Die synthetische Droge 2C-B (BDMPEA) ist auf Partys und Festivals immer häufiger zu finden. Die Wirkungen werden als euphorisierend und psychedelisch beschrieben. Aber was ist eigentlich über die rechtliche Lage in Deutschland bekannt? Wie wird 2C-B von den Behörden eingeschätzt und was sagt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) über die Verbreitung und den Besitz?
In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die Partydroge und die damit verbundene Rechtslage in Deutschland.
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Was ist 2C-B?
2C-B wird gerne als Droge der oberen Gesellschaftsschicht oder „Elitedroge“ bezeichnet, da sie in der Anschaffung durchaus hochpreisig ist. Bei 2C-B handelt es sich um eine rein chemische, also synthetische Droge, die auch unter den Namen „Venus“, „Erox“, „Nexus“, „Bromo“ oder „pinkes Kokain“ bekannt geworden ist.
Das Kürzel 2C-B steht für die chemische Substanz 4-Brom-2,5-dimethoxyphenylethylamin. Somit gehört es zur Gruppe der Phenylethylamine.
Üblicherweise wird die Droge in Kapsel- oder Tablettenform hergestellt und oral eingenommen. In pulverisierter Form kann die Substanz auch nasal bzw. über die Schleimhäute aufgenommen werden.
Medial wird 2C-B gerne als neue Droge behandelt. In Wirklichkeit wurde die chemische Substanz bereits 1974 von Alexander Shulgin in einem kalifornischen Labor entwickelt. Konsumiert wird die Droge vor allem in Lateinamerika. Die meisten Konsumenten von 2C-B in Europa befinden sich in Deutschland.
Wie wirkt 2C-B?
Das synthetisch hergestellte Betäubungsmittel wirkt als Halluzinogen und verbindet sowohl psychedelische als auch empathogene Eigenschaften.
Die eigentliche Wirkung kann von Person zu Person unterschiedlich sein. Häufig berichten Konsumenten von einer veränderten Wahrnehmung, gesteigerter Kreativität, erhöhter Energie, starker Euphorie sowie visuellen Halluzinationen. Daneben kann die Droge – gerade bei sehr hoher Dosierung – Angstgefühle und Panikattacken auslösen.
Besonders bei Frauen soll die Kombination von 2C-B und Ecstasy ein wirksames Aphrodisiakum ergeben. Tatsächlich wurde die Substanz vor dem Verbot von Psychiatern in der Paarberatung eingesetzt.
Während es etwa 1 bis 2 Stunden dauert, bis die Droge wirkt, hält der Zustand anschließend zwischen 4 und 8 Stunden an. Die „normale“ Dosis beträgt zwischen 10 und 25 mg. Alles war über eine Menge von 40 mg hinausgeht, gilt als Überdosis. Man muss hinzufügen, dass diese Angaben für eine orale Einnahme gelten. Durch das Schnupfen der Droge verringert sich die Dosis sowie die Zeit bis zur Wirkung.
Bei langfristiger Einnahme kann der Konsum Angststörungen, Depressionen oder Schlaflosigkeit auslösen. Das Suchtpotenzial ist jedoch bisher nicht aussagekräftig erforscht.
Ist 2C-B in Deutschland verboten?
In der Bundesrepublik Deutschland fällt 2C-B unter das Betäubungsmittelgesetz und wurde in die Liste der gefährlichen und gesundheitsschädlichen Betäubungsmittel aufgenommen. Somit sind die Herstellung, der Handel und Besitz mit 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin) in Deutschland verboten und unter Strafe gestellt.
Zudem wurde die Substanz 2001 durch den Suchtstoffkontrollrat der UNO im Schedule II der Konvention über Psychotrope Substanzen aufgeführt. Damit ist die Droge praktisch weltweit illegal.
Welche Strafe droht bei Besitz oder Handel mit 2C-B?
Beim Umgang mit der illegalen Droge 2C-B (BDMPEA) macht man sich nach § 29 BtMG strafbar. Es drohen empfindliche Geldstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen.
Während beim Besitz von 2C-B eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren droht, liegt das Strafmaß beim gewerbsmäßigen Handel bei einer Haftstrafe von nicht unter einem Jahr.
Die tatsächliche Strafe richtet sich zum einen nach der Menge an aufgefundenen Betäubungsmitteln, der Tat (Besitz, Herstellung, Handel) und dem Täter selbst (Vorstrafen, soziales Umfeld etc.).
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber:
Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?
Was gilt bei 2C-B als geringe Menge und was als nicht geringe Menge?
Bekanntlich kann beim Besitz einer geringen Menge an Betäubungsmitteln ein Strafverfahren eingestellt werden. Bei 2C-B beträgt die geringe Menge BtM drei Konsumeinheiten bzw. circa 75 Milligramm des Wirkstoffs. Darüber folgt die gesetzlich nicht definierte "Normalmenge". Ab 1 Gramm 2C-B liegt laut Bundesgerichtshof (BGH) eine nicht geringe Menge(Beschluss vom 09.08.2022 – 3 StR 206/22).
Was tun bei einer Anzeige wegen "Nexus" nach dem BtMG?
Wurde bei Ihnen die illegale Droge 2C-B aufgefunden oder haben Sie durch eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung der Polizei von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie erfahren, sollten Sie diese Punkte beachten:
- Machen Sie keine Angaben zur Sache!
- Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Drogenstrafrecht!
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel:
Ratgeber für Beschuldigte
Nutzen Sie unbedingt Ihr Aussageverweigerungsrecht und versuchen Sie nicht auf eigene Faust sich irgendwie herausreden zu wollen – selbst wenn Sie unschuldig sind. Sprechen Sie lieber mit einem Fachanwalt für Strafrecht über Ihre Situation. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und anschließend mit Ihnen eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln. Nur so können Sie Schaden von sich am besten abwenden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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