Das Wehrstrafgesetz (WStG) ergänzt das allgemeine Strafrecht um besondere Vorschriften für Soldaten der Bundeswehr. Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch wehrdisziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG begeht, wer sich als Soldat einem Befehl seines Vorgesetzten aktiv widersetzt oder auch nach wiederholter Erteilung beharrlich weigert, einen rechtmäßigen Befehl zu befolgen.
Bei einer Verurteilung wegen § 20 WStG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Daneben können erhebliche dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommen.
Wird gegen Sie wegen Gehorsamsverweigerung ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen und frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, der idealerweise auch über Erfahrung im Wehrstrafrecht und Wehrdisziplinarrecht verfügt.
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- Wehrstrafrecht: Gelten für Soldaten besondere Gesetze?
- Was ist eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG?
- Beispiele aus der Praxis zur Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG
- Dürfen Soldaten bestimmte Befehle verweigern?
- Welche Strafe droht bei Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG?
- Ermittlungsverfahren wegen Gehorsamsverweigerung: Wie sollten Betroffene reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger im Wehrstrafrecht helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen Gehorsamsverweigerung
Wehrstrafrecht: Gelten für Soldaten besondere Gesetze?
Armeen wie die Bundeswehr beruhen auf festen hierarchischen Strukturen. Befehl und Gehorsam gehören zu den grundlegenden Prinzipien des militärischen Dienstes. Von Soldaten wird deshalb ein besonders hohes Maß an Pflichtbewusstsein und Gehorsam verlangt. Verstöße gegen diese Grundsätze müssen entsprechend geahndet werden, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und ihrer Einsatzbereitschaft nicht zu gefährden.
Aus diesem Grund gibt es für Soldaten und Angehörige der Streitkräfte ein besonderes Strafrecht – das sogenannte Wehrstrafrecht. Das Wehrstrafgesetz (WStG) gilt gemäß § 1 WStG für Soldaten der Bundeswehr sowie für militärische Vorgesetzte, die selbst keine Soldaten sind. Es findet sowohl im Inland als auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr Anwendung. Ergänzt wird das Wehrstrafrecht durch besondere Disziplinarvorschriften, die Dienstvergehen und deren dienstrechtliche Folgen regeln.
Daneben gilt für Soldaten selbstverständlich auch das allgemeine Strafrecht. Begehen Angehörige der Bundeswehr eine Straftat, die keinen speziellen militärischen Bezug aufweist, finden grundsätzlich dieselben strafrechtlichen Vorschriften Anwendung wie bei jedem anderen Bürger.
Was ist eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG?
Die Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Wehrstrafgesetz (WStG) kann auf zwei unterschiedliche Arten begangen werden.
Zum einen macht sich strafbar, wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Worten oder durch sein Verhalten gegen diesen auflehnt.
Unter einem Befehl ist gemäß § 2 Nr. 2 WStG eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten zu verstehen, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Nach § 11 Soldatengesetz (SG) sind Soldaten grundsätzlich verpflichtet, ihren Vorgesetzten Gehorsam zu leisten.
Die Auflehnung muss dabei erkennen lassen, dass der Soldat den Befehl bewusst nicht befolgen will. Dies kann sich durch Mimik oder Gestik, einen entsprechenden Tonfall, aber auch durch ein entgegengesetztes Verhalten äußern. Entscheidend ist, dass sich die Auflehnung unmittelbar gegen den Vorgesetzten richtet.
Zum anderen macht sich ein Soldat nach § 20 WStG strafbar, wenn er darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
Für militärische Vorgesetzte besteht die Pflicht, rechtmäßig erteilte Befehle durchzusetzen. Darüber hinaus bestehen innerhalb der Bundeswehr besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten. Vorgesetzte sind verpflichtet, den Verdacht von Straftaten oder Dienstvergehen unverzüglich den zuständigen Stellen, etwa der Staatsanwaltschaft oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, mitzuteilen.
Von einer Bestrafung kann gemäß § 20 Abs. 2 WStG abgesehen werden, wenn der verweigerte Befehl nicht sofort ausgeführt werden musste und der Soldat ihn freiwillig sowie noch rechtzeitig befolgt hat. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Kann-Vorschrift, sodass kein Anspruch auf ein Absehen von Strafe besteht.
Der Hintergrund der Strafvorschrift liegt in der Aufrechterhaltung von Disziplin und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. Das bloße Nichtbefolgen eines Befehls genügt für eine Strafbarkeit nach § 20 WStG allerdings noch nicht. Es kann jedoch den Straftatbestand des Ungehorsams gemäß § 19 WStG erfüllen, wenn dadurch zumindest fahrlässig eine schwere Folge verursacht wird.
