Der Konsum von Drogen und überhaupt jeder unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln durch Soldaten der Bundeswehr ist ein besonders heikles Thema.
Neben der normalen strafrechtlichen Verfolgung steht bei ihnen auch immer ein wehrrechtliches Verfahren im Raum.
Die Folgen sind meistens noch gravierender als die strafrechtliche Verurteilung.
So kann schon der eine Joint, bei dem man erwischt wurde, zu einem ernsten Problem werden, denn grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob es um Cannabis oder harte Drogen wie Kokain, Crystal Meth, Amphetamin usw. innerhalb oder außerhalb des Dienstes geht.
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- Besonderheiten bei Soldaten im Hinblick auf Drogen
- Gegen welche Pflichten verstoßen Soldaten beim Umgang mit Drogen?
- Wie werden BtM-Straftaten von Soldaten in der Bundeswehr verfolgt?
- Mit welcher Strafe muss man als Soldat bei BtM-Delikten rechnen?
- Welche disziplinarrechtlichen Strafen drohen?
- Wie sollten Sie sich als Bundeswehr-Soldat nach einer Anzeige wegen § 29 BtMG verhalten?
Welche Besonderheiten gibt es für Soldaten der Bundeswehr im Hinblick auf Drogen?
Zunächst gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen Soldaten und Zivilisten. Letzteren ist der reine Konsum von Drogen erlaubt (wenngleich die Abgrenzung zum verbotenen Besitz in der Praxis oft schwerfällt). Soldaten dürfen generell keine Betäubungsmittel konsumieren – egal ob im Dienst oder außerhalb.
Verstößt ein Soldat gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dann macht er sich gleich doppelt strafbar, einmal wegen des Verstoßes gegen dieses Gesetz selbst und zum anderen begeht er ein Dienstvergehen, das im schlimmsten Fall mit der fristlosen Entlassung endet.
Gegen welche Pflichten verstoßen Soldaten beim Umgang mit Drogen?
Das Soldatengesetz (SG) formuliert verschiedene Pflichten, die ein Soldat hat. Im Zusammenhang mit Drogen kommen verschiedene Verletzungen von soldatischen Pflichten in Frage:
- die allgemeine Grundpflicht eines Soldaten zum treuen Dienst (§ 7 SG)
- die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG)
- die Regeln zum Verhalten im und außer Dienst (§ 17 SG)
- die Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17a SG).
Daneben haben Soldaten – wie jeder andere Bürger auch – die Strafgesetze, hier speziell das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), einzuhalten.
Zum Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes formuliert der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 SG klare Erwartungen an die Soldaten:
„Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. (...) Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“
Durch den Umgang eines Soldaten mit Drogen würde das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft geschädigt. Zum Umgang zählen alle Delikte aus dem BtMG wie z. B. Erwerb, Besitz, Handeltreiben, Einfuhr von Drogen sowie zusätzlich – wie oben erläutert – auch der bloße Konsum.
Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt bereits die abstrakte Möglichkeit, es muss also noch nicht zu konkreten Ausfallerscheinungen durch den Drogenkonsum gekommen sein. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bejaht allerdings in der Regel ein Dienstvergehen nur, wenn die Gesundheit tatsächlich geschädigt wurde.
Schließlich kann auch eine Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn z. B. einem anderen Bundeswehrangehörigen ohne dessen Wissen Drogen verabreicht wurden, etwa indem sie in ein Getränk gemischt wurden. Solche Taten gelten als besonders schwerwiegend und führen nach der Rechtsprechung regelmäßig zur Entlassung aus der Bundeswehr.
Wie werden BtM-Straftaten von Soldaten in der Bundeswehr verfolgt?
Erhält ein Disziplinarvorgesetzter Kenntnis vom Umgang eines Soldaten mit Drogen hat er nach § 32 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) Ermittlungen aufzunehmen. Anlass können bei BtM-Delikten z. B. äußerlich sichtbare Anzeichen wie gerötete Augen oder erweiterte Pupillen sein. Denkbar sind auch andere Wege, wie etwa eine Information von anderen Bundeswehrangehörigen zum Konsum oder sonstigen Umgang eines Soldaten mit Drogen.
Der Disziplinarvorgesetzte kann die Ermittlungen einem Offizier übertragen. Zur Unterstützung werden die Feldjäger und Truppenärzte herangezogen.
Eine Durchsuchung des beschuldigten Soldaten darf nur nach Zustimmung des Truppendienstrichters erfolgen. Ebenso ist eine Blutprobe nur zulässig, wenn der Soldat damit einverstanden ist. Zur Anordnung einer Blutprobe ist der Disziplinarvorgesetzte oder der Truppendienstrichter nicht befugt. Diese kann nur von den normalen Strafverfolgungsbehörden (Amtsrichter, Staatsanwaltschaft, Polizei) angeordnet werden.
Auch die Wohnung eines Soldaten darf nur nach einem richterlichen Beschluss durchsucht werden. Das gilt aber nicht für eine Gemeinschaftsunterkunft, in der ein Soldat untergebracht ist. Sie darf also durchsucht werden. Gleiches gilt für den Einsatz von Drogenspürhunden der Feldjäger.
Sofern der Disziplinarvorgesetzte im Rahmen seiner Ermittlungen zum Ergebnis kommt, dass eine Straftat vorliegt, hat er die Sache nach § 33 der Wehrdisziplinarordnung an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Bei als Verbrechen eingestuften Taten wie nach §§ 29a, 30, 30a BtMG ist er zwingend dazu verpflichtet. Liegt nur ein Vergehen nach § 29 Absatz 1, 2 und 4 BtMG vor, dann kann er auf eine Abgabe verzichten, wenn z. B. der betreffende Soldat bisher disziplinarrechtlich noch nicht negativ aufgefallen ist. Der Fall wird dann nur disziplinarrechtlich weiterverfolgt.
