Die Verleumdung gemäß § 187 StGB ist – ebenso wie die Beleidigung (§ 185 StGB) und die üble Nachrede (§ 186 StGB) – ein Ehrverletzungsdelikt. Geschützt wird dabei die persönliche Ehre der betroffenen Person.
Die Abgrenzung zwischen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung ist häufig komplex. Für eine Strafbarkeit müssen zahlreiche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Hier kann ein erfahrener Anwalt für Strafrecht häufig wichtige Verteidigungsansätze finden.
Eine Verurteilung wegen Verleumdung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Erfolgt die Tat öffentlich, beispielsweise in einer Versammlung oder über das Internet, drohen sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Wird gegen Sie wegen einer Verleumdung ermittelt, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen und frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was ist eine Verleumdung gemäß § 187 StGB?
- Unterschied zwischen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung
- Kann eine Google-Bewertung oder ein Social-Media-Beitrag eine Verleumdung sein?
- Ist Verleumdung auf WhatsApp strafbar?
- Verleumdung (§ 187 StGB): Welche Strafe droht?
- Anzeige oder Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung – was sollten Betroffene tun?
- Wie wird eine Verleumdung nachgewiesen?
- Wie kann ein Anwalt bei dem Vorwurf der Verleumdung helfen?
- Kontakt zum Anwalt beim Vorwurf der Verleumdung
Was ist eine Verleumdung gemäß § 187 StGB?
Die Verleumdung gemäß § 187 StGB ist – ähnlich wie die Beleidigung und die üble Nachrede – ein ehrverletzendes Delikt. Mit der Bestrafung solcher Äußerungen soll die persönliche Ehre des Betroffenen geschützt werden. Es geht dabei um die persönliche Würde sowie den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch einer Person innerhalb der Gesellschaft.
Zunächst muss die Äußerung über eine andere Person gegenüber einem Dritten erfolgen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesformulierung „in Beziehung auf einen anderen“. Daraus folgt, dass die Person, gegenüber der die Behauptung geäußert wird, nicht zugleich diejenige sein darf, gegen die sich die Behauptung richtet.
Die Tathandlung besteht im Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache. Behaupten bedeutet, eine Information als wahr oder gesichert darzustellen. Unter Verbreiten versteht man hingegen das Weitergeben fremder Informationen oder Gerüchte.
Darüber hinaus muss es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. Unwahr ist eine Behauptung dann, wenn sie nicht der Realität entspricht und ihre Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann. In bestimmten Fällen kann es sogar ausreichen, wenn wesentliche Informationen bewusst weggelassen werden, um ein irreführendes Gesamtbild zu erzeugen. Die Behauptung muss zudem wider besseres Wissen erfolgen. Der Täter muss also wissen, dass seine Äußerung nicht der Wahrheit entspricht.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von bloßen Meinungsäußerungen oder Werturteilen dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Tatsachen beruhen regelmäßig auf Ereignissen der Vergangenheit oder Gegenwart und können objektiv überprüft werden. Werturteile sind dagegen Ausdruck eines Dafür- oder Dagegenhaltens und daher überwiegend subjektiv geprägt.
Beispiel: Einen Vorgesetzten als „unfähig“ zu bezeichnen, stellt regelmäßig ein Werturteil dar. Ihm hingegen zu unterstellen, er habe Gelder veruntreut, ist eine Tatsachenbehauptung.
Die Tatsachenbehauptung muss zudem eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person herabzusetzen, sie in der öffentlichen Wahrnehmung verächtlich zu machen oder ihren Kredit zu gefährden. Letzteres betrifft insbesondere das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft einer Person. Von solchen Äußerungen können auch juristische Personen, beispielsweise Unternehmen, betroffen sein.
Da die Verleumdung ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss die Ehre des Betroffenen nicht tatsächlich verletzt worden sein. Es genügt bereits, dass die Äußerung objektiv geeignet ist, eine solche Ehrverletzung herbeizuführen. Maßgeblich ist dabei, wie die Aussage von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird.
