Revision im Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Die Revision ist das letzte Mittel, um gegen in einem Strafverfahren gegen ein Urteil vorzugehen. Dabei müssen Verfahrensfehler gefunden und fristgerecht vorgebracht werden.
Wenn Sie vor einem Landgericht verurteilt wurden und gegen dieses Urteil vorgehen wollen, ist das Revisionsverfahren Ihre letzte Chance.
Unsere Anwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bei Revisionsverfahren in ganz Deutschland.
Bei einer Revision überprüft das nächsthöhere Gericht die Urteilsfindung, wobei keine neuen Beweise zulässig sind. Wichtig dabei ist es, die knapp bemessene Frist von 1 Woche einzuhalten und die Revision innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils zu begründen. Außerdem ist hierbei zu beachten, dass die Revision von einem Anwalt unterschrieben sein muss.
Damit einer Revision stattgegeben wird, müssen in einer rechtssicheren Begründung Verfahrensfehler dargelegt werden. Um solche zu finden, bedarf es vor allem rechtswissenschaftlicher Expertise. Hohe Anforderungen seitens der Revisionsgerichte lassen hierbei keine Fehler zu.
Ohne einen Anwalt mit Fachkenntnis und Erfahrung, hat man bei einer Revision nur geringe Chancen auf Erfolg. Man geht von einer insgesamten Erfolgsquote von 3 bis 10 Prozent in Deutschland aus. Machen Sie nicht den Fehler einen unerfahrenen Anwalt oder einen Strafverteidiger, der mit wenig Leidenschaft an die Sache rangeht mit Ihrem Revisionsgesuch zu beauftragen.
Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich und gerade dann sinnvoll, wenn man das Vertrauen in die eigene Strafverteidigung verloren hat. Ebenso ist es jederzeit möglich einen zweiten oder sogar dritten Anwalt für ein Strafverfahren einzusetzen.
Sie möchten gegen ein Urteil Revision einlegen? Nutzen Sie die Erfahrung unserer auf Strafrecht spezialisierten Anwälte.
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Die Revision ist die letzte Chance im Strafrecht, um gegen eine Verurteilung vorzugehen. Dabei müssen jedoch zahlreiche Dinge beachtet werden.
Mit dem Rechtsmittel der Revision werden mögliche Rechtsfehler in Urteilen von Gerichten einer niedrigeren Instanz angegriffen. Eine Revision hemmt ebenso wie eine Berufung die Rechtskraft eines Urteils. Anders als bei dieser kann man bei der Revision aber keine neuen Tatsachen (Beweise) vortragen.
Bei der Revision wird unterschieden in Sachrügen und Verfahrensrügen.
Bei der Sachrüge geht es um sachliche Fehler der Vorinstanz. Sie hat aber nichts mit neuen Tatsachenfeststellungen zu tun, die der Berufung vorbehalten sind, sondern es geht nur um die Frage, ob bewiesene Tatsachen vom Gericht rechtlich falsch bewertet wurden. Dazu gehören Widersprüche oder lückenhafte Darlegungen in den Urteilsgründen oder die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Auch eine unangemessen hohe Strafe zählt hierzu.
Bei der Verfahrensrüge geht es um förmliche Fehler der Vorinstanz, insbesondere die Nichteinhaltung der Strafprozessordnung. Das können z. B. die Nichtbeachtung eines Beweismittelverbots, die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags in der Hauptverhandlung der ersten Instanz oder der nicht begründete Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung sein. Selbstverständlich sind auch die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung, die zwingend anwesend sein müssen (z. B. die Staatsanwaltschaft), absolute Revisionsgründe.
Für den Erfolg einer Revision ist eine detaillierte Begründung von enormer Bedeutung. Die Revisionsgerichte stellen hier hohe Anforderungen, weshalb eine überdurchschnittliche Fachkompetenz erforderlich ist.
Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Vom Rechtsmittel der Revision ist die Berufung abzugrenzen, bei der es um die Ermittlung der für das Urteil relevanten Tatsachen geht, indem z. B. neue Beweismittel eingebracht werden können (Tatsacheninstanz). Das ist bei der Revision nicht möglich. Deshalb muss immer genau überlegt werden, ob man – sofern zulässig – Berufung oder Revision einlegt. Beides gleichzeitig geht nicht.
Es ist aber möglich, dem zuständigen Gericht zunächst einfach nur allgemein mitzuteilen, dass man Rechtsmittel einlegen möchte. Das ist dann sinnvoll, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zum Ende der kurzen Rechtsmittelfrist noch nicht vorliegen (was häufig der Fall ist) und man deshalb auch noch nicht genau einschätzen kann, welches der beiden Rechtsmittel im konkreten Fall sinnvoller ist. Die Entscheidung muss dann erst innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels eingelegt werden.
Das Problem: Gegen die Urteile höherer Gerichte ist bereits nach der ersten Instanz keine Berufung mehr möglich, sondern nur noch die Revision. Das ist vielen juristischen Laien nicht klar, die enttäuscht sind, wenn sie von ihrem Strafverteidiger erfahren, dass in der nächsten Instanz keine neuen Beweismittel mehr eingebracht werden können. In der Praxis betrifft das vor allem die Urteile der Landgerichte, gegen die nur noch Revision möglich ist.
Bei der Revision gibt es nur sehr selten eine mündliche Verhandlung, weil keine neuen Beweisanträge gestellt werden können und damit auch keine neuen Zeugen gehört werden müssen. Das Verfahren wird üblicherweise komplett schriftlich abgewickelt, was den Vorteil hat, dass Revisionsverfahren unabhängig vom Standort der Kanzlei des damit beauftragten Rechtsanwalts erfolgen können. Die räumliche Entfernung des Anwalts vom Sitz des Revisionsgerichts ist also kein Problem.
Revisionsberechtigte sind der Beschuldigte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und unter bestimmten Bedingungen auch ein eventuell vorhandener Nebenkläger (z. B. ein Tatopfer).
Nein, nach § 297 StPO darf ein Verteidiger nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
Die Revision muss innerhalb von einer Woche nach Verkündung des mündlichen Urteils eingelegt werden. Diese Frist ist sehr kurz und zwingt den Beschuldigte dazu, sich schnell zu entscheiden, wie sie mit ihrem Urteil weiter umgehen wollen. Sofern das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils.
Die Frist für die Begründung der Revision beträgt dann einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Auch diese Frist ist sehr knapp und setzt vor allem den Revisionsanwalt erheblich unter Zeitdruck. Während das Gericht sich häufig vielen Wochen für die Abfassung des schriftlichen Urteils Zeit lässt, steht ihm nur ein Monat zur Verfügung, was eine hohe Kompetenz voraussetzt und ein genaues Wissen um jene Punkte, die in einem Urteil erfolgreich angegriffen werden können. Innerhalb dieser kurzen Frist müssen das gesamte Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung sorgfältig geprüft und die angreifbaren Punkte formuliert und begründet werden.
Wichtig: Beide Fristen können nicht verlängert werden. In der Praxis legt deshalb oft der Anwalt aus der ersten Instanz zunächst das Rechtsmittel ein. Ein neuer Anwalt für die Revision kann theoretisch noch bis zum Ende der Begründungsfrist beauftragt werden. Das ist aber wegen der kurzen Frist dafür nicht sinnvoll. Das Mandat sollte deshalb zeitnah nach der Verkündung des mündlichen Urteils erfolgen, damit der Revisionsanwalt ausreichend Zeit hat, sich mit dem Fall zu beschäftigen.
Wenn das Ende der jeweiligen Frist auf einen Feiertrag, Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
Es muss sich zunächst immer um das Urteil eines niedrigeren Gerichts handeln und das angefochtene Urteil darf nicht selbst schon ein Revisionsurteil sein.
