Auch Soldaten müssen sich nicht selbst belasten, wenn sie Beschuldigte in einem Strafverfahren sind.
Es ist möglich, dass die Dienststelle über ein Strafverfahren informiert wird.
Neben den strafrechtlichen Folgen können auch disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Gefährdung der beruflichen Zukunft bei der Bundeswehr.
Wird gegen Sie als Soldat ermittelt, sollten Sie sich möglichst frühzeitig an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der idealerweise auch Erfahrung im Disziplinarrecht hat.
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- Strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten – Rechte und mögliche Konsequenzen
- Welche Straftaten werden Soldaten besonders häufig vorgeworfen?
- Wer ermittelt gegen Soldaten bei einer Straftat – Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bundeswehr?
- Haben Soldaten als Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren?
- Muss ich ein Strafverfahren der Dienststelle bei der Bundeswehr melden?
- Besteht eine soldatische Pflicht zur Selbstanzeige?
- Welche Folgen kann eine vorschnelle Meldung haben?
- Muss ich meinem Vorgesetzten gegenüber Angaben machen?
- Was passiert, wenn ein Strafverfahren der Dienststelle gemeldet wird?
- Welche Konsequenzen drohen Soldaten bei einem Strafverfahren?
- Wie funktioniert das Wehrdisziplinarrecht?
- Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?
- Kann ein Strafverfahren meine Karriere bei der Bundeswehr beenden?
- Strafverfahren gegen Soldaten: Wie sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten?
- Muss ich einer Vorladung durch Polizei oder Feldjäger folgen?
- Wie kann ein Rechtsanwalt Soldaten im Strafverfahren unterstützen?
- Darf ich vor einer Vernehmung einen Rechtsanwalt kontaktieren?
- Strafverteidiger für Soldaten – Jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte aufnehmen
Strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten – Rechte und mögliche Konsequenzen
Auch Soldaten der Bundeswehr können mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert werden. In solchen Situationen stellt sich häufig die Frage, ob für Soldaten andere Rechte oder Pflichten als für „normale“ Bürger gelten.
Zudem ist zu beachten, dass ein Strafverfahren für Soldaten häufig auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann daher nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern unter Umständen auch die berufliche Zukunft innerhalb der Bundeswehr gefährden.
Beides gilt es für Betroffene und ihren Anwalt stets im Blick zu behalten.
Welche Straftaten werden Soldaten besonders häufig vorgeworfen?
Grundsätzlich können Soldaten alle Straftaten begehen, die auch im zivilen Leben vorkommen. In der Praxis gibt es jedoch bestimmte Delikte, die im Zusammenhang mit dem militärischen Dienst häufiger auftreten.
Dazu zählen beispielsweise Körperverletzungsdelikte, Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug sowie Verstöße gegen das Waffenrecht. Auch Trunkenheit im Dienst oder während militärischer Tätigkeiten kann strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Daneben existieren spezielle Straftatbestände im Wehrstrafgesetz, die ausschließlich für Soldaten gelten. Hierzu gehören etwa Delikte wie Fahnenflucht, eigenmächtige Abwesenheit oder Gehorsamsverweigerung. Solche Tatvorwürfe können nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern häufig auch erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen innerhalb der Bundeswehr nach sich ziehen.
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Wer ermittelt gegen Soldaten bei einer Straftat – Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bundeswehr?
Wird einem Soldaten eine Straftat vorgeworfen, gelten grundsätzlich die gleichen strafprozessualen Regeln wie für jeden anderen Bürger. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird daher von der Staatsanwaltschaft geführt. Sie entscheidet darüber, ob Ermittlungen eingeleitet werden, welche Maßnahmen durchgeführt werden und ob am Ende eine Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Mit der Durchführung der Ermittlungen werden in der Praxis häufig Polizeibehörden beauftragt. Je nach Sachverhalt können jedoch auch die Feldjäger der Bundeswehr in die Ermittlungen eingebunden sein. Diese übernehmen innerhalb der Bundeswehr polizeiähnliche Aufgaben und können beispielsweise Sachverhalte aufnehmen oder erste Ermittlungsmaßnahmen durchführen.
Unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren kann zusätzlich ein Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung eingeleitet werden. Dieses dient nicht der strafrechtlichen Ahndung, sondern der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin innerhalb der Bundeswehr. In der Regel wird ein solches Verfahren jedoch bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
Haben Soldaten als Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren?
Grundsätzlich haben Soldaten die gleichen strafprozessualen Rechte wie alle anderen Beschuldigten. Auch für Angehörige der Bundeswehr gelten die grundlegenden Prinzipien eines fairen Strafverfahrens. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Soldaten müssen sich also nicht selbst belasten. Dies gilt auch für Vernehmungen, die im militärischen bzw. dienstlichen Kontext stattfinden.
