Wer eine Eintragung im Führungszeugnis hat, gilt grundsätzlich als „vorbestraft“.
Eine solche Eintragung kann erhebliche Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang sowie auf spätere Strafverfahren haben.
Neben dem „normalen“ Führungszeugnis gibt es auch das erweiterte Führungszeugnis und das behördliche Führungszeugnis, die weitere Eintragungen enthalten können.
Ziel jeder Strafverteidigung ist es, eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern. Sollte gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Welche Auswirkungen Einträge im Führungszeugnis auf Ihr Leben haben können
- Ab wann gilt man als vorbestraft?
- Welche Führungszeugnisse gibt es?
- Welche konkreten Folgen haben Vorstrafen für Beruf und Strafverfahren?
- Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis und Bundeszentralregister gelöscht?
- Vorstrafe verhindern: Was kann ein Rechtsanwalt konkret für Sie tun?
Vorstrafe vermeiden: Welche Auswirkungen Einträge im Führungszeugnis auf Ihr Leben haben können
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie bewerben sich um einen neuen Arbeitsplatz, Ihre Chancen sind sehr gut, Ihre Qualifikationen passen zum Stellenprofil und auch das Bewerbungsgespräch verlief blendend. Eigentlich haben Sie den Job in der Tasche – doch beiläufig erwähnt der Arbeitgeber, dass er vor der Zusage noch ein aktuelles Führungszeugnis von Ihnen benötigt. Sie fallen aus allen Wolken, weil Sie sich dunkel erinnern, dass dort noch einige „Jugendsünden“ vermerkt sein könnten.
Und ja: Ein Führungszeugnis wird häufiger verlangt, als man denkt – nicht nur in sicherheitsrelevanten Berufen. Viele Arbeitgeber möchten sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit eines Bewerbers machen. Dazu gehört auch die Frage, wie er es mit dem Gesetz hält.
Ein „sauberes“ Führungszeugnis ist daher entscheidend, um sich die eigene berufliche Zukunft nicht zu verbauen. Eintragungen im Führungszeugnis beziehungsweise Vorstrafen können dazu führen, dass man im Bewerbungsverfahren schnell durchs Raster fällt. Genau deshalb ist es eine zentrale Aufgabe von im Strafrecht tätigen Rechtsanwälten, alles dafür zu tun, dass es möglichst nicht zu einer folgenschweren Eintragung kommt.
Ab wann gilt man als vorbestraft? – Eintragungen im Führungszeugnis verständlich erklärt
Grundsätzlich kann man sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn keinerlei Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden sind. Im Umkehrschluss gilt man als vorbestraft, wenn und solange dort Eintragungen enthalten sind. Die möglicherweise erfreuliche Nachricht vorweg: Nicht jede strafrechtliche Verurteilung erscheint im Führungszeugnis.
So werden erstmalige Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht eingetragen. Gleiches gilt für erstmalige Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten. Kommt es allerdings zu mehreren Verurteilungen, erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis – unabhängig vom konkreten Strafmaß.
Auch sogenannte Verwarnungen mit Strafvorbehalt finden sich nicht im Führungszeugnis.
Jugendliche haben es noch etwas besser: Bei ihnen werden Jugendstrafen bis zu zwei Jahren nicht im Führungszeugnis erfasst, sofern die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Welche Führungszeugnisse gibt es? – Unterschiede einfach erklärt
Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis
Zunächst ist die Unterscheidung zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis wichtig. Das Bundeszentralregister ist ein behördlich geführtes Register beim Bundesamt für Justiz – also eine umfassende Datenbank, in der jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eingetragen wird, unabhängig vom konkreten Strafmaß. Einsicht erhalten nur bestimmte Behörden, etwa Gerichte, Staatsanwaltschaften oder die Polizei. Diese erhalten dadurch einen vollständigen Überblick über die strafrechtliche Vergangenheit einer Person.
Das Führungszeugnis ist dagegen lediglich ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, in dem nur bestimmte Verurteilungen aufgeführt sind. Es dient dazu, Dritten – meist potenziellen Arbeitgebern – einen Einblick zu geben, ob der Betroffene bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.
Das einfache und das erweiterte Führungszeugnis
Auch vom Führungszeugnis selbst gibt es unterschiedliche Varianten. Das sogenannte erweiterte Führungszeugnis wird vor allem dann verlangt, wenn es um den Umgang mit Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen geht. In dieses erweiterte Führungszeugnis werden auch Verurteilungen aufgenommen, die aufgrund eines geringen Strafmaßes möglicherweise nicht im normalen Führungszeugnis erscheinen, aber für die konkrete Tätigkeit von besonderer Relevanz sind.
Dazu zählen beispielsweise Verurteilungen wegen sexueller Belästigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, exhibitionistischen Handlungen, Misshandlung von Schutzbefohlenen oder Entziehung Minderjähriger. Man erkennt: Es geht insbesondere darum, auszuschließen, dass einschlägig verurteilte Personen beruflichen Kontakt zu Schutzbefohlenen erhalten.