Beispiele aus der Praxis zur Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG
Die Strafvorschrift des § 20 WStG war bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen.
So musste sich ein Soldat wegen Gehorsamsverweigerung verantworten, nachdem er trotz der Aufforderung seines Vorgesetzten, stehen zu bleiben, seinen Weg fortgesetzt hatte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass das bloße Nichtbefolgen eines Befehls für eine Strafbarkeit nach § 20 WStG regelmäßig nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr eine aktive Auflehnung gegen den Befehl, etwa durch einen ablehnenden Gesichtsausdruck, Gestik, Tonfall oder entsprechende Äußerungen.
Auch die Corona-Pandemie führte innerhalb der Bundeswehr zu einer Vielzahl straf- und disziplinarrechtlicher Verfahren. Dabei wurde die Verweigerung einer angeordneten Corona-Schutzimpfung in mehreren Verfahren als strafbare Gehorsamsverweigerung bewertet. Die Rechtsprechung war jedoch nicht in allen Fällen einheitlich, sodass auch Entscheidungen zugunsten der betroffenen Soldaten ergangen sind.
Darüber hinaus beschäftigten Gerichte Verfahren, in denen Soldaten eine Gehorsamsverweigerung aus politischen oder ideologischen Gründen vorgeworfen wurde. Teilweise bestand dabei ein Zusammenhang mit der sogenannten „Reichsbürger“-Szene. Auch in diesen Verfahren kam es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Wichtig: Die genannten Beispiele zeigen, dass eine Strafbarkeit nach § 20 WStG stets eine sorgfältige Prüfung des konkreten Sachverhalts voraussetzt. Nicht jede Befehlsverweigerung erfüllt automatisch den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung.
Dürfen Soldaten bestimmte Befehle verweigern?
Nicht jeder militärische Befehl muss befolgt werden. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich überhaupt erkennbar um einen Befehl mit Anspruch auf Gehorsam handelt.
Darüber hinaus sind der Gehorsamspflicht im heutigen Wehrrecht klare Grenzen gesetzt. Ein bedingungsloser Gehorsam wird von Soldaten nicht verlangt. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich in § 11 Soldatengesetz (SG). Danach sind Soldaten grundsätzlich verpflichtet, den Befehlen ihrer Vorgesetzten zu gehorchen. Gleichzeitig bestimmt die Vorschrift aber auch, unter welchen Voraussetzungen Befehle unverbindlich sind oder nicht befolgt werden dürfen.
Militärische Vorgesetzte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Befehle rechtmäßig sind und dienstlichen Zwecken dienen. Nur dann sind sie für den Soldaten grundsätzlich verbindlich.
Ein Befehl ist insbesondere dann unverbindlich, wenn er die Menschenwürde verletzt oder zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt wird. In diesen Fällen besteht keine Gehorsamspflicht.
Enthält ein Befehl darüber hinaus die Aufforderung, eine Straftat zu begehen, darf er nach § 11 Soldatengesetz nicht befolgt werden. Eine Strafbarkeit wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht.
Welche Strafe droht bei Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG? Welche weiteren Konsequenzen sind möglich?
Für eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Welche Strafe im Einzelfall tatsächlich verhängt wird, hängt insbesondere von der Schwere der Tat, den konkreten Umständen des Vorfalls sowie den persönlichen Verhältnissen des Soldaten ab.
Neben den strafrechtlichen Folgen können jedoch weitere dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) sieht für Dienstvergehen zahlreiche Disziplinarmaßnahmen vor, die für den Betroffenen oftmals ebenso gravierende Auswirkungen haben können wie eine strafrechtliche Verurteilung.
Während für das Strafverfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind, entscheiden über Disziplinarverfahren die Truppendienstgerichte. Beide Verfahren können parallel nebeneinander geführt werden und sind rechtlich voneinander unabhängig. Deshalb können disziplinarrechtliche Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren später eingestellt oder der Soldat freigesprochen wird.
Bereits während eines laufenden Ermittlungs- oder Disziplinarverfahrens kann es zudem zu vorläufigen Maßnahmen kommen, etwa zu einer Suspendierung oder vorläufigen Dienstenthebung.
Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind unter anderem ein Verweis, Ausgangsbeschränkungen, Disziplinararrest, eine Degradierung, Versetzung, die Kürzung der Dienstbezüge (gegebenenfalls auch des Ruhegehalts) oder im schwersten Fall sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Wichtig: Welche straf- und disziplinarrechtlichen Folgen tatsächlich drohen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind Art des Befehls, das Verhalten des Soldaten sowie mögliche Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb zu berücksichtigen.
Ermittlungsverfahren wegen Gehorsamsverweigerung: Wie sollten Betroffene reagieren?
Wie bereits dargestellt, kann eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG erhebliche strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, in dieser Situation Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Bereits unbedachte Äußerungen können die spätere Verteidigung erheblich erschweren.
Aus diesem Grund empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Machen Sie keine Aussage.
Auch als Soldat steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu, wenn gegen Sie ermittelt wird. Dieses gilt sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren. Um sich nicht ungewollt selbst zu belasten und eine spätere Verteidigungsstrategie nicht zu gefährden, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht konsequent Gebrauch machen. Das Schweigerecht besteht grundsätzlich gegenüber den Ermittlungsbehörden, den zuständigen Disziplinarstellen und – soweit es um den strafrechtlichen Vorwurf geht – auch gegenüber Ihren Vorgesetzten. - Schalten Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger ein.
Je früher Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, desto besser sind in der Regel die Möglichkeiten, auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Idealerweise verfügt der Verteidiger zudem über Erfahrung im Wehrstrafrecht und Wehrdisziplinarrecht.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und die Beweislage sorgfältig prüfen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf der Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG überhaupt begründet ist und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll erscheint. Gleichzeitig sollte Ihr Anwalt mit den Besonderheiten des Wehrrechts, der Wehrdisziplinarordnung und den internen Abläufen der Bundeswehr vertraut sein.
Gerade im Wehrstrafrecht werden strafrechtliche und dienstrechtliche Folgen häufig parallel geprüft. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann deshalb entscheidend dazu beitragen, sowohl das Strafverfahren als auch mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen positiv zu beeinflussen.
Wie kann ein Strafverteidiger im Wehrstrafrecht helfen?
Das Wehrstrafrecht, das Soldatengesetz und das Wehrdisziplinarrecht gehören zu den Rechtsgebieten, mit denen sich nur vergleichsweise wenige Rechtsanwälte regelmäßig befassen. Häufig geht es um komplexe rechtliche Fragestellungen, die neben strafrechtlichen Kenntnissen auch ein Verständnis der Besonderheiten des militärischen Dienstrechts erfordern.
Nach der Mandatserteilung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Beweismittel vorliegen und wie sich die Beweislage tatsächlich darstellt.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung steht insbesondere die Frage, ob der erteilte Befehl überhaupt rechtmäßig und verbindlich war. Ebenso ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG tatsächlich erfüllt sind oder ob lediglich ein einfaches Nichtbefolgen eines Befehls vorliegt. Darüber hinaus kann zu klären sein, ob der Soldat vorsätzlich gehandelt hat oder sich beispielsweise über die Rechtmäßigkeit oder Verbindlichkeit des Befehls geirrt hat. Solche Umstände können für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.
Auch § 20 Abs. 2 WStG ist im Rahmen der Verteidigung sorgfältig zu prüfen. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von einer Bestrafung absehen, wenn der verweigerte Befehl nicht sofort ausgeführt werden musste und der Soldat ihn freiwillig sowie noch rechtzeitig befolgt hat.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird darüber hinaus stets auch die wehrdisziplinarrechtlichen Folgen im Blick behalten. Ziel der Verteidigung ist es nicht nur, eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine möglichst milde strafrechtliche Sanktion zu erreichen, sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen – etwa Disziplinarmaßnahmen – nach Möglichkeit abzuwenden oder zu begrenzen. Gerade durch eine frühzeitige Verteidigung lassen sich in vielen Fällen bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen stellen und Verfahren ohne weitergehende Konsequenzen beenden.
Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen Gehorsamsverweigerung
Ein Ermittlungsverfahren wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG kann weitreichende strafrechtliche und wehrdisziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig die richtigen Entscheidungen zu treffen und keine unüberlegten Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden oder militärischen Vorgesetzten zu machen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Soldaten der Bundeswehr bundesweit in Ermittlungs- und Strafverfahren. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht wissen wir, worauf es in einer frühzeitigen und strategischen Verteidigung ankommt. Nach der Mandatserteilung beantragen wir umgehend Akteneinsicht, prüfen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Vorwürfe und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei behalten wir nicht nur das Strafverfahren, sondern auch mögliche wehrdisziplinarrechtliche Konsequenzen stets im Blick.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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