Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Vom Rechtsmittel der Revision ist die Berufung abzugrenzen, bei der es um die Ermittlung der für das Urteil relevanten Tatsachen geht, indem z. B. neue Beweismittel eingebracht werden können (Tatsacheninstanz). Das ist bei der Revision nicht möglich. Deshalb muss immer genau überlegt werden, ob man – sofern zulässig – Berufung oder Revision einlegt. Beides gleichzeitig geht nicht.
Es ist aber möglich, dem zuständigen Gericht zunächst einfach nur allgemein mitzuteilen, dass man Rechtsmittel einlegen möchte. Das ist dann sinnvoll, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zum Ende der kurzen Rechtsmittelfrist noch nicht vorliegen (was häufig der Fall ist) und man deshalb auch noch nicht genau einschätzen kann, welches der beiden Rechtsmittel im konkreten Fall sinnvoller ist. Die Entscheidung muss dann erst innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels eingelegt werden.
Das Problem: Gegen die Urteile höherer Gerichte ist bereits nach der ersten Instanz keine Berufung mehr möglich, sondern nur noch die Revision. Das ist vielen juristischen Laien nicht klar, die enttäuscht sind, wenn sie von ihrem Strafverteidiger erfahren, dass in der nächsten Instanz keine neuen Beweismittel mehr eingebracht werden können. In der Praxis betrifft das vor allem die Urteile der Landgerichte, gegen die nur noch Revision möglich ist.
Bei der Revision gibt es nur sehr selten eine mündliche Verhandlung, weil keine neuen Beweisanträge gestellt werden können und damit auch keine neuen Zeugen gehört werden müssen. Das Verfahren wird üblicherweise komplett schriftlich abgewickelt, was den Vorteil hat, dass Revisionsverfahren unabhängig vom Standort der Kanzlei des damit beauftragten Rechtsanwalts erfolgen können. Die räumliche Entfernung des Anwalts vom Sitz des Revisionsgerichts ist also kein Problem.