Anwälte für BtMG, Drogendelikte & Drogenstrafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit Mandanten bei jeglichen Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Wird gegen Sie wegen eines Drogendelikts ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen und sofort einen erfahrenen BtM-Anwalt einschalten. Es drohen harte Strafen und Nebenfolgen.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger im Drogenstrafrecht.
Das Ziel unserer Strafverteidigung bei BtM-Delikten ist nach Möglichkeit die vorzeitige Einstellung des Strafverfahrens.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
Wir verteidigen Sie gegen sämtliche Anschuldigungen aus dem BtMG-Strafrecht.
Ihnen wird Besitz, Erwerb, Herstellung oder Handel mit illegalen Drogen vorgeworfen? Sie benötigen einen erfahrenen BtMG-Anwalt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Häufig erfahren Beschuldigte durch eine polizeiliche Vorladung oder einer Hausdurchsuchung von den Vorwürfen gegen sie. Danach stellen sich viele die Fragen:
Der § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) sieht ein breites Strafmaß vor. Verstöße, etwa wegen Erwerb, Besitz oder Handel, können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Sie sollten deshalb nicht untätig bleiben und folgende Punkte beachten.
Als erfahrene BtMG-Anwälte raten wir Ihnen:
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Bei einer polizeilichen Vorladung sollten Sie nicht erscheinen und unter keinen Umständen sollten sie Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und glauben Sie keinen Drohungen durch Polizeibeamte.
Umso früher eine gute Strafverteidigung einsetzt, umso besser ist es für Sie als Beschuldigter. Wir versuchen für Sie, Ihren Fall außergerichtlich zu klären oder nach Möglichkeit sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dazu sollten Sie jedoch am besten sofort nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens Kontakt zu uns aufnehmen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
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Die Drogenpolitik in Deutschland sorgt weiterhin dafür, dass jährlich hunderttausende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) registriert werden. Viele davon landen vor Gericht und teils harte Strafen sind die Folge.
Unsere Anwaltskanzlei hat bereits tausende Verfahren im Drogenstrafrecht (u. a. wegen § 29 BtMG) geführt und Beschuldigte dabei erfolgreich verteidigt. Unzählige Verfahrenseinstellungen konnten wir dabei erreichen.
Durch diese praktische Expertise kennen wir die Abläufe und Methoden der Strafverfolgungsbehörden bei Drogendelikten sehr genau und können Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe garantieren.
Unsere Anwälte beraten und vertreten Mandanten ortsunabhängig in ganz Deutschland. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und unseren Kanzlei-Standorten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München können wir eine optimale und bundesweite Strafverteidigung gewährleisten. Wir stehen einem BtMG Anwalt aus der Nähe in nichts nach.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Drogenstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann. Sie erhalten eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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Betäubungsmittel werden in Deutschland in drei verschiedene Klassen oder „Anlagen“ eingeteilt und aufgeführt. Man unterscheidet zwischen „Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel“ (Anlage 1), „Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Betäubungsmittel“ (Anlage 2) und „Verkehrsfäige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel“ (Anlage 3).
Jeglicher Umgang mit der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe ist verboten. Hierunter finden sich etwa Lysergsäurediethylamid (LSD), Kokain oder Mescalin. In Anlage 2 finden sich diejenigen Stoffe die als Zwischenprodukte, Rohstoffe etc. nicht verschrieben oder verbreicht werden dürfen. Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen zu medizinisch-therapeutischen Zwecken verordnet werden, jedoch nur als Zubereitungen (Rezeptur, Fertigarzneimittel). Ansonsten ist der Umgang untersagt. Hierunter fallen etwa Morphin, Tilidin oder Opium.
Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis / Marihuana nicht mehr in die Gruppe von strafbaren Betäubungsmitteln. Obwohl Cannabis nicht mehr als klassisches Btm eingestuft wird, kann dennoch gegen das Gesetz verstoßen werden, wenn eine unerlaubte Menge besessen oder mitgeführt wird. Sollten Sie wegen Cannabis Schwierigkeiten mit den Behörden haben, lesen Sie hier mehr.
Die Strafen im Umgang mit illegalen Drogen findet man im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Am relevantesten ist hierbei der § 29 BtMG. Einem Angeklagten, dem Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr oder Ausfuhr vorgeworfen wird, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verurteilt werden. Der reine Konsum ist nicht strafbar nach dem Gesetz.
Wer beispielsweise gewerbsmäßig handelt, als über 21-jähriger illegale Btm an unter 18-jährige verkauft (Abgabe von Drogen an Minderjährige) oder eine nicht geringe Menge in Besitz hat, der kann nach § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bestraft werden.
Bei bandenmäßigem Handeltreiben oder Handeltreiben mit Waffen kann der § 30 BtMG erfüllt sein. Dieser sieht eine Strafe von 2 bis 15 Jahren, beziehungsweise 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Im Drogenstrafrecht ist unter anderem die Menge der nachgewiesenen illegalen Betäubungsmittel entscheidend. Bei einer geringen Menge für den Eigengebrauch kann unter Umständen das Verfahren eingestellt werden, ansonsten droht nach § 29 BtMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wurde jedoch eine nicht geringe Menge an illegalen Drogen festgestellt, ist eine Einstellung des Verfahrens so gut wie ausgeschlossen und es wird vermutlich nach §29a BtMG angeklagt (Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren – Geldstrafe ausgeschlossen).