Wie bei allen anderen Beschuldigten besteht außerdem die Pflicht der Ermittlungsbehörden, über diese Rechte zu belehren. Unterbleibt eine solche Belehrung, kann dies in bestimmten Fällen dazu führen, dass die gewonnenen Aussagen nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Gerade in solchen Situationen kommt es häufig auf Details des Einzelfalls an, weshalb ein frühzeitiger Rechtsbeistand durch einen erfahrenen Strafverteidiger dringend empfehlenswert ist.
Das gilt auch für Konstellationen, in denen Vorgesetzte oder interne Ermittlungsstellen der Bundeswehr zunächst sogenannte „informelle Gespräche“ mit dem Betroffenen führen, die noch nicht ausdrücklich als Vernehmung bezeichnet werden. Entscheidend ist hierbei, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Aussage bereits als Beschuldigter geführt wurde. Ist dies der Fall, gelten die Beschuldigtenrechte der Strafprozessordnung, die ein faires Verfahren sicherstellen sollen. Dienstliche Mitwirkungspflichten ändern daran grundsätzlich nichts.
Kurzum: Auch Soldaten haben als Beschuldigte das Recht zu schweigen. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Muss ich ein Strafverfahren der Dienststelle bei der Bundeswehr melden?
Grundsätzlich gilt: Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Soldaten muss nicht selbstständig bei der Dienststelle gemeldet werden.
Zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens stellen die Ermittlungsbehörden zunächst die Personalien des Beschuldigten fest. Dazu gehört auch die berufliche Tätigkeit – in diesem Fall also die Zugehörigkeit zur Bundeswehr. Sollte es später zu einer Anklageerhebung kommen, informieren die Strafverfolgungsbehörden die zuständige Einheit in der Regel von Amts wegen. Grundlage hierfür ist unter anderem Nr. 19 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Wichtig ist jedoch: Bei einem bloßen Anfangsverdacht oder der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt noch keine automatische Meldung an die Bundeswehr. Auch der betroffene Soldat ist nicht verpflichtet, seine Dienststelle über ein laufendes Ermittlungsverfahren zu informieren.
Besteht eine soldatische Pflicht zur Selbstanzeige?
In der Praxis wird häufig diskutiert, ob sich eine Meldepflicht aus den soldatischen Pflichten des Soldatengesetzes ergeben könnte. Teilweise wird argumentiert, dass sich aus der Pflicht zur Wahrheit (§ 13 SG) oder der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) eine Verpflichtung ergeben könnte, eigene Verfehlungen gegenüber der Dienststelle zu melden.
Diese Auffassung ist jedoch rechtlich nicht zwingend. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet zunächst lediglich, dass ein Verdacht geprüft wird. Zu diesem Zeitpunkt steht also noch nicht fest, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Gerade deshalb erfolgt auch die Mitteilung der Strafverfolgungsbehörden an die Bundeswehr regelmäßig erst bei Anklageerhebung.
Wenn Soldatinnen oder Soldaten bereits eine bloße Verdächtigung – also das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens – selbst melden, kann dies unter Umständen unnötige dienstrechtliche Konsequenzen auslösen, obwohl sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt.
Welche Folgen kann eine vorschnelle Meldung haben?
Eine vorschnelle Information der Dienststelle kann dazu führen, dass bereits frühzeitig ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, obwohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren möglicherweise später eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet.
Zwischen der ersten Beschuldigung und einer möglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Bundeswehr können zudem mehrere Monate vergehen. Wird in dieser Zeit bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann dies die dienstliche Entwicklung erheblich beeinträchtigen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass die Karriere eines Soldaten für längere Zeit „auf Eis“ liegt, selbst wenn sich der Tatvorwurf später als unbegründet herausstellt.
Hinzu kommt, dass der Dienststatus zum Zeitpunkt eines Disziplinarverfahrens für mögliche Konsequenzen eine Rolle spielen kann. Beispielsweise können für Soldaten mit weniger als vier Dienstjahren strengere Folgen – bis hin zur Entlassung – in Betracht kommen als für Soldaten, die bereits länger im Dienst stehen.
Muss ich meinem Vorgesetzten gegenüber Angaben machen?
Auch für Soldaten gilt der strafprozessuale Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Wenn gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird, haben Sie daher grundsätzlich auch gegenüber militärischen Stellen ein Aussageverweigerungsrecht, soweit es um strafrechtlich relevante Sachverhalte geht.
Zwar bestehen im Dienst grundsätzlich Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten gegenüber Vorgesetzten, diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Sie sich selbst strafrechtlich belasten müssen. Entscheidend ist daher immer, ob eine Befragung im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht oder lediglich dienstliche Angelegenheiten betrifft.
