Bei Verfahren im Betäubungsmittelrecht kommt dieser Fall häufiger vor: Nach einer Hausdurchsuchung in einer Wohngemeinschaft wird nicht nur weiter gegen den Hauptverdächtigen ermittelt, sondern gegen alle Mitbewohner werden nach einem Drogenfund Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eröffnet.
Spätestens dann stellt sich für die Beschuldigten die Frage, ob man strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn man wusste, dass ein WG-Mitbewohner in seinem Zimmer Drogen aufbewahrt und sogar damit Handel treibt.
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Drogenfund in der Wohngemeinschaft – was nun?
Eines Morgens klingelt es zu früher Stunde an der Tür. Leider sind es keine normalen Besucher, sondern Polizeibeamte, die Einlass begehren. Auf Beschluss des zuständigen Amtsgerichts soll nach verbotenen Betäubungsmitteln in der gemeinsamen Wohnung gesucht werden.
Was genau durchsucht werden darf und wie man sich in solch einer überraschenden Situation am besten verhalten sollte, erfahren Sie in unserem Artikel
Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen?
sowie in unserem umfangreichen
Ratgeber Hausdurchsuchung.
Wir wollen uns an dieser Stelle nicht weiter mit den Details einer Hausdurchsuchung beschäftigen, sondern mit den Folgen, die diese nicht nur für den bis jetzt Beschuldigten, sondern auch für alle Bewohner der WG haben kann, wenn der Verdacht entsteht, dass die Mitbewohner in den BtM-Handel verwickelt sein könnten.
Die Ausführungen zur Rechtlage in diesem Artikel gelten dabei nicht nur für Wohngemeinschaften, sondern generell für Konstellationen, bei denen Menschen gemeinsam wohnen, aber nicht verheiratet oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind.
Aktive Beihilfe zum Drogenhandel?
Beim gemeinsamen Wohnen liegt der Verdacht eines gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das BtMG zunächst nicht gänzlich fern. Die Ermittlungsbehörden – und nach einer Anklage gegebenenfalls das Gericht – haben zu prüfen, ob irgendein aktives Tun im Zusammenhang mit dem Drogenhandel im Sinne einer Beihilfe gemäß § 27 StGB vorliegt.
Das Handeltreiben setzt keine besonders großen Aktivitäten voraus. Jedes Verhalten, das auf die Erzielung eines Umsatzes gerichtet ist, kann bereits als Handeltreiben im Sinne des BtMG angesehen werden. Das Verhalten muss dabei nicht einmal erfolgreich sein.
Nach § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, „wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“ Sowohl physische als auch psychische Beihilfe sind strafbar. Bei der reinen Duldung des Handeltreibens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese Schwelle aber noch nicht überschritten.
Anders kann es sich aber verhalten, wenn ein Hauptmieter eine andere Person bei sich aufnimmt und ihm die gemeinsame Wohnung extra zum Handeltreiben zur Verfügung stellt. Damit leistet er psychische Beihilfe.
Bei der Frage, ob es sich um Beihilfe handelt oder nicht, kommt es auf die unterstützende Bestärkung von Tatplan, Tatentschluss oder Tatausführungswillen des Täters an. Maßgeblich ist dabei, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt oder bei der Tatausführung unterstützt. Das wäre etwa der Fall, wenn jemand in seinen eigenen Räumen die Drogen für einen Mitbewohner aufbewahrt.
Beihilfe zum BtM-Handel durch Unterlassen?
Wenn beim Dulden keine aktive Beihilfe vorliegt, könnte vielleicht eine Beihilfe durch Unterlassen gegeben sein. Voraussetzung dafür wäre eine rechtliche Pflicht desjenigen WG-Bewohners, der von dem Drogenhandel weiß, dagegen einzuschreiten (sogenannte Garantenpflicht). Daran fehlt es aber bei WG-Bewohnern häufig.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Verurteilungen von Mitbewohnern wegen Beihilfe, die vom BtM-Handel wussten. Da es sich beim Drogenhandel häufig um das sogenannte Handeltreiben in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelte, kam es dabei vor verschiedenen Landgerichten teilweise sogar zu Freiheitsstrafen für Mitbewohner.
Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen aber die Entscheidungen in der Revision aufgehoben und klargestellt, dass das bloße Wissen um den Drogenhandel eines Mitbewohners nicht für eine Verurteilung ausreicht.
Eine Strafverfolgung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu den in § 138 StGB aufgeführten Straftaten gehören, bei denen es eine Pflicht zur Anzeige gibt.
Welche Strafe gibt es für Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln?
Das Betäubungsmittelgesetz sieht in § 29 Absatz 1 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Erfolgt der Handel gewerbsmäßig, droht nach § 29 Absatz 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel:
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Drogen
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 richtet sich Strafe für den Gehilfen nach der Strafdrohung für den Täter. Sein Strafmaß ist aber gemäß Satz 2 zu mildern.
Bei Ermittlungen wegen Beihilfe zum Drogenhandel Anwalt einschalten
Wie wir oben dargelegt haben, drohen auch für Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln empfindliche Strafen. Andererseits bietet die Rechtsprechung des BGH aber viele Möglichkeiten für die Verteidigung. Dabei kommt es vor allem darauf an, herauszuarbeiten, dass der Beschuldigte keine Beihilfe, selbst wenn er vom Drogenhandel in der gemeinsamen Wohnung wusste.
Für eine erfolgreiche Strafverteidigung kommt es auf jedes Detail an. Durch unbedachte Äußerungen kann schnell die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten werden. Deshalb gilt auch hier die goldene Regel:
- Machen Sie als Beschuldigter unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Lassen Sie sich insbesondere nicht während der Hausdurchsuchung auf irgendwelche Gespräche mit vermeintlich verständnisvollen Polizeibeamten ein, nach dem Motto „Ich habe ja nichts zu verbergen“. Auch einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten, sofern sie nicht ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Sobald Sie erfahren, dass nicht mehr nur gegen den Mitbewohner, sondern auch gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, der zunächst Aktensicht beantragen wird. Ein erfahrener Strafverteidiger kann in vielen Fällen eine Verurteilung wegen Beihilfe im Zusammenhang mit Drogenfunden in einer WG abwenden. Sie sollten aber unbedingt dem Anwalt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht überlassen und keine eigenen Angaben zur Sache machen.
Gegen Sie wird als Mitbewohner einer WG wegen Beihilfe zum Drogenhandel ermittelt? Dann wenden Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir sind auf Betäubungsmittelrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Unsere Kanzleistandorte befinden sich in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Nehmen Sie per WhatsApp, Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformular Verbindung mit uns auf. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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