Verleumdung im Internet und in sozialen Netzwerken
Häufige Beispiele aus der Praxis finden sich in sozialen Netzwerken, wo Äußerungen oftmals im „Eifer des Gefechts“ und damit in emotional aufgeladenen Situationen erfolgen. Gleiches gilt für Google-Bewertungen, Rezensionen oder Beiträge auf Bewertungsplattformen. Auch hier kann die Grenze zur Strafbarkeit schnell überschritten werden.
Hinzu kommt, dass Äußerungen im Internet häufig öffentlich erfolgen, da sie sich an einen unbestimmten Personenkreis richten. In solchen Fällen kann eine Strafschärfung nach § 188 StGB oder eine erhöhte strafrechtliche Relevanz in Betracht kommen.
Unterschied zwischen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung
Auch die Strafbarkeit der Beleidigung gemäß § 185 StGB und der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB dient dem Schutz der persönlichen Ehre der von einer Äußerung betroffenen Person.
Die Beleidigung richtet sich regelmäßig unmittelbar an die betroffene Person selbst. Darunter versteht man die Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung. Hierfür genügen bereits ehrverletzende Werturteile, sodass es sich nicht zwingend um eine Tatsachenbehauptung handeln muss.
Insbesondere die Beleidigung steht aufgrund ihres subjektiven Charakters häufig im Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Nicht jede scharfe oder überspitzte Kritik ist daher automatisch strafbar. Die Grenze wird jedoch spätestens dort überschritten, wo eine sogenannte Schmähkritik vorliegt. Diese dient nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung mit einer Person oder deren Verhalten, sondern ausschließlich ihrer Diffamierung und Herabwürdigung.
Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB weist wiederum große Gemeinsamkeiten mit der Verleumdung auf. Auch hier geht es um die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen gegenüber Dritten. Der entscheidende Unterschied zur Verleumdung nach § 187 StGB besteht jedoch darin, dass die behauptete Tatsache bei der üblen Nachrede lediglich nicht erweislich wahr sein muss. Es genügt also, dass ihre Wahrheit nicht sicher nachgewiesen werden kann.
Bei der Verleumdung geht das Gesetz einen Schritt weiter. Hier muss die behauptete Tatsache nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss zudem wider besseres Wissen handeln. Er muss also wissen, dass seine Behauptung falsch ist, und sie dennoch gegenüber Dritten verbreiten oder aufstellen. Aus diesem Grund wird die Verleumdung als die schwerwiegendste Form der ehrverletzenden Äußerungsdelikte angesehen und entsprechend strenger bestraft.
Kann eine Google-Bewertung oder ein Social-Media-Beitrag eine Verleumdung sein?
Ja, grundsätzlich kann auch eine Google-Bewertung, ein Beitrag auf Facebook, Instagram, TikTok oder einer anderen Plattform den Tatbestand der Verleumdung gemäß § 187 StGB erfüllen.
Entscheidend ist dabei nicht die Plattform, sondern der Inhalt der Äußerung. Wer über eine andere Person oder ein Unternehmen bewusst falsche Tatsachen behauptet und weiß, dass diese Behauptungen unwahr sind, kann sich strafbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise wahrheitswidrig behauptet wird, ein Unternehmer begehe Betrug, ein Arzt habe Behandlungsfehler vertuscht oder ein Arbeitnehmer habe Straftaten begangen.
Nicht jede negative Bewertung ist jedoch automatisch strafbar. Zulässig sind grundsätzlich subjektive Meinungsäußerungen, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Die rechtliche Abgrenzung zwischen erlaubter Kritik und strafbarer Verleumdung ist jedoch oft schwierig und muss stets anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen.
Gerade weil Äußerungen im Internet häufig öffentlich erfolgen und dauerhaft abrufbar bleiben, können sie erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Ist Verleumdung auf WhatsApp strafbar?
Auch Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten, Telegram-Chats oder anderen Messengerdiensten können den Tatbestand der Verleumdung erfüllen.
