Strafbarkeit nach § 126a StGB erforderliche Gefährdungseignung muss sich aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände ergeben. Eine bloß unbedachte Nennung bestimmter Daten ist nicht ohne Weiteres nach dieser Vorschrift strafbar. Anders kann es sein, wenn die Bekanntgabe der Daten etwa mit der Kennzeichnung als „Feind“, einer gegen die Person gerichteten Kampagne oder einem konkreten Aufruf verbunden ist, sie zu belästigen oder aufzusuchen. Dabei muss die Verbreitung geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt sein, die Gefahr einer der gesetzlich genannten Straftaten hervorzurufen. Der Zweck der Veröffentlichung ist deshalb stets relevant. Die mögliche Gefährdung kann sich auch auf nahestehende Personen beziehen.
Ist Doxxing in WhatsApp- oder anderen Messengergruppen strafbar?
Für die strafrechtliche Beurteilung ist auch der Empfängerkreis entscheidend. Ob eine Nachricht über einen Messengerdienst den Tatbestand erfüllt, hängt von der Art der Übermittlung und dem Empfängerkreis ab. Eine private Nachricht an eine einzelne Person erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht.
Ein Beitrag mit großer Reichweite in einem möglicherweise bereits aufgeheizten Umfeld kann anders zu bewerten sein als ein Post in einer kleinen WhatsApp-Gruppe. Allerdings führt auch die Verbreitung innerhalb einer geschlossenen Gruppe nicht automatisch zur Straflosigkeit. Mitgliederzahl, Zugangsregeln und tatsächliche Reichweite sind für die Beurteilung relevant. Neben einer öffentlichen Verbreitung kommt auch das „Verbreiten eines Inhalts“ in Betracht, etwa wenn die Daten einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Auch der Ton des Beitrags und etwaige Begleittexte spielen eine Rolle. Sachliche Kritik ist anders einzuordnen als ein hetzerisch formulierter Beitrag, der darauf abzielt, die angeprangerte Person „nicht mehr in Ruhe zu lassen“. Ebenso können frühere Drohungen oder feindselige Kontaktaufnahmen in die strafrechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Können öffentlich verfügbare Daten und geteilte Beiträge strafbar sein?
Der Straftatbestand kann auch die Verbreitung einer gezielten Zusammenstellung öffentlich verfügbarer Informationen erfassen. Das bloße Zusammenstellen genügt dafür nicht. Auch hier muss die Verbreitung geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt sein, die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer der gesetzlich genannten Straftaten auszusetzen. Eine bloße Einschüchterungsabsicht reicht für sich genommen nicht aus.
Auch das Teilen und Weiterleiten fremder Beiträge kann strafbar sein, wenn dadurch personenbezogene Daten unter den genannten Voraussetzungen verbreitet werden. Voraussetzung ist außerdem vorsätzliches Handeln. Dass eine Veröffentlichung erkennbar zu Belästigungen, Bedrohungen oder Angriffen führen könnte, genügt allein noch nicht für eine Strafbarkeit nach § 126a StGB.
Welche weiteren Straftaten kommen beim Doxxing in Betracht?
Unter Umständen kann Doxxing auch den Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB, also des sogenannten Stalkings, erfüllen. Dafür müssen wiederholte Handlungen vorliegen, die eine unbefugte Nachstellung darstellen und geeignet sind, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Wenn Doxxing mit Gewaltandrohungen verbunden ist, kann auch eine Bedrohung nach § 241 StGB vorliegen. Je nach Inhalt der Veröffentlichung kommen zudem eine Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Veröffentlichung privater Bilder und Ausspähen von Daten
Auch § 201a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt, kann einschlägig sein. Das gilt insbesondere, wenn intime Aufnahmen einer Person aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt anderen zugänglich gemacht werden und dabei die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine öffentliche Veröffentlichung ist dafür nicht erforderlich. Auch die unbefugte Weitergabe von Bildern, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, kann strafbar sein.
Wird öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu Straftaten aufgefordert, kommt darüber hinaus eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB in Betracht.
Wurde zuvor unbefugt Zugang zu Daten erlangt, die nicht für die handelnde Person bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren, kann außerdem ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB vorliegen. Voraussetzung ist, dass dabei die Zugangssicherung überwunden wurde.
Wann ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht strafbar?
Nicht jede öffentliche Nennung personenbezogener Daten ist strafbar. Bei journalistischer Berichterstattung oder einer politischen Auseinandersetzung mit einem Thema, das mit einer Person zusammenhängt, kann die Veröffentlichung durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sein. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung sowie die Art der veröffentlichten Daten.
§ 126a Abs. 3 StGB verweist hierzu auf § 86 Abs. 4 StGB. Danach entfällt eine Strafbarkeit nach § 126a StGB, wenn die Veröffentlichung tatsächlich der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Die bloße Behauptung eines solchen Zwecks genügt nicht.
Bei der Abwägung kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Privatperson oder eine Person handelt, die im öffentlichen Leben steht. Auch Personen des öffentlichen Lebens behalten jedoch ihren Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten. Ihre Bekanntheit allein rechtfertigt keine gefährdende Veröffentlichung.
Welche Strafen und weiteren Konsequenzen drohen bei Doxxing?
Wer sich nach § 126a StGB strafbar macht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören beispielsweise die Art und der Umfang der veröffentlichten Daten, die Reichweite der Veröffentlichung, mögliche Vorstrafen, die Folgen für die betroffene Person und das Verhalten nach der Tat.
