Eine Hausdurchsuchung kann rechtswidrig sein, wenn zwischen dem Tatvorwurf und der Durchsuchung ein erheblicher Zeitraum liegt und keine ausreichende Auffindewahrscheinlichkeit mehr besteht.
Das Landgericht Mühlhausen erklärte sowohl den Durchsuchungsbeschluss als auch die spätere Beschlagnahme von Datenträgern wegen fehlender Verhältnismäßigkeit für rechtswidrig.
Wenn gegen Sie eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme frühzeitig durch einen Strafverteidiger prüfen lassen.
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Hausdurchsuchung erst mehr als zwei Jahre nach dem Tatvorwurf
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe kinderpornografische Inhalte besessen, erworben und verbreitet. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lag das verdachtsbegründende Ereignis jedoch bereits mehr als zwei Jahre zurück.
Ein derart langer Zeitraum zwischen dem mutmaßlichen Tatgeschehen und einer Hausdurchsuchung ist rechtlich problematisch. Denn eine Durchsuchung setzt nicht nur einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Sie muss außerdem geeignet sein, Beweismittel aufzufinden. Es muss also überhaupt wahrscheinlich sein, dass sich noch relevante Beweismittel am Durchsuchungsort befinden. Juristisch spricht man hierbei von der sogenannten Auffindewahrscheinlichkeit. Je mehr Zeit vergeht, desto zweifelhafter wird regelmäßig, ob dieser Zweck überhaupt noch erreicht werden kann.
Landgericht erklärt Hausdurchsuchung für rechtswidrig
Unmittelbar nach der Durchsuchung legte Rechtsanwalt Patrick Bass aus unserer Kanzlei Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Das Landgericht Mühlhausen gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Maßnahme insbesondere aufgrund des erheblichen Zeitablaufs rechtswidrig war (Beschluss vom 02.10.2025 – 3 Qs 117/25).
Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Hausdurchsuchung einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen darstellt und deshalb einer „besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ bedarf.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte das Landgericht aus:
„Die Maßnahme muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet sein, sie muss erforderlich in dem Sinne sein, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht Betracht kommen und sie muss letztlich in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts bestehen.“
Im Einklang mit der Argumentation von Rechtsanwalt Patrick Bass kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Durchsuchungsbeschluss diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte und deshalb rechtswidrig war. Maßgeblich war insbesondere der erhebliche Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen dem verdachtsbegründenden Ereignis und der richterlichen Anordnung. Dadurch fehlte es nach Auffassung des Gerichts bereits an einer ausreichenden Auffindewahrscheinlichkeit.
Hinzu kam, dass über die verdachtsbegründenden Uploads hinaus keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unser Mandant weiteres kinderpornografisches Material besessen haben könnte. Außerdem war er nicht einschlägig vorbestraft.
Ebenso erteilte das Landgericht der Argumentation im Durchsuchungsbeschluss eine klare Absage, wonach aufgrund kriminalistischer Erfahrung allein aus dem verdachtsbegründenden Ereignis auf den Besitz weiterer entsprechender Inhalte geschlossen werden könne.
Die Entscheidung verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen strafprozessualer Zwangsmaßnahmen. Liegt zwischen dem ursprünglichen Tatverdacht und der Hausdurchsuchung ein erheblicher Zeitraum, fehlt es regelmäßig sowohl an der erforderlichen Auffindewahrscheinlichkeit als auch an der notwendigen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Beweisverwertungsverbot – Warum rechtswidrige Durchsuchungen erhebliche Folgen haben können
Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung bleibt nicht zwangsläufig ohne Konsequenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot greifen. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.
Im vorliegenden Verfahren sprach vieles dafür, dass etwaige auf den Datenträgern aufgefundene Dateien einem solchen Beweisverwertungsverbot unterliegen würden.
Staatsanwaltschaft betreibt Verfahren dennoch weiter
Trotz der Entscheidung des Landgerichts war das Ermittlungsverfahren zunächst noch nicht beendet. Stattdessen beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht die Beschlagnahme der sichergestellten Datenträger – und hatte damit zunächst Erfolg.