Voraussetzung ist, dass die unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen geäußert wird. Wer beispielsweise in einer WhatsApp-Gruppe bewusst falsche Behauptungen über einen Kollegen, Nachbarn oder ehemaligen Partner verbreitet, kann sich strafbar machen.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Nachricht nur an eine einzelne Person oder an eine größere Gruppe versendet wurde. Entscheidend ist, dass die Behauptung gegenüber einem Dritten erfolgt und geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
Da Chatverläufe regelmäßig als Beweismittel gesichert werden können, spielen Messenger-Dienste in Ermittlungsverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten heute eine immer größere Rolle.
Verleumdung (§ 187 StGB): Welche Strafe droht?
Bei einer Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Erfolgt die Verleumdung jedoch öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten, sieht das Gesetz sogar einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Von einer öffentlichen Verleumdung kann insbesondere bei Äußerungen in sozialen Netzwerken, Internetforen oder auf anderen öffentlich zugänglichen Plattformen ausgegangen werden. Wer dort vorschnell oder aus Ärger falsche Behauptungen über andere Personen verbreitet, setzt sich daher einem erheblichen strafrechtlichen Risiko aus.
Ist für eine Verleumdung ein Strafantrag erforderlich?
Um eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung einzuleiten, ist grundsätzlich ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Dieser muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die betroffene Person von der Tat und der Identität des Täters Kenntnis erlangt hat.
Nur wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kann ausnahmsweise auch ohne Strafantrag ermittelt werden.
Drohen neben der Strafe auch zivilrechtliche Konsequenzen?
Neben den strafrechtlichen Folgen kommen häufig auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Betroffene können insbesondere auf Unterlassung klagen und verlangen, dass die ehrverletzenden Behauptungen künftig nicht mehr verbreitet werden.
Darüber hinaus können in bestimmten Fällen auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verleumdung zu einer erheblichen Rufschädigung geführt hat und hierdurch nachweisbare persönliche oder berufliche Nachteile entstanden sind.
Die Verleumdung ist daher keineswegs ein Kavaliersdelikt. Gerade im Internet können unbedachte oder bewusst falsche Behauptungen schnell weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Anzeige oder Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung – was sollten Betroffene tun?
Wenn Sie wegen einer Verleumdung gemäß § 187 StGB von der Polizei vorgeladen wurden oder bereits ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Unüberlegte Reaktionen können Ihre Situation erheblich verschlechtern und die spätere Verteidigung erschweren.
Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten. Anders verhält es sich bei einem Strafbefehl. Gegen diesen muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Strafbefehl in der Regel rechtskräftig.
Unser Rat für das weitere Vorgehen
1. Machen Sie keine Aussage
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.
Ihr Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden. Unbedachte Äußerungen können hingegen später gegen Sie verwendet werden – selbst dann, wenn Sie lediglich versuchen, den Sachverhalt aufzuklären oder ein Missverständnis auszuräumen. Bevor die Ermittlungsakte nicht bekannt ist, lässt sich regelmäßig nicht beurteilen, welche Beweise den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen.
2. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger
Je früher ein erfahrener Anwalt für Strafrecht eingeschaltet wird, desto besser sind in der Regel die Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung.
Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe und die Beweislage umfassend zu prüfen. Zudem kann er die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft übernehmen, eine Vorladung absagen und – falls bereits ein Strafbefehl erlassen wurde – fristgerecht die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.
Auf diese Weise vermeiden Sie das Risiko, sich durch unüberlegte Äußerungen selbst zu belasten, und schaffen die Grundlage für eine gezielte und effektive Verteidigungsstrategie.
Wie wird eine Verleumdung nachgewiesen?
Der Nachweis einer Verleumdung gemäß § 187 StGB ist in der Praxis häufig schwieriger, als viele Betroffene vermuten. Die Ermittlungsbehörden müssen nicht nur feststellen, dass eine bestimmte Äußerung getätigt wurde, sondern auch nachweisen, dass die Behauptung unwahr war und der Beschuldigte dies wusste.
Gerade dieses Merkmal des Handelns „wider besseres Wissen“ unterscheidet die Verleumdung von der üblen Nachrede und stellt oftmals die größte Hürde für eine Verurteilung dar. Es genügt nicht, dass sich eine Behauptung später als falsch herausstellt. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Äußerung wusste, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entsprach.