Gerade diese Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein. Betroffene Soldaten sollten daher sehr vorsichtig mit Aussagen gegenüber Vorgesetzten oder militärischen Ermittlungsstellen umgehen und im Zweifel zunächst rechtlichen Rat bei einem Strafverteidiger einholen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und sowohl strafrechtliche als auch disziplinarrechtliche Risiken zu reduzieren.
Was passiert, wenn ein Strafverfahren der Dienststelle gemeldet wird?
Solange das Strafverfahren läuft, passiert dienstrechtlich nichts. Es liegt im Ermessen des Disziplinarvorgesetzten, zu entscheiden, ob zusätzlich zum zivilen Strafverfahren ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist. Falls ja, wird dieses Verfahren jedoch nach § 83 WDO bis zum Abschluss des allgemeinen Strafverfahrens ausgesetzt. Es sind also nicht zwei Verfahren auf einmal zu befürchten.
Das Ergebnis des Strafverfahrens ist überdies gemäß § 84 Abs. 1 WDO auch für das Wehrdienstgericht bindend. Ein Freispruch im Strafrecht ist also tatsächlich ein Freispruch und muss nicht zweimal erkämpft werden. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig um das Strafverfahren zu kümmern und sich einen guten Anwalt zu nehmen.
Welche Konsequenzen drohen Soldaten bei einem Strafverfahren?
Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen zunächst von der konkreten Straftat ab, die Ihnen vorgeworfen wird.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass zusätzlich ein Disziplinarverfahren nach dem Wehrdisziplinarrecht gegen Sie eingeleitet wird. Disziplinarmaßnahmen dienen der Wahrung von Ordnung und Disziplin innerhalb der Bundeswehr. Die entsprechenden Sanktionen können entweder durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht verhängt werden.
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wird dieses in der Regel bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Die Wehrgerichtsbarkeit orientiert sich grundsätzlich am Ausgang des Strafverfahrens. Das bedeutet: Endet das Strafverfahren für Sie mit einer Einstellung oder einem Freispruch, sind in vielen Fällen auch keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu erwarten. Dennoch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Aufgrund anderer Bewertungsmaßstäbe kann es vorkommen, dass trotz eines strafrechtlich milden Ausgangs disziplinarrechtliche Konsequenzen folgen.
Kommt es hingegen zu einer strafrechtlichen Verurteilung, können erhebliche dienstrechtliche Folgen drohen. Diese reichen von einer Kürzung der Dienstbezüge oder einem Beförderungsverbot über die Herabsetzung im Dienstgrad bis hin zur endgültigen Entfernung aus dem Dienst.
Bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld und zur strafrechtlichen Sanktion stehen muss. Mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen ist vor allem dann zu rechnen, wenn die Straftat im Dienst begangen wurde, einen Bezug zu Waffen aufweist oder das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigen kann.
Wie funktioniert das Wehrdisziplinarrecht?
In der Bundeswehr werden Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) durchgeführt. Urteilssprüche werden in erster Instanz durch die zuständige Truppendienstkammer gefällt, in zweiter Instanz ggf. durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Disziplinarverfahren beginnt mit der Einleitungsverfügung. Folgt dieser eine Anschuldigungsschrift, kann entweder durch den zuständigen Richter ein Disziplinarbescheid (vergleichbar einem Strafbefehl) ergehen oder eine (nicht öffentliche) Hauptverhandlung eröffnet werden. Wehrdisziplinarrechtliche Verhandlungen erfolgen nach den Bestimmungen der StPO und können dementsprechend eingestellt werden, oder mit Freispruch oder Verurteilung zu einer Disziplinarmaßnahme enden.
Ein Dienstvergehen darf hierbei gemäß § 18 WDO nur einmal geahndet werden, sodass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist.
Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?
Im Wehrdisziplinarrecht werden einfache und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen unterschieden: Erstere werden gemäß § 22 WDO vom Vorgesetzten verhängt und reichen vom Verweis bis zum (maximal dreiwöchigen) Arrest.
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen umfassen:
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Beförderungsverbot,
- Dienstgradherabsetzung,
- Entlassung aus dem Dienst.
Die vom Wehrdienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme muss, wenn das Disziplinarverfahren infolge eines Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft angestrengt wurde, im Verhältnis zur dort festgestellten Schuld und verhängten Strafe stehen. § 22 Abs. 5 WDO macht klar, dass ein Disziplinarvorgesetzter eine verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen kann.
Kann ein Strafverfahren meine Karriere bei der Bundeswehr beenden?