Im Fall eines Dienstvergehens regelt die Wehrdisziplinarordnung das weitere Verfahren. Es sind einfache und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen möglich. Dazu finden Sie nähere Informationen im übernächsten Abschnitt.
Mit welcher Strafe muss man als Soldat bei BtM-Delikten rechnen?
Für „einfache“ Begehungsweisen von BtM-Delikten, die als Vergehen gelten, sieht das BtMG in § 29 eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe erhöht sich deutlich, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt oder wenn die Taten als Bande oder mit einer Waffe begangen wurden.
Weitere Details zum Strafrahmen im BtM-Recht finden Sie in dem Artikel Welche Strafe droht bei Verstoß gegen §§ 29 ff. BtMG?
Oft droht neben der eigentlichen Strafe als Nebenfolge noch der Entzug der Fahrerlaubnis, weil Personen, die Drogen konsumieren, als ungeeignet zum Führen von Kfz gelten.
Mit den bisher in diesem Abschnitt genannten Folgen muss auch ein Normalbürger rechnen. Für Soldaten kommen noch die disziplinarrechtlichen Konsequenzen hinzu, die im folgenden Abschnitt behandelt werden.
Welche disziplinarrechtlichen Strafen drohen beim Umgang eines Soldaten der Bundeswehr mit Drogen?
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) sieht verschiedene Arten von Disziplinarmaßnahmen vor. Man unterscheidet einfache Disziplinarmaßnahmen durch den Disziplinarvorgesetzten und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, die das Truppendienstgericht verhängt.
- Verweis
- strenger Verweis
- Disziplinarbuße
- Ausgangsbeschränkung
- Disziplinararrest
Die beiden letzten Disziplinarmaßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Soldaten nach § 58 Abs. 1 WDO:
- Kürzung der Dienstbezüge
- Beförderungsverbot
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
- Dienstgradherabsetzung
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Gegen ehemalige Soldaten (Soldaten im Ruhestand) können nach § 58 Abs. 2 WDO folgende gerichtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
- Kürzung des Ruhegehalts
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
- Dienstgradherabsetzung
- Aberkennung des Ruhegehalts
Wie die konkrete Strafe am Ende eines Verfahrens aussieht, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, weshalb hier keine genaueren allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. Für die Strafzumessung sind Faktoren wie die Art des Delikts, die Schwere der Schuld, die Auswirkungen der Tat auf die Truppe sowie die bisherige Führung des Soldaten von Bedeutung.
Unterschiede gibt es bei der disziplinarrechtlichen Bestrafung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit einerseits und Soldaten, die ihren Wehrdienst freiwillig ableisten, andererseits. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit müssen nach dem Umgang mit Betäubungsmitteln immer mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren rechnen. Bei freiwillig Wehrdienstleistenden kommen bei Vergehen gegen das BtMG auch einfache Disziplinarmaßnahmen in Betracht.
Eine weitere Besonderheit ist die Frist des § 55 Abs. 5 Soldatengesetz. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, „wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde“. In den ersten vier Dienstjahren ist also die Gefahr einer fristlosen Entlassung wegen des Umgangs mit Drogen besonders hoch. Die Gerichte sehen die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr selbst bei einfachen BtM-Delikten sehr häufig als gegeben an.
Mit der Entlassung aus dem Dienst muss ein Soldat nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 SG auch dann rechnen, wenn er von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr verurteilt wurde.
Wenn der Disziplinarvorgesetzte zunächst eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt hat, schließt das eine spätere gerichtliche Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten nicht aus.
Weitere Informationen zum Strafrecht und Wehrdisziplinarrecht finden Sie in unserem Artikel:
Strafverfahren als Soldat der Bundeswehr.
Wie sollten Sie sich als Bundeswehr-Soldat nach einer Anzeige wegen § 29 BtMG verhalten?
Für Soldaten gilt wie für jeden anderen Bürger auch aus anwaltlicher Sicht zunächst die Goldene Regel: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf. Geben Sie nicht freiwillig eine Urinprobe oder Blutprobe ab und stimmen Sie auch nicht einer Durchsuchung zu. Sie müssen diese zwar unter den oben genannten rechtlichen Voraussetzungen dulden, aber nicht aktiv unterstützen.
Als nächsten Schritt sollten Sie Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen, der sich auch auf dem Gebiet des Wehrdisziplinarrechts auskennt. Neben der drohenden Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz sollten Sie bei Ihrer Entscheidung nicht zuletzt an die erheblichen Auswirkungen auf Ihr Dienstverhältnis denken.
Ein Rechtsanwalt kann nach seiner Einsicht in die Ermittlungsakte Ihren konkreten Fall realistisch einschätzen und eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Bereich des Wehrdisziplinarrechts häufig beschränkt sind, weil hier zusätzliche Regeln zum allgemeinen Strafrecht gelten und der Gesetzgeber und die Rechtsprechung hohe Ansprüche an Angehörige der Bundeswehr stellen.
Falls Sie als Soldat eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das BtMG erhalten haben oder wegen Ihres Umgangs mit Drogen eine Disziplinarmaßnahme droht, dann wenden Sie sich an Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und verfügen über umfangreiche Erfahrungen mit BtM-Verfahren. Nehmen Sie über das Kontaktformular, per E-Mail, Telefon oder WhatsApp Verbindung mit uns auf!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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