Problematisch war dabei insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung noch nicht einmal eine sogenannte Grobsichtung der Datenträger erfolgt war. Eine erste Sichtung dient dazu, überhaupt festzustellen, ob sich auf den sichergestellten Geräten möglicherweise beweiserhebliche Inhalte befinden. Eine solche Prüfung hatte bis dahin jedoch nicht stattgefunden.
Unter diesen Umständen bestanden erhebliche Zweifel daran, ob die Beschlagnahme überhaupt auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage gestützt werden konnte.
Erneute Beschwerde erfolgreich
Auch gegen den Beschlagnahmebeschluss legte Rechtsanwalt Patrick Bass Beschwerde ein – erneut mit Erfolg. Das Landgericht Mühlhausen folgte auch in diesem Verfahren der Argumentation der Verteidigung und stellte fest, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme fehlte (Beschluss vom 06.03.2026 – 3 Qs 31/26).
Das Gericht bewertete die Beschlagnahme letztlich als eine Maßnahme ins Blaue hinein. Es stellte klar, dass eine Beschlagnahme nur dann zulässig ist, wenn neben einem Anfangsverdacht auch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sichergestellten Gegenstände überhaupt als Beweismittel in Betracht kommen und die Maßnahme insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Beschlagnahmefähig sind nach Auffassung des Gerichts nur Gegenstände, denen zumindest eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt. Gerade daran fehlte es im vorliegenden Fall.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft seit der Hausdurchsuchung ausreichend Zeit gehabt hätte, die Datenträger zumindest stichprobenartig auszuwerten, um deren mögliche Beweisrelevanz festzustellen. Eine solche Prüfung erfolgte jedoch nicht.
Darüber hinaus konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal festgestellt werden, ob sich die verdachtsbegründenden Videos überhaupt auf einem der sichergestellten Datenträger befanden.
Kein pauschaler Rückschluss auf weitere Dateien
Besonders bemerkenswert sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Begründung der Beschlagnahme.
Immer wieder wird in Ermittlungsverfahren argumentiert, dass Personen mit pädophilen Neigungen erfahrungsgemäß entsprechendes Material sammeln und deshalb regelmäßig weitere kinderpornografische Dateien besitzen würden.
Dieser Argumentation erteilte das Gericht im konkreten Fall jedoch eine klare Absage.
Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es bereits an den notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, um einen solchen Erfahrungssatz überhaupt anwenden zu können. Über die beiden mutmaßlich hochgeladenen Dateien hinaus lagen keinerlei Hinweise auf den Besitz weiterer kinderpornografischer Inhalte vor.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass unser Mandant bislang nicht einschlägig vorbestraft war und keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen wegen vergleichbarer Delikte aufwies.
Vor diesem Hintergrund durfte nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche sichergestellten Datenträger potenziell beweiserheblich seien.
Letztlich führten all diese Umstände dazu, dass auch der Beschlagnahmebeschluss – ebenso wie zuvor bereits der Durchsuchungsbeschluss – als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig eingestuft wurde.
Verfahren eingestellt
Im Ergebnis wurde das Ermittlungsverfahren inzwischen vollständig eingestellt.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass sich eine konsequente strafrechtliche Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden lohnen kann. Insbesondere dann, wenn zwischen dem ursprünglichen Tatvorwurf und einer Hausdurchsuchung ein erheblicher Zeitraum liegt, sollten die Voraussetzungen der Maßnahme sorgfältig überprüft werden.
Nicht jede richterlich angeordnete Durchsuchung ist automatisch rechtmäßig. Ebenso wenig ist jede Beschlagnahme von Datenträgern zulässig. Gerade in Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte kommt es entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde oder gegen Sie wegen eines vergleichbaren Vorwurfs ermittelt wird, sollten Sie möglichst früh einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
Gerade bei zeitlich erheblich verzögerten Ermittlungsmaßnahmen bestehen häufig erfolgversprechende Verteidigungsansätze. Ob eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme rechtmäßig war, lässt sich jedoch immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Besonders wichtig ist, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Erst nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, auf welche Beweismittel sich der Tatvorwurf tatsächlich stützt und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren und prüfen, ob gegen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder andere strafprozessuale Maßnahmen erfolgreich vorgegangen werden kann.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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