Zum Nachweis einer Verleumdung werden häufig Screenshots von Social-Media-Beiträgen, Chatverläufe, WhatsApp-Nachrichten, E-Mails, Google-Bewertungen oder Zeugenaussagen herangezogen. Im Internet hinterlassene Inhalte können dabei oftmals auch nach einer Löschung noch rekonstruiert oder gesichert werden.
In vielen Verfahren steht jedoch nicht die Frage im Mittelpunkt, ob eine Äußerung gefallen ist, sondern wie diese rechtlich einzuordnen ist. Häufig ist streitig, ob überhaupt eine Tatsachenbehauptung vorliegt oder ob die Aussage lediglich eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Ebenso muss geprüft werden, ob die behaupteten Tatsachen tatsächlich unwahr sind.
Gerade weil der Nachweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale oftmals schwierig ist, bestehen in Verfahren wegen Verleumdung nicht selten erfolgversprechende Verteidigungsansätze. Eine sorgfältige Analyse der Beweislage durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist daher regelmäßig von entscheidender Bedeutung.
Wie kann ein Anwalt bei dem Vorwurf der Verleumdung helfen?
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen beziehungsweise Meinungsäußerungen auf der einen Seite und Tatsachenbehauptungen auf der anderen Seite ist in der Praxis oft schwierig. Für die rechtliche Bewertung kommt es daher auf jedes Detail der konkreten Äußerung an. Die Aussage muss sorgfältig daraufhin überprüft werden, wie sie von einem objektiven Empfänger verstanden wird und ob sie möglicherweise auch anders ausgelegt werden kann. Nicht selten enthalten Äußerungen sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, sodass eine genaue juristische Einordnung erforderlich ist.
Nach der Beauftragung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen. Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf der Verleumdung gemäß § 187 StGB überhaupt begründet ist. Anschließend entwickelt der Anwalt gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Die Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte sind rechtlich anspruchsvoll. Für eine Strafbarkeit müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Bereits das Fehlen eines einzelnen Tatbestandsmerkmals kann dazu führen, dass eine Verurteilung ausscheidet. In vielen Verfahren zeigt sich, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Ermittlungsbehörden die rechtlichen Voraussetzungen einer Verleumdung nicht ausreichend belegen können.
Darüber hinaus kann sich herausstellen, dass die beanstandete Äußerung tatsächlich wahr war oder jedenfalls nicht nachweisbar unwahr ist. In solchen Fällen entfällt häufig die Grundlage für den Tatvorwurf. Ebenso ist zu prüfen, ob die Aussage möglicherweise von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder als zulässiges Werturteil einzuordnen ist.
Nicht selten unterlaufen den Ermittlungsbehörden zudem Verfahrensfehler, etwa bei der Beweiserhebung oder der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Ein erfahrener Strafverteidiger wird diese Aspekte sorgfältig prüfen und darauf hinwirken, dass das Verfahren möglichst frühzeitig eingestellt wird. Auf diese Weise kann häufig eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.
Sollte dennoch Anklage erhoben werden, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch vor Gericht zur Seite, vertreten Ihre Interessen konsequent und achten auf die umfassende Wahrung Ihrer Rechte.
Kontakt zum Anwalt beim Vorwurf der Verleumdung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen durch ihre langjährige Tätigkeit in der Strafverteidigung an den Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München über umfangreiche Erfahrung bei der Verteidigung in Ermittlungs- und Strafverfahren.
Wenn Ihnen eine Verleumdung gemäß § 187 StGB, eine üble Nachrede, eine Beleidigung oder ein anderes Ehrverletzungsdelikt vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Gerade bei Äußerungsdelikten können bereits zu Beginn des Verfahrens wichtige Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden.
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und lassen Sie den Vorwurf zunächst rechtlich prüfen. Nach Erteilung des Mandats beantragen wir Akteneinsicht, analysieren die Beweislage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt für Strafrecht. Wir vertreten Mandanten bundesweit und stehen Ihnen schnell, diskret und kompetent zur Seite.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.