Es gibt hauptsächlich folgende Zuständigkeiten für die Revision von Urteilen der ersten Instanz:
Zuständig ist immer das Gericht, von dem das Urteil gefällt wurde, das durch die Revision überprüft werden soll. Die Einlegung hat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen.
Innerhalb einer Frist von nur einer Woche ab der mündlichen Urteilsverkündung muss der Beschuldigte oder (eher üblich) sein Verteidiger zunächst die Revision bei dem Gericht beantragen, von dem das angefochtene Urteil gesprochen wurde. Daneben können innerhalb der gleichen Frist auch die Staatsanwaltschaft und unter bestimmten Bedingungen auch ein eventuell vorhandener Nebenkläger (z. B. ein Tatopfer) in Revision gehen.
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe wird die Revisionsbegründung eingereicht. Dazu werden sowohl die Urteilsgründe als auch das Protokoll der Hauptverhandlung akribisch auf rechtliche Fehler hin untersucht.
Nach Eingang des Antrags und der Feststellung der Zulässigkeit (wofür u. a. eine umfangreiche Begründung Voraussetzung ist) hat die Staatsanwaltschaft dann eine Woche Zeit zu einer Gegenerklärung. Dazu kann der Revisionsführer dann noch einmal Stellung nehmen. Anschließend sendet die Staatsanwaltschaft die Akten zur Revisionsstaatsanwaltschaft (OLG: örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft, BGH: Generalbundesanwaltschaft). Von dort werden sie mit einer eigenen Stellungnahme, die meistens auch eine Ablehnung der Revision beinhaltet, an das Revisionsgericht weitergeleitet. Ab der Zustellung des Verwerfungsantrags kann wiederum der Revisionsanwalt zwei Wochen Zeit für eine Gegenerklärung.
Nachdem sowohl der Revisionsanwalt als auch die Staatsanwaltschaft alle Erklärungen abgegeben haben, trifft das Revisionsgericht eine Entscheidung.
Das Gericht kann:
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, warum Verurteilte sich an einen neuen Strafverteidiger wenden, um diesen mit einer Revision zu beauftragen.
Nicht selten sind Beschuldigte nach einem für sie ungünstigen Urteil in der ersten Instanz mit ihrem bisherigen Strafverteidiger nicht mehr zufrieden oder zumindest unsicher, ob er kompetent genug für die nächste Instanz ist. Das ist zwar sachlich nicht immer nicht gerechtfertigt, aber menschlich verständlich. Außerdem ist es das gute Recht jedes Beschuldigten (Angeklagten), seinen Verteidiger zu wechseln.
Es muss aber nicht immer gleich zur Trennung vom bisherigen Rechtsbeistand kommen, sondern es ist auch zulässig sich für die Revision einen zusätzliche Verteidiger zu wählen. Gerade bei Tatvorwürfen, bei denen eine hohe Strafe im Raum steht, ist die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts eine sehr sinnvolle Entscheidung.
Ein weiterer Aspekt ist die Erfahrung von spezialisierten Rechtsanwälten, die sich mit Revisionen besonders gut auskennen. Manche Anwälte haben sich auf solche Fälle spezialisiert, sie vertreten also in der Regel gar nicht in der ersten Instanz. Für eine erfolgreiche Revision gegen Urteile sind umfangreiche Fachkenntnisse des Strafrechts eine wichtige Voraussetzung, vor allem wenn es um Urteile geht, die vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich angegriffen werden sollen. Nicht jeder Rechtsanwalt ist willens oder in der Lage, sich derart detailliert mit einem Urteil zu beschäftigen.
Die erfolgreiche Begründung einer Revision ist äußerst komplex. Zunächst muss der Anwalt die komplette Akte studieren, die vorherige Instanz analysieren und sich auf die Suche nach Verfahrensfehlern machen. Anschließend muss die Revisionsbegründung eingereicht werden.
Dieser Ablauf erfordert jede Menge fachliche Kompetenz, Erfahrung und juristisches Fingerspitzengefühl. Nur so können Sie Ihre letzte Chance nach einer Verurteilung nutzen.
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