Das behördliche Führungszeugnis
Darüber hinaus gibt es noch das behördliche Führungszeugnis. Dieses wird nach der Beantragung direkt an die anfragende Behörde übersandt. Es dient der Behörde vor allem als Grundlage für sogenannte Zuverlässigkeitsprüfungen, etwa bei beantragten Genehmigungen oder bei der Zulassung zu bestimmten Ausbildungen oder Berufswegen (beispielsweise zum Rechtsreferendariat).
Das behördliche Führungszeugnis enthält neben den strafrechtlichen Verurteilungen, die auch im normalen Führungszeugnis stehen, zusätzlich verwaltungsrechtliche Entscheidungen außerhalb des Strafrechts, etwa den Entzug eines Waffenscheins oder den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis.
Welche konkreten Folgen haben Vorstrafen für Beruf und Strafverfahren?
Eine Eintragung im Führungszeugnis kann die weitere berufliche Entwicklung deutlich ausbremsen oder im Einzelfall sogar vollständig verbauen. Wie bereits dargestellt, lassen sich viele Arbeitgeber in unterschiedlichsten Branchen die Führungszeugnisse von Bewerbern vorlegen, um sich ein Bild von deren Zuverlässigkeit zu machen.
Auch für weitere Strafverfahren können Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis eine erhebliche Rolle spielen. Vorstrafen sind ein wesentliches Kriterium bei der Strafzumessung. Wer in einem bestimmten Deliktsbereich bereits einschlägig vorbestraft ist, kann vor Gericht regelmäßig mit weniger Milde rechnen als jemand, der erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Die ursprüngliche Verurteilung oder Strafe mag auf den ersten Blick gar nicht besonders schwer erscheinen – die Folgen können jedoch ein langjähriges Nachspiel haben. Das gilt insbesondere auch bei Strafbefehlen: Hier sollten die möglichen Konsequenzen stets sorgfältig geprüft werden, bevor man einen Strafbefehl vorschnell akzeptiert.
Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis und Bundeszentralregister gelöscht? – Fristen im Überblick
Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich in der Regel nach der Schwere der Verurteilung. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sieht hierfür unterschiedliche Tilgungsfristen vor. Nachfolgend erhalten Sie eine übersichtliche Darstellung der wichtigsten Fristen:
| Art der Verurteilung | Tilgung im Bundeszentralregister | Löschung aus dem Führungszeugnis |
|---|---|---|
| Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (ohne Voreintragung) | 5 Jahre | Kein Eintrag |
| Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (mit Voreintragung) | 10 Jahre | 3 Jahre |
| Geldstrafe über 90 Tagessätze | 10 Jahre | 3 Jahre |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung | 10 Jahre | 3 Jahre |
| Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder über einem Jahr | 15 Jahre | 5 Jahre |
| Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe | 20 Jahre | 10 Jahre |
| Lebenslange Freiheitsstrafe | Es erfolgt keine Tilgung | Es erfolgt keine Löschung |
Die Tilgungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Verurteilung. Wichtig ist jedoch: Die in der obigen Übersicht genannten Fristen gelten erst dann, wenn sämtliche Eintragungen tilgungsreif sind. Kommt also eine neue Verurteilung oder Eintragung hinzu, bleiben die bereits vorhandenen Einträge so lange bestehen, bis auch die neueste Eintragung gelöscht werden muss.
In begründeten Ausnahmefällen kommt auch eine vorzeitige Löschung in Betracht. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände vorliegen – etwa eine unzumutbare Härte – und kein überwiegendes öffentliches Interesse der Löschung entgegensteht. Entscheidend ist hierbei stets eine fundierte und überzeugende Begründung. Auch bei einem Löschungsantrag können wir Sie selbstverständlich kompetent unterstützen.
Vorstrafe verhindern: Was kann ein Rechtsanwalt konkret für Sie tun?
Da eingestellte Strafverfahren weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis erscheinen, ist es das oberste Ziel einer engagierten Strafverteidigung, möglichst frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Der sicherste Weg, das Führungszeugnis „sauber“ zu halten, ist daher das frühzeitige Einschalten eines Strafverteidigers, um eine Verurteilung von vornherein zu verhindern. Je früher ein Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren an Ihrer Seite steht, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten.
Lässt sich eine Verurteilung ausnahmsweise nicht vermeiden, wird die Verteidigungsstrategie darauf ausgerichtet, das Strafmaß möglichst gering zu halten. Ziel ist es dann regelmäßig, die Strafe auf höchstens 90 Tagessätze zu begrenzen, um eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern.
Kontakt zum Anwalt für Strafrecht – bundesweite Verteidigung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung – direkt vom Anwalt für Strafrecht.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.