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann für Soldaten erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn innerhalb der Bundeswehr haben. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen besteht stets das Risiko, dass zusätzlich disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung, können dienstrechtliche Maßnahmen folgen. Diese reichen von Disziplinarmaßnahmen wie einer Kürzung der Dienstbezüge oder einem Beförderungsverbot bis hin zur Herabsetzung im Dienstgrad.
In besonders schweren Fällen kann eine Straftat sogar dazu führen, dass der Soldat endgültig aus dem Dienst entfernt wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Tat im Dienst begangen wurde, einen Bezug zu Waffen aufweist oder das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigt.
Welche Konsequenzen im Einzelfall drohen, hängt stets von Art und Schwere der Tat sowie den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung kann daher entscheidend sein, um neben strafrechtlichen auch dienstrechtliche Folgen möglichst zu vermeiden.
Strafverfahren gegen Soldaten: Wie sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten?
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass auch Soldaten ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben, wenn gegen sie als Beschuldigte ermittelt wird. Von diesem Recht zu schweigen sollte jeder Betroffene konsequent Gebrauch machen.
Jedes Wort zu viel – auch in einer vermeintlich vertrauten oder dienstlichen Umgebung – kann eine spätere Verteidigung erheblich erschweren oder sogar zunichtemachen. Jede Aussage birgt das Risiko, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten. Einmal gemachte Angaben lassen sich später häufig nur schwer oder gar nicht mehr korrigieren.
Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der idealerweise auch Erfahrung mit disziplinarrechtlichen Verfahren innerhalb der Bundeswehr hat. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dafür sein, Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden und die eigene Verteidigungsstrategie sinnvoll aufzubauen.
Muss ich einer Vorladung durch Polizei oder Feldjäger folgen?
Viele Beschuldigte sind unsicher, ob sie zu einer Vorladung bei der Polizei oder den Feldjägern erscheinen müssen. Grundsätzlich gilt: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Sie sind weder verpflichtet zu erscheinen noch eine Aussage zu machen.
Eine Pflicht zum Erscheinen besteht in der Regel nur dann, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht ausgesprochen wird. In diesen Fällen kann das Nichterscheinen rechtliche Konsequenzen haben.
Auch wenn Feldjäger innerhalb der Bundeswehr polizeiähnliche Aufgaben wahrnehmen, gilt für Beschuldigte im strafrechtlichen Kontext grundsätzlich ebenfalls, dass keine Verpflichtung zur Aussage besteht. Betroffene Soldaten sollten daher sorgfältig prüfen, wer die Vorladung ausgesprochen hat, und im Zweifel vorab anwaltlichen Rat einholen.
Wie kann ein Rechtsanwalt Soldaten im Strafverfahren unterstützen?
Zunächst wird der Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Nur so lässt sich prüfen, welcher konkrete Vorwurf gegen Sie erhoben wird und welche Beweismittel der Staatsanwaltschaft vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Anwalt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die nicht nur die strafprozessualen Aspekte, sondern auch mögliche dienstrechtliche Konsequenzen innerhalb der Bundeswehr berücksichtigt.
In vielen Fällen besteht das vorrangige Ziel der Verteidigung darin, eine möglichst frühzeitige Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Gelingt dies, bleibt Ihnen häufig sowohl eine Meldung an die Dienststelle als auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erspart.
Kommt es dennoch zu einer Hauptverhandlung und damit regelmäßig auch zu einer Information Ihrer Dienststelle, wird sich der Strafverteidiger für einen Freispruch einsetzen, sofern die Beweislage und die Umstände des Einzelfalls entsprechende Ansatzpunkte bieten. Ob dies möglich ist, hängt stets von der konkreten Tatvorwürfen und der vorhandenen Beweislage ab.
Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, kann der Anwalt Sie außerdem in einem anschließenden Disziplinarverfahren vertreten. Ziel ist es dann, dienstrechtliche Konsequenzen möglichst zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen.
Darf ich vor einer Vernehmung einen Rechtsanwalt kontaktieren?
Wenn gegen Sie als Soldat strafrechtlich ermittelt wird, haben Sie jederzeit das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Dieses Recht besteht auch vor einer polizeilichen oder militärischen Vernehmung.
Es ist in vielen Fällen sogar dringend zu empfehlen, vor einer Aussage zunächst mit einem Strafverteidiger zu sprechen. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich zuverlässig beurteilen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweise vorliegen. Ohne diese Informationen besteht die Gefahr, durch unbedachte Aussagen die eigene Verteidigung erheblich zu erschweren.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann außerdem beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte. Gerade für Soldaten ist dies besonders wichtig, weil neben dem Strafverfahren auch mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen berücksichtigt werden müssen.
Strafverteidiger für Soldaten – Jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte aufnehmen
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften, Polizei und Gerichten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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