§ 126a Abs. 2 StGB erhöht den Strafrahmen auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn es sich um nicht allgemein zugängliche Daten handelt. Gemeint sind Daten, die nicht einem unbestimmten Personenkreis offenstehen. Dazu können beispielsweise Informationen aus einer privaten Chatgruppe, einem zugangsgeschützten Nutzerkonto, einem internen behördlichen Datenabgleich oder einer nicht öffentlichen Auskunft gehören. Entscheidend ist, ob die konkreten Daten tatsächlich allgemein zugänglich waren.
Führungszeugnis und zivilrechtliche Folgen
Je nach Höhe der Strafe und möglichen weiteren Verurteilungen kann die Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheinen. Dies kann sich nachteilig auf die berufliche Zukunft auswirken. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wegen Doxxings wird grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.
Neben den strafrechtlichen Folgen können zivilrechtliche Ansprüche hinzukommen. Betroffene können insbesondere Unterlassungsansprüche geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem Schadensersatzansprüche oder eine Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht.
Wie ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei einem Doxxing-Vorwurf?
Häufig wenden sich die Ermittlungsbehörden an die Plattformbetreiber, wenn auf deren Plattformen möglicherweise strafrechtlich relevante Beiträge veröffentlicht wurden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind die Betreiber verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu erteilen und angeforderte Daten herauszugeben. Viele Plattformen bieten zudem Meldefunktionen oder eigens eingerichtete Portale an, über die problematische Beiträge gemeldet werden können.
Im Rahmen der Ermittlungen kann es auch zu einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten kommen. Dabei können Smartphones, Computer und andere Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt und anschließend ausgewertet werden. Die Ermittlungsbehörden versuchen so, die Kontoinhaberschaft zu klären und festzustellen, wer die betreffenden Beiträge tatsächlich verfasst oder verbreitet hat. Entscheidend ist, dass die vorgeworfene Tat dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann. Die bloße Zuordnung eines Nutzerkontos reicht dafür nicht in jedem Fall aus.
Weiterführende Informationen zum Ablauf einer Hausdurchsuchung und zum richtigen Verhalten finden Sie in unserem Ratgeber zur Hausdurchsuchung.
Doxxing-Vorwurf: Was sollten Sie als Beschuldigter tun?
Ob strafbares Doxxing vorliegt, hängt von vielen Details ab. Bewahren Sie deshalb zunächst Ruhe. Sie wissen noch nicht, welche Informationen den Ermittlungsbehörden vorliegen. Nach einer polizeilichen Vorladung oder einer Hausdurchsuchung sollten Sie daher nicht vorschnell handeln. Andernfalls könnten Sie durch unbedachte Angaben unbeabsichtigt ein bislang fehlendes Puzzleteil liefern.
Daher unser Rat:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage zum Vorwurf
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Wenn Sie zum Tatvorwurf vollständig schweigen, darf dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Unbedachte Äußerungen können hingegen gegen Sie verwendet werden.
Löschen Sie Beiträge nicht vorschnell und ohne vorherige anwaltliche Beratung. Je nach Umständen kann dies den Verdacht begründen, dass Sie Beweismittel beseitigen wollen. Zudem können gelöschte Inhalte durch Screenshots, gespeicherte Plattformdaten, Plattformauskünfte oder Zeugenaussagen weiterhin nachweisbar sein. Eine nachträgliche Löschung macht eine bereits abgeschlossene Tat nicht straflos.
Das konkrete Vorgehen sollten Sie deshalb mit Ihrem Strafverteidiger abstimmen. Er kann beurteilen, ob eine Entfernung der Beiträge weitere Beeinträchtigungen verhindert und als Bemühen um Wiedergutmachung positiv berücksichtigt werden kann.
2. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger
Ihr weiteres Vorgehen kann für die spätere Verteidigung und die Erfolgsaussichten im Ermittlungsverfahren entscheidend sein. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Er berät Sie, beantragt Akteneinsicht und übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. So vermeiden Sie, sich durch unbedachte Äußerungen selbst zu belasten. Auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich anschließend beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Wie hilft ein Strafverteidiger bei einem Doxxing-Vorwurf?
Der Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen im Detail zur Last gelegt wird und welche Beweise vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Er analysiert, ob sämtliche erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Dazu gehört eine genaue Prüfung des veröffentlichten Beitrags, der Herkunft der Daten und des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung. Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist die Frage, ob die Verbreitung überhaupt geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt war, die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer der gesetzlich genannten Straftaten auszusetzen.
Welche Verteidigungsansätze kommen in Betracht?
Fragen zur Zuordnung des Beitrags und zur Urheberschaft können ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Auch muss sorgfältig geprüft werden, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Daten gezielt oder lediglich beiläufig veröffentlicht wurden. Ebenso müssen mögliche scherzhafte Äußerungen oder Distanzierungen in die strafrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Sie schließen eine Strafbarkeit jedoch nicht automatisch aus.
Der Anwalt prüft außerdem die Begleitumstände der Veröffentlichung auf entlastende Aspekte, die bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müssen.
Je nach Sach- und Beweislage kann die Verteidigung auf eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens hinwirken. Dann bleibt Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart. Auch wenn es zu einer Anklage kommt, können weiterhin Verteidigungsansätze bestehen, die zu einem Freispruch oder einer milden Strafe führen. Welche Aussichten bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Ihr Anwalt steht auch dann an Ihrer Seite und achtet darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Doxxing vorgeworfen? Kontakt zum Strafverteidiger
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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