Damit die genaue Menge beurteilt werden kann, kommt es auf die Wirkstoffmenge an. Hier haben wir Richtwerte für Sie zusammengefasst, ab wann eine nicht geringe Menge beginnt:
Grundsätzlich sollten Sie immer Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und zu den Tatvorwürfen schweigen, egal ob bei einer Vorladung wegen BtMG, einem Anhörungsbogen oder während einer Hausdurchsuchung. Die Ermittlungsbehörden möchten Ihnen etwas nachweisen, so kann eine Aussage „ihren Kopf kosten“. Jedes Wort wird dementsprechend ausgelegt und kann Ihnen später um die Ohren fliegen. Wogegen Ihr Schweigen zu keiner Zeit negativ ausgelegt werden darf.
Auch wenn Sie glauben, dass Sie sich mit Ihrer Aussage entlasten, sollten Sie Abstand davon nehmen. Mit Aussagen wie „das habe ich für einen Bekannten aufbewahrt“ oder dergleichen, tun Sie sich selbst nichts Gutes.
Schweigen Sie und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit Fachwissen im BtMG-Strafrecht. Dieser wird alles, was Sie entlastet, gegenüber den Ermittlungsbehörden vortragen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten. Ihre Aussage können Sie nach Absprache mit einem Rechtsanwalt immer noch in einer Hauptverhandlung vortragen.
Im Zusammenhang mit Herstellung, den Anbau, Besitz oder Handel mit Drogen folgt in vielen Fällen eine Hausdurchsuchung. Dabei wollen die Ermittler weitere Beweise sichern und illegale Betäubungsmittel sicherstellen. Eine solche Durchsuchung ist immer ein einschneidendes Erlebnis. Bleiben Sie ruhig und zurückhaltend. Sie brauchen den Beamten zu keiner Zeit Hilfe leisten und geben Sie auch keine Passwörter oder Pins heraus. Versuchen Sie nicht, Beweismittel wie zum Beispiel Drogen während der Durchsuchung verschwinden zu lassen. Das könnte einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr und somit Untersuchungshaft bedeuten.
Informationen zum Verhalten haben wir in unserem umfangreichen Ratgeber „Hausdurchsuchung wegen Drogen“ zusammengefasst.
Es gibt durchaus Möglichkeiten, den Vollzug auszusetzen, wenn ein Verurteilter an einer Drogentherapie teilnimmt. Geregelt ist dies im § 35 BtMG. Welche Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen, können Sie hier nachlesen: Therapie statt Strafe – § 35 BtMG.
Bei Drogendelikten ist auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB möglich. Der sogenannte Maßregelvollzug soll der Besserung und Sicherung von Straftätern dienen. Weitere Informationen dazu hier: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB.
Grundsätzlich sieht das BtMG keine geringere Strafe für jugendliche Täter vor. Dennoch haben Jugendgerichte bei der Strafzumessung einen weitaus größeren Spielraum und so fallen diese bei verurteilten Jugendlichen in der Regel auch deutlich geringer aus als bei Erwachsenen.
Ein guter Verteidiger wird das Gericht überzeugen, Milde walten zu lassen, damit die Zukunft des Heranwachsenden nicht gefährdet wird. Selbst bei Straftaten wie Drogenhandel im Jugendstrafrecht sind hierbei überschaubare Strafmaße möglich.
Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, benötigt ein Anwalt neben dem theoretischen Wissen eine besondere praktische Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet. Es gibt keinen Fachanwalt für BtMG, jedoch einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Jurist kann sich jedoch durch seine Expertise weiterhin auf bestimmte Strafrechtsgebiete fokussieren. Dr. Matthias Brauer ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern konnte in den vergangenen Jahren eine große Kompetenz im Betäubungsmittelstrafrecht, insbesondere in der Bestellung von Drogen übers Darknet gewinnen.
Wichtig ist, dass Sie möglichst früh einen spezialisierten Anwalt kontaktieren – am besten dann, wenn Sie von den Ermittlungen gegen Sie erfahren. Ein Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht wird anschließend die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, sodass Sie nicht weiter belästigt werden. Zudem wird er sofort Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe im Konkreten prüfen zu können.
Sind keine ausreichenden Beweise vorhanden oder handelt es sich um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln, wird ein Anwalt auf die Einstellung des Verfahrens drängen. Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, benötigen Sie einen verhandlungssicheren Partner, der Sie vor den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft vertritt und einen Freispruch oder eine möglichst geringes Strafmaß für Sie verhandelt.
Gerne klären wir die Kostenfrage mit Ihnen. Nutzen Sie hierbei unsere kostenlose Ersteinschätzung. Transparent klären wir Sie über sämtliche Kosten Ihres BtMG-Verfahrens auf. Keine Sorge, wo ein Wille, da ein Weg. Zudem bieten wir unseren Mandanten immer auch die Option einer Ratenzahlung.
Solange die Möglichkeit besteht, ist unser Ziel stets die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch bei einer späteren Gerichtsverhandlung. Bei eindeutigen Beweisen für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wollen wir das Strafmaß so gering wie möglich halten. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und die Aussetzung auf Bewährung, falls es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Hierbei achten wir nicht nur auf die Verurteilung selbst, sondern auch auf Nebenerscheinungen wie ein BtM-Eintrag im Führungszeugnis oder negative Folgen für die Fahrerlaubnis.
In manchen Fällen ist in der ersten Instanz – Amtsgericht – nicht viel zu gewinnen. Dann bleibt nur die Berufung vor dem Landesgericht oder eine Revision beim Oberlandesgericht.
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